Aussschlussurteil für einen Gesamtgläubiger?

  • Mann, mann...nur Brackakten die Woche....
    Ich habe einen Löschungsantrag bzgl. eines Briefrechts für 2 Personen als Gesamtgläubiger. Statt Briefvorlage wird Ausschlussurteil vorgelegt. In diesem ist im Rubrum nur einer der Gesamtgläubiger genannt. Im Tenor erfolgt Kraftloserklärung des Briefs.
    Habe die C-Akte beigezogen: der Antrag wurde nur durch diesen Gesamtgläubiger gestellt.
    Ich würde bemängeln, dass das Rubrum auf beide Gesamtgläubiger lauten muss.(?) Die Kollegen hatten diesen Fall auch noch nicht , so richtige Argumente fallen mir auch nicht ein. Selbst die Richterin ist sich unschlüssig. Notar meint, das Urteil ist ok, also der Brief wirksam kraftlos erklärt.
    Hmmm...:confused:

    Was meint ihr?

  • Ich würde auch meinen, dass durch den Erlass des Urteils der Pfandbrief für Kraftlos erklärt ist, egal ob alle Gesamtgl. aufgeführt sind oder nicht, da es lediglich um den "Verlust des Briefes" geht.

  • M. E. ist die Urkunde für kraftlos erklärt und damit ist das Recht löschungsreif.

    Ob ein oder beide Gesamtgläubiger den Antrag stellen mussten, hatte die Zivilabteilung zu prüfen. Man kann sich durchaus auf den Standpunkt stellen, dass der Antrag eines Gesamtgläubigers reicht.

  • Ich verstehe Deinen Beitrag so, dass nur der Brief aufgeboten wurde. Dann müssten Dir Löschungsbewilligungen beider Gläubiger vorliegen. Dann würde mir das Ausschlussurteil genügen und ich würde löschen.

  • ja, beide Gläubiger haben die Löschung bewilligt.
    Das Aufgebotsverfahren betraf nur den verloren gegangenen GS-Brief.
    Also ist die Kraftloserklärung so ausreichend und ich kann löschen.

  • Wie Vorposter. Wenn im Ausschlussverfahren nur einer der beiden den Antrag gestellt hat, wird im Rubrum letztlich nur er als unmittelbarer Verfahrensbeteiligter genannt. Entscheidend ist, dass der Spruch über die Aufhebung selbst den für kraftlos erklärten Brief eindeutig benennt. Im Tenor sollten demnach beide (oder auch - je nach Fassung - keiner der beiden) Gläubiger genannt sein.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Um alle Zweifel auszuräumen. könnte man auf eine Urteilsberichtigung/-ergänzung hinwirken.
    Mir würde das Ausschlussurteil in der jetzigen Form aber genügen.

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