wirksame Unterbevollmächtigung?

  • Hallo,

    im Jahre 2005 bevollmächtigt der A den B insgesamt mit der Wahrnehmung seiner Rechte. Der B soll auch zur Erteilung von Untervollmachten berechtigt sein.

    Im Jahre 2009 tritt nunmehr der C beim Notar auf und verkauft das Grundstück des A.
    Er legt eine Vollmacht des B aus dem Jahre 2001 vor, wonach ihm der B Generalvollmacht erteilt hat. Er verweist zudem auf die Vollmacht des A von 2005 für den B. Er ist der Auffassung, daß er durch diese "Vollmachtskette" letztlich für den A handeln darf.
    Ich habe da Bedenken. Durch die Erteilung der Vollmacht im Jahre 2005 wollte der A doch offenbar nicht, daß ein Bevollmächtiger des B aus dem Jahre 2001 (für die Angelegenheiten des B) automatisch auch der Bevollmächtige des A sein soll.
    Wie seht Ihr die Angelegenheit?


  • Ich habe da Bedenken. Durch die Erteilung der Vollmacht im Jahre 2005 wollte der A doch offenbar nicht, daß ein Bevollmächtiger des B aus dem Jahre 2001 (für die Angelegenheiten des B) automatisch auch der Bevollmächtige des A sein soll.
    Wie seht Ihr die Angelegenheit?

    Ich sehe die Angelegenheit wie Du. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht B an C hatte B noch keine Vollmacht (mit der Erlaubnis Untervollmacht zu erteilen) seitens des A. Ende der Geschichte.

  • Die Generalvollmacht des B aus dem Jahre 2001 gilt nur, soweit der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber persönlich vertritt, nicht aber insoweit, als B selbst Vertreter eines Dritten (hier: A) ist. C handelte im Jahr 2009 somit als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Dieses vollmachtlose Handeln ist von A zu genehmigen. Diese Genehmigung kann auch B als Bevollmächtiger des A erklären.

  • Vielen Dank für Eure Meinung. Der Notar hat Beschwerde gegen meine entsprechende Zwischenverfügung eingelegt. Werde die Sache "hochgeben".

  • Hast Du in der Zwischenverfügung die Genehmigung des Bevollmächtigten B oder -alternativ- diejenige des A als Möglichkeit zur Behebung des Eintragungshindernisses benannt? Falls nein, müsstest Du die Zwischenverfügung noch entsprechend abändern.

  • Sachverhalt:

    Der Verkäufer bevollmächtigt Herrn X,

    - den Grundbesitz des Vollmachtgebers zu verkaufen und aufzulassen und alle Erklärungen hierzu abzugeben,
    - Vormerkungen zu bewilligen und zu beantragen,
    - Belastungsvollmacht zu erteilen, mit der Möglichkeit für den Käufer, den Kaufgegenstand auch nach § 800 ZPO zu unterwerfen.

    Zur schenkungsweisen Veräußerung berechtigt die Vollmacht nicht.

    Unterbevollmächtigungen sind nur zugunsten der im jeweiligen Notariat beschäftigten Notariatsmitarbeiter zulässig.
    Weitergehende Untervollmachten können nicht erteilt werden.

    1.)
    Der Bevollmächtigte Herr X schließt mit dem Käufer einen Kaufvertrag und bevollmächtigt darin den Käufer zur Bestellung von Grundpfandrechten, mit der Befugnis auch die Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO für den Verkäufer abzugeben.

    2.)
    Der Käufer bestellt daraufhin eine Grundschuld (im eigenen Namen und in Vollmacht des Käufers, aufgrund der Kaufpreisfinanzierungsvollmacht im Kaufvertrag)

    "Problem":
    Ich lese die Vollmacht des Verkäufers eigentlich so, dass dem Käufer zwar die Möglichkeit zur Grundpfandrechtsbestellung gegeben werden kann, diese aber nur durch die Notarangestellten ausgeübt werden kann.
    Somit hätte die Grundschuldbestellung durch eine Notarangestellte erfolgen müssen. - Wie seht Ihr das???

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Sehe ich wie du.
    Die Vollmacht sagt eindeutig, dass Untervollmacht nur an Notariatsmitarbeiter erteilt werden darf.

    Damit scheidet eine Untervollmacht zur Belastung an den Käufer aus.

  • Vielen Dank - ich dachte schon, ich bin zu pingelig.
    Der Notar meint, es handelt sich eindeutig um eine Belastungsvollmacht für den Käufer. Und der Spiegelstrich mit der Untervollmacht wäre zusätzlich.
    Aber welchen Sinn würde das denn machen?

    Gibt es noch andere Meinungen???

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Sehe ich wie du.
    Die Vollmacht sagt eindeutig, dass Untervollmacht nur an Notariatsmitarbeiter erteilt werden darf.

    Damit scheidet eine Untervollmacht zur Belastung an den Käufer aus.


    Sehe ich anders. Eine Bevollmächtigung der Käufer zur Belastung des Kaufgegenstands zwecks Kaufpreisfinanzierung ist ausdrücklich gestatten. Alles andere (Vollzug, Auflassungsvollmacht bei Teilflächenkauf und was es da noch so gibt) geht nur an Notariatsmitarbeiter.

    Die Bestellung von Grundpfandrechten für Käufer durch Notariatsangestellte ist übrigens in etlichen Kammerrichtlinien ausdrücklich als unzulässig und Verstoß gegen die Pflichen aus § 14 Abs. 3 BNotO anzusehen, selbst wenn man darin keinen Verstoß gegen § 17 Abs. 2a BeurkG sehen würde.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich hätte spontan durchaus gesagt, die Vollmacht unterscheidet Belastungsvollmacht und "sonstige" Untervollmachten. Diese "sonstigen" Vollmachten dürfen nur Notariatsmitarbeitern erteilt werden. Aber dann stellt sich mir die Frage, wie der Passus "weitergehende Untervollmachten können nicht erteilt werden" zu deuten sein soll.
    Weitergehend als eine Belastungsvollmacht? Weitergehend als die Bevollmächtigung von Notariatsangehörigen?
    Eindeutig ist jedenfalls anders.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich glaube auch nicht das beabsichtigt war, dass eine Belastungsvollamcht nur für Notariatsmitarbeiter gestattet sein soll.

    Aber der Wortlaut der Vollmacht sagt m.E. etwas anderes:

    Unterbevollmächtigungen sind nur zugunsten der im jeweiligen Notariat beschäftigten Notariatsmitarbeiter zulässig.
    Weitergehende Untervollmachten können nicht erteilt werden.

    Das ist für mich eindeutig. Einen Hinweis das dies für die Belastungsvollmachten nicht gelten soll, sehe ich nicht. Das lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang auch nicht zwingend entnehmen. Es ist durchaus rechtlich möglich die Vollmacht dahingehend auszugestalten, dass die Belastungsvollmacht nur zugunsten von Notariatsmitarbeitern erteilt werden darf.
    Ob das praktisch sinnvoll ist, ist m.E. nicht von Belang.
    Eine zweifelsfreie Auslegung dahingehend, dass Belastungs(unter)vollmacht an Dritte erteilt werden darf, erscheint mir nicht möglich. Daher würde ich eine entsprechende Auslegung nicht vornehmen.
    Es ist nicht Aufgabe des GBA missglückte Erklärungen durch Auslegung zu "retten".


  • - Belastungsvollmacht zu erteilen, mit der Möglichkeit für den Käufer, den Kaufgegenstand auch nach § 800 ZPO zu unterwerfen.

    Ich sehe das wie Tom, da der Käufer auch die 800er Erklärung abgeben darf und alles andere widersinnig ist.

    Ich gebe aber gerne zu, dass man (=Notar) das auch besser hätte formulieren können.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Also ringe ich jetzt mit mir, wie "großzügig" ich bin bei der Auslegung.
    Ich neige eigentlich nicht dazu, Vollmachten "großzügig" auszulegen - und die Rechtsprechung meint, dass man Vollmachten ja eher dem geringeren Umfang nach auslegen soll.

    Klar ist die Vollmacht nicht wirklich eindeutig - aber ist es Sache des Grundbuchamtes, das für die Beteiligten hinzubiegen...?:oops:

    Danke für Eure Meinungen - vielleicht hat noch jemand eine Idee - in die eine oder andere Richtung...

    Wo das Gesetz nicht hilft, da muss Klugheit raten. (J. W. Goethe)

  • Ich hätte ebenfalls keine Probleme mit der Vollmacht (zumindest keine, die sich nicht mit Stirnrunzeln und einem kurzen Vermerk beseitigen ließen).

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Ich neige eher dazu, dass die Vollmacht ausreicht, weil die Belastungsvollmacht für den Käufer sonst ins Leere läuft. Aber die Formulierung ist schon unglücklich.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!