bpD an Gebäudeeigentum

  • Hallo,

    irgendwie hab ich ein dummes Gefühl im Bauch bei der Sache, ich weiß nur nicht, warum... :gruebel:

    Eingetragen werden soll eine bpD (Photovoltaikanlage) und eine gleichrangige Vormerkung (für gleiches Recht) für eine Berechtigte (mit später zu benennendem Dritten, aber egal) an einem Gebäudeeigentum an einer Teilfläche gemäß Art. 233 § 2b EGBGB, § 27 LPG-Gesetz, also ursprünglich nutzungsrechtsloses Gebäudeeigentum. Gebäudegrundbuchblatt ist aber angelegt und Nutzungsrecht auf den betroffenen Grundstücken vermerkt. Also dürfte das doch eigentlich unproblematisch gehen, oder? :oops:

  • Es kommt auf die Eigentumsverhältnisse an. Befinden sich Gebäude und Grundstück im Eigentum des Bewilligenden, gilt § 78 Sachenrechtsbereinigungsgesetz (Gesamtbelastung).

    Ist er nur Eigentümer des Gebäudes, kann das Recht nur auf dem Gebäude eingetragen werden.

  • Wie sieht die Bewilligung aus? Soll die Anlage auf dem Gebäude errichtet werden, gibt der Gebäudeeigentümer die Bewilligung ab?

    Falls der wahre Berechtigte des Gebäudeeigentums die Bewilligung abgegeben hat und die Anlage auf dem Gebäude stehen soll, dann ist m.E. einzutragen. Falls irgendwann der § 78 SachenRBerG zum Zuge kommt, erstreckt sich die bpD ebenfalls auf das Grundstück.

  • Die Anlage soll aufs Dach und der Gebäudeeigentümer bewilligt. Ich werd´s jetzt eintragen, nachdem ich auch nochmal intensiv den Gesetzestext geschmökert habe.

    Danke! :daumenrau

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