Hallo,
im Jahre 2005 bevollmächtigt der A den B insgesamt mit der Wahrnehmung seiner Rechte. Der B soll auch zur Erteilung von Untervollmachten berechtigt sein.
Im Jahre 2009 tritt nunmehr der C beim Notar auf und verkauft das Grundstück des A.
Er legt eine Vollmacht des B aus dem Jahre 2001 vor, wonach ihm der B Generalvollmacht erteilt hat. Er verweist zudem auf die Vollmacht des A von 2005 für den B. Er ist der Auffassung, daß er durch diese "Vollmachtskette" letztlich für den A handeln darf.
Ich habe da Bedenken. Durch die Erteilung der Vollmacht im Jahre 2005 wollte der A doch offenbar nicht, daß ein Bevollmächtiger des B aus dem Jahre 2001 (für die Angelegenheiten des B) automatisch auch der Bevollmächtige des A sein soll.
Wie seht Ihr die Angelegenheit?