Grundschuld/falsche Gläubigerbezeichnung

  • Hallo, ich habe folgenden Fall vorliegen:

    Grundschuld wurde nach Bewilligung mit der dortiger Gläubigerbezeichnung eingetragen.
    Allerdings wurde die Gläubigerbezeichnung in der Urkunde nicht richtig wiedergegeben.
    Nun wurde eine Nachtragsurkunde erstellt, worin alle Beteiligten, auch die "falsche" Gläubigerin, die Berichtigung des Grundbuchs beantragen, und somit die "richtige" Gläubigern eingetragen werden soll.
    Ist dies so möglich?
    Wenn ja, welche Kosten fallen denn an? (0,5 Gebühr, Wert der Grundschuld nach § 64 KostO,oder wie bei der Namensberichtigung eine 0,25 Gebühr nach § 67 KostO, Wert led. prozentual)

    Vielen Dank im Voraus

  • So lässt sich das nicht beantworten. Man müsste schon wissen, ob es sich bei den beiden "Gläubigern" im verschiedene Rechtssubjekte handelt oder ob nur eine Falschbezeichnung vorliegt.

    Vielleicht stellst Du mal die richtige und die falsche Angabe verfremdet ein, sodass man aber noch den entscheidenden Unterschied erkennt.

  • Wenn die falsche Gläubigerin in der Lage ist, die Berichtigung auf die richtige zu bewilligen, setzt das wohl die tatsächliche Existenz der falschen Gläubigerin voraus.

    Damit hätten wir ein Recht, das für die falsche Person eingetragen ist ==> nach Aktenlage kann keine Einigung vorliegen ==> nicht entstanden ==> es gibt nichts zu berichtigen oder abzutreten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn beide Banken existieren, ist die Grundschuld nicht entstanden, weder für die eingetragene Bank 1 mangels Einigung noch für die eingetragene Bank 2 mangels Eintragung. Nach meiner Ansicht ist deshalb nur die Löschung der bisherigen nicht entstandenen Grundschuld und die Eintragung einer neuen Grundschuld für die "richtige" Gläubigerin möglich.

  • Genau. Löschung m. E. nur mit Berichtigungsbewilligung der Scheingläubigerin nach § 22 GBO möglich, denn wie wollte man in der Form des § 29 nachweisen, dass es keine Einigung gibt? Geschickt fände ich es, wenn der Löschungsantrag sodann gleich vom Eigentümer gestellt wird, weil dann alle potentiell Betroffenen ihren Senf dazu abgegeben haben.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich dachte ursprünglich nur an Anhörung, die sich erledigt hätte, wenn der Anzuhörende bereits selbst den Antrag gestellt hätte, aber dieser Gedanke hat sich durch Deinen Hinweis auf § 27.2 GBO natürlich wiederum erledigt...

    Wobei der Eigentümer das dann bequem auch in der Bestellung der richtigen Grundschuld erledigen kann.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wenn beide Banken existieren, ist die Grundschuld nicht entstanden, weder für die eingetragene Bank 1 mangels Einigung noch für die eingetragene Bank 2 mangels Eintragung. Nach meiner Ansicht ist deshalb nur die Löschung der bisherigen nicht entstandenen Grundschuld und die Eintragung einer neuen Grundschuld für die "richtige" Gläubigerin möglich.



    Das leuchtet mir nicht ein. Die Einigung ist materiell-rechtlich formlos möglich. Sie kann statt mit der xy AG Privat- und Geschäftskunden Aktiengesellschaft Filiale Deutschlandgeschäft mit der xy AG Filiale Deutschlandgeschäft stattgefunden haben. Da es beide AG´s gibt, kann der GS-bestellungsurkunde zwar keine offensichtlich falsche Gläubigerbezeichnung zugrunde liegen, so dass eine Berichtigung nach § § 44 a Absatz 2 BeurkG ausscheidet. Beurkundungsrechtlich wird aber die Berichtigung bei einer einer “falsa demonstratio” auch noch nach der Erteilung von Urkundenausfertigungen (DNotI-Report 14/1999, 117/119 m.w.N.) und sogar noch nach dem Grundbuchvollzug für zulässig gehalten (DNotI-Report 9/2000, 73 ff, 75/76 m.w.N.). Allerdings ist in solchen Fällen stets eine neue Niederschrift erforderlich, wenn die Berichtigung über offensichliche Unrichtigkeiten hinausgeht (Limmer in Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung, 2. Auflage 2004, § 44 a RN 13, 15; Kanzleiter, DNotZ 1/1999, 27/34; DNotZ 11/2007, 804 ff, 809; BayObLG, a.a.O. (Rpfleger 2002, 563/564) m. w. N.). Grundbuchrechtlich ist allerdings auch in diesen Fällen kein Raum, ohne Berichtigungsbewilligung des eingetragenen Berechtigten nach §§ 19, 22 I GBO die Berichtigung vorzunehmen (DNotI-Report 9/2000, S 76 oben Ziffer 2; Stichwort: “Berichtigung der Grundschuldurkunde”, und Seite 76 Mitte Ziffer 4; Stichwort: “Auswirkungen bei Bestellung der Grundpfandrechte”). Wenn nun alle in Frage kommenden Beteiligten an der Berichtigung formgerecht mitwirken, hätte ich keine Bedenken, diese im Grundbuch zu vollziehen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Das DNotI kommt allerdings für den Fall der falsa demonstratio bezüglich des zu belastenden Grundbesitzes in der an den Erwerber erklärten Auflassung -nach meiner Ansicht zu Recht- zu dem Ergebnis, dass die Finanzierungsgrundschuld gelöscht und neu bestellt werden muss.

    Rangrechtlich würde ich nicht nur zum Schutz vor künftigen weiteren Anträgen, sondern auch aus pragmatischen Gründen und Kostenerwägungen folgende Verfahrensweise empfehlen: Der Eigentümer einigt sich in der Form des § 29 GBO mit dem eingetragenen (falschen) Gläubiger, dass die Grundschuld ihm zustehen soll. Damit entsteht die Grundschuld ex tunc und erhält nach § 879 Abs.2 BGB den Rang ihrer Eintragung. Sodann tritt der falsche Gläubiger, der nunmehr zum richtigen Gläubiger geworden ist, die Grundschuld ab, der von vorneherein der richtige Gläubiger hätte sein sollen.

  • ... weil es schon an einer wirksamen dinglichen Einigungserklärung fehlt ...



    Ich bin davon ausgegangen, daß hier alle eine wirksame Einigungserklärung mit der XY AG Filiale Z unterstellen und "nur" die Bewilligung (und infolge die Eintragung) falsch sind. Anders käme man auch nicht zur "falsa demonstratio" (s. Prinz).

  • Richtig, ich bin jedoch der Ansicht, dass kein Fall der falsa demontratio vorliegt, sondern dass Grundschuld schlicht für den falschen Gläubiger bestellt wurde. Wenn Du Deinen alten Palandt an A verschenken willst, denn Du irrtümlich für den B hältst, dann erwirbt auch nicht B das Eigentum.

  • Richtig, ich bin jedoch der Ansicht, dass kein Fall der falsa demontratio vorliegt, sondern dass Grundschuld schlicht für den falschen Gläubiger bestellt wurde. Wenn Du Deinen alten Palandt an A verschenken willst, denn Du irrtümlich für den B hältst, dann erwirbt auch nicht B das Eigentum.



    Ich glaube, daß weder A noch B meinen Palandt haben wollten, denn der ist wirklich alt. Das Beispiel hinkt aber auch wegen der Übergabe. In dem Beispiel einige ich mich mit A und übergebe dann auch an A. Der Rest ist dann (vielleicht) ein Anfechtungsgrund. Beim Ausgangsfall einigt man sich mit A und trägt dann für B ein. Wenn man auf Staudinger abstellt, entsteht damit eine Eigentümergrundschuld. Mit einer entsprechenden Bewilligung des eingetragenen Gläubigers könnte man das berichtigen. Und anschließend tritt der Eigentümer an den richtigen Gläubiger ab.

  • Wobei du bei deiner Betrachtung unterstellst, dass er sich wirklich mit der richtigen Bank geeinigt hat, was auch nicht wirklich bewiesen ist und werden kann...im Endeffekt grundbuchrelevant ist die Frage der Abgabe der Bewilligungen in der Form des § 29 GBO durch die jeweils "Berechtigten" und fertig.

  • Wobei du bei deiner Betrachtung unterstellst, dass er sich wirklich mit der richtigen Bank geeinigt hat, was auch nicht wirklich bewiesen ist und werden kann...



    So weit hergeholt ist das aber auch nicht. Mit irgendjemand wird sich der Eigentümger ja geeinigt haben. Und wenn es offenbar nicht die XY Privat- und Geschäftskunden AG Filiale Z war (sonst wäre das Grundbuch jetzt richtig), bleiben nicht mehr viele. Es wäre dann an der eingetragenen Gläubigerin, das in der Berichtigungsbewilligung plausibel darzustellen.

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