Beseitigung eines Rückforderungsanspruchs

  • In einem Übertragsvertrag behält sich der Übergeber das Recht vor, im Falle der Scheidung die Rückforderung verlangen zu können. Der Anspruch entsteht mit der Rechtshängigkeit der Scheidung und erlischt, wenn er bis zur Rechtskraft der Scheidung nicht geltend gemacht wird.

    Der Vertrag ist vollzogen und eine Vormerkung zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs wurde im Grundbuch eingetragen.

    Die Parteien wollen nun den Rückforderungsanspruch beseitigen. Dazu kann der Übergeber die Löschungsbewilligung bzgl. der Vormerkung abgeben. Reicht es aus, wenn der Übergeber die Löschung bewilligt (in der Bewilligung ist ja die materielle Aufgabeerklärung enthalten)? Oder ist wohl zusätzlich noch eine entsprechende Vereinbarung (evtl. formlos?) zwischen den Parteien erforderlich?

  • Dem Grundbuchamt genügt die Löschungsbewilligung des Berechtigten und auch dessen Antrag zur Löschung der Vormerkung. Nach dem formellen Konsensprinzip des Grundbuchverhfahrens ist die Mitwirkung des Schuldners des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs nicht erforderlich.

  • Hier geht es neben der Löschung im Grundbuch insbesondere darum, den Anspruch an sich zu beseitigen. Ich bin mir nicht sicher, ob noch eine Erklärung zwischen den Parteien erforderlich ist, da doch in der Löschungsbewilligung die materielle Aufgabeerklärung enthalten ist.

  • Das sehe ich nicht so. Ich muss meinen Anspruch nicht aufgeben, um eine Vormerkung löschen zu lassen.
    Gegenüber dem Grundbuchamt genügt die einfache Löschungsbewilligung in der Form des § 29 GBO.
    Wenn Du noch in der Löschungsbewilligung weiter ausführst, dass der Anspruch erloschen ist, dürfte das auch schuldrechtlich genügen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Zumal es auch ohne Weiteres denkbar ist, dass die Beteiligten lediglich auf die dingliche Sicherung verzichten, ohne am Anspruch als solchen rütteln zu wollen (mit dieser Begründung wird ja auch mancher Anspruch begründet, aber nicht durch Vormerkung gesichert).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zumindest steht es so im Schöner/Stöber (13. Aufl.) Rd-Nr. 1537: In der formgerechten Löschungsbewilligung ist jedoch nach allgemeinen Auslegungsregeln regelmäßig auch die materiellrechtliche Aufhebungserklärung enthalten (OLG Hamm DNotZ 1977, 35 usw.)

  • Zumindest steht es so im Schöner/Stöber (13. Aufl.) Rd-Nr. 1537: In der formgerechten Löschungsbewilligung ist jedoch nach allgemeinen Auslegungsregeln regelmäßig auch die materiellrechtliche Aufhebungserklärung enthalten (OLG Hamm DNotZ 1977, 35 usw.)


    OLG Hamm war schon immer was besonderes. Ich stimme dem nicht zu, da unlogisch. Wenn ich auf mein Sicherungsrecht verzichte will, dann verzichte ich nicht automatisch auf meinen Anspruch.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Jedenfalls würde ich, wenn es wasserdicht sein soll, keine Wette dahingehend eingehen, dass es jedes Gericht so sähe wie das OLG Hamm. Begründung s. o.: Man kann ohne Weiteres lediglich auf die Sicherung verzichten wollen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nein.

    Löschungsbewilligung des Berechtigten bezüglich der Vormerkung + vertragliche Aufhebung des schuldrechtlichen Anspruchs.

    Ob der Anspruch erloschen ist, interessiert das Grundbuchamt nicht, ebenso wenig, ob der Löschungsbewilligung eine Verfügung oder eine Grundbuchberichtigung (bei bereits erloschenem Anspruch) zugrunde liegt.

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