In einem Übertragsvertrag behält sich der Übergeber das Recht vor, im Falle der Scheidung die Rückforderung verlangen zu können. Der Anspruch entsteht mit der Rechtshängigkeit der Scheidung und erlischt, wenn er bis zur Rechtskraft der Scheidung nicht geltend gemacht wird.
Der Vertrag ist vollzogen und eine Vormerkung zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs wurde im Grundbuch eingetragen.
Die Parteien wollen nun den Rückforderungsanspruch beseitigen. Dazu kann der Übergeber die Löschungsbewilligung bzgl. der Vormerkung abgeben. Reicht es aus, wenn der Übergeber die Löschung bewilligt (in der Bewilligung ist ja die materielle Aufgabeerklärung enthalten)? Oder ist wohl zusätzlich noch eine entsprechende Vereinbarung (evtl. formlos?) zwischen den Parteien erforderlich?
Beseitigung eines Rückforderungsanspruchs
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Notariatsfee -
1. Dezember 2009 um 12:47
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Dem Grundbuchamt genügt die Löschungsbewilligung des Berechtigten und auch dessen Antrag zur Löschung der Vormerkung. Nach dem formellen Konsensprinzip des Grundbuchverhfahrens ist die Mitwirkung des Schuldners des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs nicht erforderlich.
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Aus materiellrechtlicher Sicht wäre es sicher sinnvoll, auch den Anspruch als solchen aufzuheben. Dies dürfte privatschriftlich zwischen den Parteien möglich sein.
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Hier geht es neben der Löschung im Grundbuch insbesondere darum, den Anspruch an sich zu beseitigen. Ich bin mir nicht sicher, ob noch eine Erklärung zwischen den Parteien erforderlich ist, da doch in der Löschungsbewilligung die materielle Aufgabeerklärung enthalten ist.
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Das sehe ich nicht so. Ich muss meinen Anspruch nicht aufgeben, um eine Vormerkung löschen zu lassen.
Gegenüber dem Grundbuchamt genügt die einfache Löschungsbewilligung in der Form des § 29 GBO.
Wenn Du noch in der Löschungsbewilligung weiter ausführst, dass der Anspruch erloschen ist, dürfte das auch schuldrechtlich genügen. -
Zumal es auch ohne Weiteres denkbar ist, dass die Beteiligten lediglich auf die dingliche Sicherung verzichten, ohne am Anspruch als solchen rütteln zu wollen (mit dieser Begründung wird ja auch mancher Anspruch begründet, aber nicht durch Vormerkung gesichert).
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Zumindest steht es so im Schöner/Stöber (13. Aufl.) Rd-Nr. 1537: In der formgerechten Löschungsbewilligung ist jedoch nach allgemeinen Auslegungsregeln regelmäßig auch die materiellrechtliche Aufhebungserklärung enthalten (OLG Hamm DNotZ 1977, 35 usw.)
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Zumindest steht es so im Schöner/Stöber (13. Aufl.) Rd-Nr. 1537: In der formgerechten Löschungsbewilligung ist jedoch nach allgemeinen Auslegungsregeln regelmäßig auch die materiellrechtliche Aufhebungserklärung enthalten (OLG Hamm DNotZ 1977, 35 usw.)
OLG Hamm war schon immer was besonderes. Ich stimme dem nicht zu, da unlogisch. Wenn ich auf mein Sicherungsrecht verzichte will, dann verzichte ich nicht automatisch auf meinen Anspruch. -
Jedenfalls würde ich, wenn es wasserdicht sein soll, keine Wette dahingehend eingehen, dass es jedes Gericht so sähe wie das OLG Hamm. Begründung s. o.: Man kann ohne Weiteres lediglich auf die Sicherung verzichten wollen.
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Ich stimme Euch zu und bedanke mich.
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Das Schöner/Stöber-Zitat betrifft natürlich nur die materielle Aufhebungserklärung für die Vormerkung. Mit der Aufhebung des schuldrechtlichen Anspruchs hat das nichts zu tun.
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Also Erklärung des Berechtigten, dass der Anspruch erloschen ist, Aufgabeerklärung gem. § 875 BGB und Löschung im Grundbuch.....
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Nein.
Löschungsbewilligung des Berechtigten bezüglich der Vormerkung + vertragliche Aufhebung des schuldrechtlichen Anspruchs.
Ob der Anspruch erloschen ist, interessiert das Grundbuchamt nicht, ebenso wenig, ob der Löschungsbewilligung eine Verfügung oder eine Grundbuchberichtigung (bei bereits erloschenem Anspruch) zugrunde liegt. -
Danke!
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Und falls bereits schon ein Anwartschaftsrecht besteht, wäre die Aufhebungsvereinbarung beurkundungspflichtig
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Die bloße Eintragung einer Rück-AV begründet noch kein Anwartschaftsrecht.
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Ich gehe davon aus, dass eine privatschriftliche Aufhebung ausreichend ist.
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Hier schon (s. Schöner/Stöber Rn. 3118).
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Cromwell: dem stimme ich zu, deswegen habe ich auch "falls" geschrieben.
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Ich gehe davon aus, dass eine privatschriftliche Aufhebung ausreichend ist.
Die dürfte wohl sogar mündlich möglich sein, oder?
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