2 Kläger, PKH nur für den Kläger zu 2.

  • Ich möchte mich mal dranhängen:

    Ich habe einen Kl zu 1, vertreten durch KV 1, der PKH hat. (wurde auch in voller Höhe ausgezahlt)
    Ich habe einen Kl zu 2, vertreten durch KV 2, der keine PKH hat.

    Ich habe Beklagte zu 1 und 2, vertreten durch einen BV. Nur Bekl. zu 1 hat PKH. (wurde aber auch - wie im obigen Post erläutert - in voller Höhe ausgezahlt)

    Der geschlossene Vergleich lautet: Die Klägerseite trägt 25 %, die Beklagtenseite 75%.
    Dass zwei Klägervertreter beauftragt wurden, wurde bereits begründet.

    Wie erfolgt nun der Übergang?
    Muss ich bei der Quotelung berücksichtigen, dass Kl. zu 2 keine PKH hat, oder rechne ich einfach stumpf Kosten KV 1 + Kosten KV 2, quotel das und zieh den Auszahlungsbetrag vom Erstattungsbetrag ab?

  • Aber einer davon hat ja bereits PKH ausgezahlt bekommen. Wenn sich nach der Quotelung also ein Erstattungsbetrag von X ergibt, muss ich ja prüfen, ob ein Übergang auf die Staatskasse stattfindet. Läuft das ganz normal ohne Besonderheit?

  • Ich habe ähnliche Fragen und eine kleine Blockade bei der Kostenfestsetzung/Feststellung des Übergangsanspruchs:

    Parteien/Beteiligungen:
    Kläger wird vertreten durch RA K
    Beklagte 1 wird vertreten durch RA B1 und erhält PKH
    Beklagte 2 wird vertreten durch RA B2 (ohne PKH)
    Die Beklagten sind gleichermaßen am Rechtsstreit beteiligt.

    PKH-Vorgang Beklagte 1 und Kosten Beklagte 1
    PKH-Vergütung inkl. Einigungsgebühr wurde in Höhe von 1.219,16 € gegen die Staatskasse festgesetzt (ohne Erhöhungsgeb. da diese nicht entstanden ist)

    Die Wahlanwaltsvergütung beträgt inkl. Einigungsgebühr 1.923,04 € (und ohne Einigungsgebühr 1.380,40 €).
    Die PKH-Vergütung beträgt ohne Einigungsgebühr 877,63 €

    Kostengrundentscheidung:
    Es wird ein Vergleich geschlossen: Kosten des Rechtsstreits trägt Kl. zu 90 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 10 %. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

    Kostenfestsetzungsanträge:
    Kläger meldet Rechtsanwaltskosten (ohne Einigungsgebühr) in Höhe von 1.380,40 € an.
    Beklagte 1 meldet Rechtsanwaltskosten (ohne Einigungsgebühr) in Höhe von 1.380,40 € an.
    Beklagte 2 meldet Rechtsanwaltskosten (ohne Einigungsgebühr) in Höhe von 1.438,71 € an.

    Kostenausgleichung und Feststellung Übergangsanspruch

    Ist hier bei der Kostenausgleichung zunächst ein Gesamterstattungsanspruch zu berechnen, oder kann/muss ich Einzelerstattungsansprüche berechnen, da mehrere Rechtsanwälte beteiligt sind? Würde ich bei einem Gesamterstattungsanspruch die Aufteilung auf die beiden Beklagten 50%-50 %vornehmen? Und welcher Ü-Anspruch ergibt sich?

    Lösungsansatz:
    Ausgleichsfähige Gesamtkosten betragen 4.199,51 €
    Hiervon trägt der Kläger 90 % 3.779,56 €
    Abzüglich der eigenen Kosten 1.380,40 €
    Erstattungsanspruch Beklagte 1 und 2 gegen Kläger 2.399,16 €
    Erstattungsanspruch Beklagte 1 (50 %) 1.199,58 €

    Aus der Staatskasse festgesetzt (ohne Einigungsgeb.) 877,63 €
    Bei Erstattung aus der Staatskasse und Festsetzung
    würde die Gesamtvergütung 2.077,21€
    Die WA-V in Höhe von 1.380,40 € übersteigen um 696,81 €
    Daher
    Übergang 696,81€
    Festsetzung zug. Bekl. 1 502,77 €
    Festsetzung zug. Bekl. 2 1.199,58 €

    Was sagt ihr?
    Liebe Grüße

    Berichtigung Lösngsansatz: Nach erneuter Überprüfung ist mir ein Zahlenfehler aufgefallen, da der Beklagte 1 nur zu 49 % an den Gesamtkosten der Beklagten beteiligt ist und nicht zu 50 %. Mein Lösungsansatz daher wie folgt:
    Lösungsansatz:
    Gesamtkosten betragen 4.199,51 €
    Hiervon trägt der Kläger 90 % 3.779,56 €
    Abzüglich der eigenen Kosten 1.380,40 €
    Erstattungsanspruch Beklagte gegen Kläger 2.399,16 €
    Erstattungsanspruch Beklagte 1 (49 %) 1.175,59 €
    Aus der Staatskasse festgesetzt (ohne Einigungsgeb.) 877,63 €
    Bei Erstattung aus der Staatskasse und Festsetzung
    würde die Gesamtvergütung 2.053,22 €
    Die WA-V in Höhe von 1.380,40 € übersteigen um 672,82 €
    Daher
    Übergang 672,82 €
    Festsetzung zug. Bekl. 1 502,77 €
    Festsetzung zug. Bekl. 2 1.223,57 €

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