Uferveränderung durch Verlegung eines Wasserlaufs, Art. 7, 6, 8 BayWG

  • Guten Morgen,

    das Vermessungsamt hat mir einen FN vorgelegt, wonach die Uferveränderungen aufgrund Verlegung eines Wasserlaufs gemäß Art. 7 und 8 iVm Art. 6 des Bayerischen Wassergesetzes im Grundbuch vollzogen werden sollen.

    Da es sich hier aber offensichtlich nicht um eine "natürliche" Überflutung nach Art. 7 Abs. 1 BayWG handelt, dürfte die Entscheidung des BayObLG in Rpfleger 1988, 254 wohl nicht zutreffen.

    Wie handhabt man einen solchen FN?
    Welche Voraussetzungen sind zu seinem Vollzug nötig? Auflassungen?

  • Wenn ich Art. 13 BayWG mit dem in der nachgen. Entscheidung des OLG Hamm zitierten § 11 LWG (NRW) vergleiche, dann stimmen beide inhaltlich wohl überein

    (BayWG [Bayerisches Wassergesetz] Verkündungsstand: 16.11.2009 in Kraft ab: 01.08.2009
    Art. 13 Verlassenes Gewässerbett, Inseln
    (1) Wird ein Gewässerbett vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Insel hervor, die den Mittelwasserstand überragt, so bleibt das Eigentum an den hierdurch zutage getretenen Landflächen unverändert
    (2) Die Art. 11, 12 und 14 gelten für Inseln entsprechend.

    Dann dürfte die Entscheidung des OLG Hamm, Rpfleger 1985, 396 (zum Landeswassergesetz von Nordrhein-Westfalen) von Bedeutung sein.

    Aus den Gründen:
    „Hat nach § 11 LWG ein Gewässer zweiter Ordnung infolge natürlicher Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen und sich ein neuen Bett geschaffen, so sind diejenigen Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten, die von der Veränderung betroffen werden, insgesamt oder einzeln innerhalb der dreijährigen Frist des Absatzes 2 berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen. Dieses gesetzlich verankerte Recht zur Wiederherstellung zeigt deutlich auf, dass das Grundeigentum der Gewässeranlieger bei natürlichen Veränderungen des Gewässerbettes unberührt bleibt und die volle Nutzungsmöglichkeit mit dem örtlichen Umfang dieses Rechts nach der Vorstellung des Gesetzgebers möglichst einhergehen soll. Nach § 12 I LWG wird das Eigentum auch dann nicht verändert, wenn sich im Gewässer eine Insel bildet oder ein Gewässerbett vollständig vom Wasser verlassen wird. Auch diese Vorschrift zeigt eindeutig auf, dass Veränderungen des Gewässerbettes das private Grundeigentum der Anlieger unangetastet lassen…..Für die alte Gesetzeslage, die der neuen im Wortlaut glich, wurde die Auffassung vertreten, dass dann, wenn das neue Gewässerbett künstlich geschaffen werden sollte, das hierfür erforderliche Grundeigentum vorher im Wege des Privatvertrages oder notfalls der Enteignung erworben werden musste (Burghartz, WHG und LWG, 2. Aufl., Anm. 1 zu § 10 LWG a.F.). Geringere Anforderungen sind auch nach der neueren Gesetzeslage nicht zu stellen

    Anders als bei Überflutungen (BayObLG, Rpfleger 1988, 254, OLG Oldenburg, Rpfleger 1991, 412) wird der VN also zur Übernahme ins GB wohl nicht ausreichen. Zum Verfahren nach dem früheren bayer. Wasserrecht gibt es in der MittBayNot 1984, 1 ff eine Abh. von Bauch.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für deine Antwort, ich denke auch dass hier eine Auflassung erforderlich sein dürfte. Mal sehen was das Vermessungsamt dazu sagt.

  • Als Reaktion auf meine Email, dass wohl eine Auflassung erforderlich sei, ist gleich ein Mitarbeiter des Vermessungsamtes zu mir gekommen, um mir den Ablauf einer natürlichen oder künstlichen Uferveränderung zu erklären. Was äußerst hilfreich war :daumenrau
    Bisher wurden Uferveränderungen in 4 FNs vollzogen. Alle Schritte hier darzustellen würde den Rahmen sprengen, deshalb nur das für meinen aktuellen FN Bedeutende:
    im ersten FN, den ich oben angesprochen hatte, werden die gem. Art. 6 BayWG im Eigentum der Eigentümer der Ufergrundstücke stehenden Gewässerteile "buchbar" gemacht in der Weise, dass die eigentlich ungebuchten Gewässerteile, also die jeweiligen Flächen, die als Bestandteil zu den Ufergrundstücken gehören, diesen Ufergrundstücken zugeschlagen werden, deren Flächen sich dadurch vergrößern. Zum Vollzug dieses ersten FNs ist somit keine Auflassung erforderlich, da es sich hier um Flächen handelt, die ohnehin im Eigentum der Ufergrundstückseigentümer stehen, nur halt nicht auf aus dem Grundbuch ersichtliche Weise (eine Auflassung ist wohl ohnehin nicht erforderlich, da gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 iVm Art. 6 BayWG das Gewässer Bestandteil der Ufergrundstücke ist (bzw. mit jeder Uferveränderung, ob natürlich oder künstlich, wird, jeweils bis zur Mittellinie des Gewässers), und allenfalls eine Entschädigung (bei künstlicher Überflutung wie in meinem Fall) zu zahlen ist gem. Art. 7 Abs. 3 Satz 2 iVm Abs. 2 BayWG).

    Würdet ihr euch einen Nachweis über eine Entschädigungszahlung oder einen Verzicht hierauf vorlegen lassen, wenn dann der neue, nach Uferveränderung bestehende Rechtszustand im Grundbuch (wiederum aufgrund eines FNs) einzutragen ist?

  • Anders als bei Überflutungen (BayObLG, Rpfleger 1988, 254, OLG Oldenburg, Rpfleger 1991, 412) wird der VN also zur Übernahme ins GB wohl nicht ausreichen. Zum Verfahren nach dem früheren bayer. Wasserrecht gibt es in der MittBayNot 1984, 1 ff eine Abh. von Bauch.

    Gibt es dazu etwas neues?

    Das BayObLG, Beschluss vom 11.05.2000 - 2Z BR 14/00 bemerkt lapidar: "Grenzveränderungen in Folge Überflutungen oder Verlandungen nach Art. 6 bis 9 BayWG einschließlich damit verbundener Änderungen im Eigentum sind grundsätzlich auf Grund eines Veränderungsnachweises in das Grundbuch zu übernehmen."

    Danach müsste man auch bei künstlicher Veränderung (Art. 7 Abs. 1 und 2 BayWG) einfach eintragen.

    In meinem konkreten Fall wird ein FN mit diversen Änderungen, insbesondere auch Grundstücksvergrößerungen und Verkleinerungen "aufgrund Vorschriften des Wasserrechts" vorgelegt. Gewässer- und Ufergrundstücke sind gebucht und stehen im Eigentum verschiedener Personen.

    Aus einem beigefügten Abmarkungsprotokoll, das alle Eigentümer unterschrieben haben, geht hervor, dass der Bachverlauf teilweise künstlich verlegt wurde und sich teilweise auch natürlich verändert hat.

    Auflassung erforderlich, oder einfach eintragen?

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