Gebühren im Adhäsionsverfahren

  • Meine erste, nette Strafakte :):

    Der Angeklagte wird freisgesprochen. Die Kosten und notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse; die durch die Adhäsionsklage entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen die Adhäsionskläger als Gesamtschuldner.

    Den Adhäsionsklägern wurde PKH mit Raten bewilligt und der Vertreter beogeordnet.

    Der Vertreter des Angeklagten hat seine "normale" (ohne Adhäsion) WAV aus der Staatskasse erhalten.

    Dann hat er einen weiteren KFA gegen die Adhäsionskläger gestellt mit Nr. 3100, 3104 und 7002 VV RVG. Der Vertreter der Adhäsionskläger hat sich dazu nicht geäußert.

    Nächster Antrag: der Vertreter des Angeklagten will für beide Adhäsionskläger jeweils noch eine Nr. 4143 plus 7002 VV RVG. Die Kosten sollen jeweils gegen die Adhäsionskläger festgesetzt werden.

    Und dann kommt der letzte Antrag: Der Vetreter der Adhäsionskläger will Gebühren nach Teil 4 plus 4143 plus Fahrtauslagen "festgesetzt haben". Leider ist nicht ersichtlich, gegen wen. Ich vermute, die Staatskasse.

    Meine Frage nun: Welchen Anträgen kann noch entsprochen werden? Dem Antrag mit den Gebühren nach Teil 3 nicht, oder?


    Liebe Grüße :)

  • Und dann kommt der letzte Antrag: Der Vetreter der Adhäsionskläger will Gebühren nach Teil 4 plus 4143 plus Fahrtauslagen "festgesetzt haben". Leider ist nicht ersichtlich, gegen wen. Ich vermute, die Staatskasse.

    Nach der Kostenentscheidung müssen die Adhäsionskläger die Gebühr Nr. 4134 erstatten. Die Fahrtkosten des RA gehören wiederum zu den notw. Auslagen, die der Freigesprochene aus der Staatskasse erstattet erhält.

  • Sorry, hatte den Sachverhalt nicht genau gelesen. Also wenn der NK-Vertreter beiden Nebenklägern bestellt und beiden PKH-bewilligt wurde, hat der NK-Vertreter gegen die Staatskasse Anspruch auf eine Gebühr Nr. 4143 nach dem zusammengerechneten Werten (Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit, löst dies die Rechtsfolge des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 22 Abs. 1 RVG aus. D.h, die anwaltlichen Gebühren entstehen nur einmal, und zwar nach dem zusammengerechneten Wert der die beiden Auftraggeber betreffenden Gegenstände). Ebenso erhält er nat. auch die Reisekosten aus der Staatskasse.

  • Dann hat er einen weiteren KFA gegen die Adhäsionskläger gestellt mit Nr. 3100, 3104 und 7002 VV RVG. Der Vertreter der Adhäsionskläger hat sich dazu nicht geäußert.


    Dieser KFA ist Quatsch, im Adhäsionsverfahren entsteht ausschließlich die 4143.

    Zitat

    Nächster Antrag: der Vertreter des Angeklagten will für beide Adhäsionskläger jeweils noch eine Nr. 4143 plus 7002 VV RVG. Die Kosten sollen jeweils gegen die Adhäsionskläger festgesetzt werden.

    Dieser Antrag ist nur ein bißchen richtig, aber auch größtenteils Quatsch. Der Angeklagte kann seine Auslagen für das Adhäsionsverfahren von den Adhäsionsklägern als Gesamtschuldner verlangen. Das ist nur die 4143 aus dem zusammengerechneten Wert beider Forderungen. Eine weitere 7002 gibt es nicht.

    Zitat

    Der Vetreter der Adhäsionskläger will Gebühren nach Teil 4 plus 4143 plus Fahrtauslagen "festgesetzt haben". Leider ist nicht ersichtlich, gegen wen. Ich vermute, die Staatskasse.

    Nochmal Quatsch. Aus der Staatskasse kann er nur die 4143 erhalten, weil er nur für das Adhäsionsverfahren beigeordnet war. Diese ist genauso wie beim Verteidiger zu berechnen. Wenn er auch die Nebenklage vertreten hat (das habe ich nicht so richtig nachvollziehen können) dann kann er die anderen nach Teil 4 entstandenen Gebühren nur gem. § 11 gegen seine Mandanten festsetzen lassen - mit Erhöhung der VG um 30% und unter der Voraussetzung, daß er nur Mindestgebühren will oder eine Einverständniserklärung der Mandanten zur Höhe vorlegt.

  • Ich muss das Thema - leider - noch einmal aufgreifen...

    Die Nebenklage wurde zugelassen, der Antrag auf Beiordnung als Rechtsanwalt wurde aber abgelehnt.

    Dann wurde für die Adhäsionsklage PKH bewilligt und der RA beigeordnet.

    Jetzt will der RA aus der Staatskasse Gebühren nach Teil 4 VV RVG plus 4143 VV RVG.

    Wenn der RA für die Nebenklage nicht beigeordnet wurde - dann kriegt er aus der Staatskasse doch auch nur die 4143 erstattet, sehe ich das richtig?

    Die Gebühren für die Nebenklage kann er nur gem. §11 RVG gegen seine Mandanten geltend machen, oder?

    Ein einfaches "Ja" würde reichen, mich glücklich zu machen :)

  • Noch eine Frage schnell... :)

    Wie ist denn das mit den Reisekosten? Kriegt er die wegen der Beiordnung als PKH-Anwalt für das Adhäsionsverfahren aus der StaKa oder muss er diese als Nebenklägervertreter gegen seine Mandanten festsetzen lassen?

    Der PKH-Beschluss sieht nicht vor, dass RA zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen RA beigeordnet wurde...

    Komisch, komisch, dieses Adhäsionsverfahren :gruebel:

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