Arbeitsrecht - Freistellung wegen Bewerbungsgespräch

  • Hallo Leute, ich brauche bei folgendem Problem dringend eure Hilfe:

    Meine Freundin hat am 11.12. ein Vorstellungsgespäch bei der Stadt Köln.
    Um dieses wahrnehmen zu können bat sie ihre aktuelle Ausbildungsstelle (Hotel in Braunschweig) sie für diesen Tag von der Berufsschule freizustellen.

    Dies wurde ihr - in diesem Fall aus purer Bösartigkeit und Schikane,die seit neuestem dort um sich greift - nicht gestattet. Der betrieb wolle doch lieber,dass sie zum Unterricht geht ( über dessen Qualität 2 Wochen vor Weihnachten sich die Personalabteilung durchaus bewusst ist).

    Obendrein wurde ihr unter Kenntnis der Sachlage für den Mittwoch Spätdienst eingetragen, um ihr eine rechtzeitige Anreise von Braunschweig nach Köln nahezu unmöglich zu machen.
    Die Anfrage nach einem möglichen Schichttausch mit einem "willigen" Kollegen wurde verboten.

    Einen Betriebsrat den man um Hilfe bitten könnte gibt es nicht. Die Gründung eines solchen wird von der Chefetage verboten (der Gewerkschafter der diesen gründen wollte wurde nach 14 Jahren entlassen,da er "nicht zum Team passen würde")

  • Mal abgesehen davon, dass dies jetzt - natürlich nicht von mir, ich darf :D - unzulässige Rechtsberatung darstellt, steht irgendwo im Bürgerlichen Gesetzbuch unter der Rubrik Dienstvertrag, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Stellensuche freizustellen hat. Schau mal nach, Palandt dürfte Dir doch geläufig sein.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • § 629 BGB - den habe ich schon gefunden.

    Die nette Ankündigung,dass man froh sei wenn das 3. Lehrjahr endlich weg ist hat sie schon bekommen. Es ist also noch keine offizielle Kündigung ausgesprochen,diese ist aber angekündigt.

  • Hmmm...

    Also die Rechtsprechung stellt bei der Frage des Anspruches auf die erfolgte Kündigung ab.Das wäre hier dann leider nicht so.

    Juris Praxiskommentar dagegen meint,dass schon die Aufforderung sich neue Arbeit zu suchen - wie hier - den Anspruch begründet.

    MüKo (RN. 5 bis 7 zu § 629 BGB ) sieht das ebenso.

    Wie sieht eure Meinung aus?

  • Wenn der Arbeitgeber nicht freistellen will, obwohl er muß, bleibt m. E. nur der Weg zum Arbeitsgericht, um dort eine einstweilige Verfügung auf Freistellung zu erwirken. Am Besten durch einen Anwalt, der kann auch als Vertreter während der Arbeitszeiten tätig werden.

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

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