"- Belastungsvollmacht zu erteilen, mit der Möglichkeit für den Käufer, den Kaufgegenstand auch nach § 800 ZPO zu unterwerfen"
Der unterstrichene Teil ergibt nur einen Sinn, wenn die Belastungsvollmacht dem Käufer teilt werden darf.
Ich würde daher auch dazu tendieren, dass dem Käufer Untervollmacht zur Belastung einschließlich dinglicher Vollstreckungsunterwerfung erteilt werden kann.
Gut gemacht sieht ohne Frage anders aus...