Nach Erteilung der 2. vollstr. Ausfertigung ist erste Ausf. wieder da

  • Guten Morgen

    ich habe gerade einen Anruf erhalten, der mich leicht verwirrt.

    Ich habe im August dem Kl. eine zweite vollstr. Ausfertigung erteilt, da er angegeben hat, dass die erste Ausf. weg sei. Keiner weiß wo sie ist usw.

    Nun rief mich der Kl. Vertr. an. Die Kanzlei hat die erste vollstr. Ausfertigung. Normalerweise würde ich jetzt sagen: na dann nehmen sie doch einfach die neue Ausf. und vernichten die Andere, ABER:

    Aufgrund der ersten vollstr. Ausf. wurde eine Sicherungshypothek im Grundbuch eingetragen. Anschließend verbindet das Grundbuchamt den Eintragungstext der SH mit dem Titel. Diese Verbindung besteht jetzt an der für ungültig erklärten Ausf.

    Das Versteigerungsgericht besteht darauf, dass die Versteigerung aus dem Titel nur stattfinden kann, wenn der Eintragungstext mit der gültigen Ausf. verbunden ist.

    Was macht man denn jetzt? :gruebel:

    a) Man nimmt die zweite vollstr. Ausf. zur Akte, "vernichtet" sie und schickt dem Beklagten darüber eine Mitt.

    b) das Grundbuchamt macht an die zweite vollstr. Ausf. den Eintragungstext

    c) habt ihr noch ne andere Idee? Würde das GBA Variante b) überhaupt machen?

    Danke für eure Hilfe.

  • wieso muss die erste Auusfertigung überhaupt für ungültig erklärt werden ? Das leuchtet mir nicht ein.
    Jetzt mag die zweite Ausfertigung übberflüssig geworden sein und diese wieder zur Gerichtsakte zurückgereicht werden, da die wieder aufgetauchte 1. Ausf. nunmehr wieder im Rechtsverkehr verwendet werden kann.

  • wieso muss die erste Auusfertigung überhaupt für ungültig erklärt werden ? Das leuchtet mir nicht ein.
    Jetzt mag die zweite Ausfertigung übberflüssig geworden sein und diese wieder zur Gerichtsakte zurückgereicht werden, da die wieder aufgetauchte 1. Ausf. nunmehr wieder im Rechtsverkehr verwendet werden kann.



    Die erste Ausf. ist bereits für ungültig erklärt worden. Das ist Inhalt der Klausel für die zweite Ausfertigung. Dort steht drin:

    "Vorstehende zweite vollstr. Ausf. wird dem Kl. anstelle der verlorengegangenen und hiermit für ungültig erklärtem Erstausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt."

    Daher die Frage, ob Variante a) einfach gemacht werden kann oder ob wegen der Ungültigkeitserklärung noch etwas gemacht werden muss.

  • ['Vorstehende zweite vollstr. Ausf. wird dem Kl. anstelle der verlorengegangenen und hiermit für ungültig erklärtem Erstausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.'


    So habe ich nie eine Klausel formuliert. :gruebel:
    Ich kenne es auch so, dass bei Wiederauftauchen der 1. vollstr. Ausf. die 2. wieder zur Akte zu geben ist - gerade im Hinblick auf mögliche durch den GV vermerkte Teilzahlungen oder die hier verbundene SH.

  • woher nimmt man denn den Wotlaut für eine solche Klausel her ? Wer hat sich denn das ausgedacht ?
    Und welchen Sinn soll das machen ?
    Wenn die Forderung irgendwann beglichen ist und wirklich noch 2 Titel im Besitz des Gläubigers sind, werden halt zwei Titel an den Schuldner ausgehändigt.
    Ich sehe keine Gefahr wie z.B. bei einem falschen Erbschein, der für ungülltig erklärt werden muss.

  • Ja mit der Ungültigkeitserklärung habt ihr euch bzw. dem Antragsteller ein Eigentor geschossen.
    Ihr könnt ja mal beim Grundbuchamt leise weinend anfragen ob die den Vermerk an der 2. Ausfertigung nochmal anbringen, aber wie ich GBA kenne tun die sich sicher schwer damit.
    Dann fällt mir noch ein Beschwerde ein gegen den Vermerk wenn das noch geht. Dann würde ich abhelfen und den Ungültigkeitvermerk aufheben.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Na ja, die 1.Ausf. ist nun mal für ungültig erklärt, das kann man jetzt schlecht ändern (oder doch :gruebel:)

    Pragmatische Lösung wäre m. E., beim GBA zu fragen, ob dieses den Eintragungsvermerk auch auf die 2. Ausf. setzen würde (spricht eigentlich nichts gegen, ist ja der gleiche Titel, und hätte auch gemacht werden müssen, wenn die 1. Ausf. nicht mehr aufgetaucht wäre) und bejahendenfalls die 1. Ausf. einzuziehen.

  • Ich bin ja relativ neu (nen Jahr jetzt) in der Abteilung und habe den Text aus unserem System genommen und das wird hier schon seit Jahrzehnten so gemacht... :oops: Habe das auch noch nie angezweifelt. Oje. Ich werde mal mein GBA anfragen, sobald ich die Ausfertigungen habe. Vielleicht sind sie ja nett... :)

  • Am besten du gehst mit den Ausfertigungen zum Grundbuchkollegen und dann vernichtet ihr gleich gemeinsam die erste Ausfertigung samt Eintragungsnachricht. Da kann ja dann auch der Kollege beruhigt sein.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • habe den Text aus unserem System genommen und das wird hier schon seit Jahrzehnten so gemacht... :oops: Habe das auch noch nie angezweifelt.


    Und für die Zukunft: Eine 2. vollstr. Ausfertigung beinhaltet in der Klausel nichts anderes als die 1. vollstr. Ausf. ==> außer: Es muss drin stehen, dass es sich um eine 2. vollstr. Ausf. handelt ("Vorstehende 2. vollstreckbare Ausfertigung wird ....). Der Schuldner bekommt dann die Mitteilung, dass dem Gläubiger eine 2. vollstr. Ausf. erteilt wurde, damit er weiß, wieviele solche Teile im Umlauf sind. Und der Gläubiger wird darüber belehrt, dass er bei Auftauchen der 1. die 2. wieder zurück zu geben hat.

  • die Formulierung ist etwas komisch, aber wenn die 1. Ausfertigung tatsächlich weg ist, müsste man den Vermerk für das ZV-gericht ja auch irgendwie ergänzen können

    bei uns steht auch " tritt an die Stelle der am .. erteilten 1. vollstr. Ausfertigung"; ist ein amtlicher Vordruck

  • Genau der Text mit der Ungültigkeitserklärung existiert bei uns auch schon jahrzehntelang. Als ich noch zuständig war, habe ich diesen auch bedenkenlos verwendet und nie Ärger gehabt. Der Text muss wohl schon eine Erfindung von anno Dickemilch sein.

  • Ein ketzerischer Gedanke: Verbindet doch einfach die erste und die zweite Ausfertigung fest miteinander und mit dem Vermerk:
    Erstausfertigung wieder vorgelegt und als nur noch gültig wegen des Eintragungsvermerks mit der Ersatzausfertigung verbunden am xy Udg
    Das kann sich jeder das Passende raussuchen.

  • Hallo zusammen,

    die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung ergeben sich problemlos aus § 750 ZPO. Titel, Klausel, Zustellung.
    Im vorliegenden Fall gibt es nun 2 Ausfertigungen mit einer Vollstreckungsklausel - einmal nach § 725 ZPO, einmal nach § 733 ZPO.

    Der in der zweiten Klausel enthaltene Vermerk zur Vollstreckbarkeit "... und hiermit für ungültig erklärtem Erstausfertigung" ist nicht nur überflüssig wie ein Kropf sondern hat auch keinerlei Wirkung - insbesondere nicht auf die Erstattungsfähigkeit bisheriger Vollstreckungskosten.

    Eine zwingende Verpflichtung zur Rückgabe der 2. vollstreckbaren besteht nicht. Es könnte ja sein, das aus dringenden Gründen der Gläubiger an unterschiedlichen Orten vollstrecken will und insoweit dem jeweiligen Vollstreckungsorgan eine vollstreckbare Ausfertigung vorzulegen hat.

    Meines Erachtens sind daher weder die tatsächliche Vernichtung der 2. Ausfertigung noch die Verbindung der erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen sachdienlich.

    Selbstverständlich ist der Schuldner nur einmal verpflichtet zu zahlen - unabhänig von der Zahl der kursierenden vollstreckbaren Ausfertigungen.

    viele Grüße aus OWL


  • Das Versteigerungsgericht besteht darauf, dass die Versteigerung aus dem Titel nur stattfinden kann, wenn der Eintragungstext mit der gültigen Ausf. verbunden ist.



    Was wird gemacht, wenn 1. Ausfert. mit dem Eintragungstext abhanden kommt? Kann ja passieren, sicher doch einfach den Text an die 2.Ausfert. Was sonst?

    So auch hier, 1. zur Akte nehmen und 2. ganz normal weiter benutzen.

    Nebenbei, diesen Ungültigkeitsvermerk kannte ich auch nicht, sehe keine Nutzen, nur Probleme und werde diesen wohl kaum verwenden.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich verwende ihn auch nicht mehr... :D

  • Als Nachtrag zu meinem Vorschlag: Den Ungültigkeitsvermerk halte ich auch für überflüssig und ich würde in der Versteigerung auch nicht die mit dem Eintragungsvermerk verbundene Titelausfertigung verlangen. Ob der Titel auch zu dem dinglichen Recht passt, ergibt sich doch aus der GB-Eintragung. Sinn des Eintragungsvermerks auf dem Titel ist schließlich nur § 867 Abs. 2 ZPO, das Verbot der Gesamt-Zwangshypothek.

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