Verwalterbestellung

  • Hallo zusammen, folgender (schwierig zu beschreibender) Sachverhalt:

    Nachweis der Verwalterbestellung für Wohnungseigentum Y-Straße ist erforderlich.

    Für Wohnungseigentum X-Straße wurde am 08.08.2007 ein Verwalter bestellt. Protokoll wurde erstellt (mit blauer Schrift). Keine Unterschriftsbeglaubigung.

    Mit schwarzer Schrift wurden am 30.11.2009 die Unterschriften des Versammlungsleiters und eines Wohnungseigentümers geleistet und notariell beglaubigt.

    Mit schwarzer Schrift (scheinbar nachträglich eingefügt) steht im Protokoll, dass der Verwalter ebenfalls für die Y-Straße bestellt wurde.

    Ist die Leistung und die Beglaubigung der Unterschriften über zwei Jahre nach der Beschlussfassung in Ordnung?

    Deckt der Beschluss auch die (eingefügte) Bestellung für die Y-Straße?

  • Welche Eigentümergemeinschaft hat den da überhaupt getagt? Welche Gemeinschaft wurde eingeladen und welche Gemeinschaft war beschlussfähig? Die Gemeinschaft X-Straße dürfte kaum befugt sein, in ihrer Versammlung für die Gemeiojnschaft Y-Straße einen Verwalter zu wählen.

    Grundsätzlich ist es aber kein Problem, wenn die Unterschriften unter einem Protokoll erst nach längerer Zeit beglaubigt werden, weil man erst später einen formgerechten Nachweis der Bestellung benötigt.

  • Die Eigentümer X-Straße haben die Versammlung am 08.08.07 abgehalten und den Verwalter gewählt (blaue Schrift).

    Die Eigentümer Y-Straße haben sich mit der Wahl einverstanden erklärt (blaue Schrift, daher wohl auch am 08.08.07).

    Es folgen mehrere Unterschriften (unbeglaubigt).

    Die Unterschriften des Versammlungsleiters und eines Wohnungseigentümers wurden am 30.11.09 geleistet und beglaubigt.

    Ist denn auch die spätere Leistung der Unterschriften zulässig?

  • Die Eigentümer X-Straße haben die Versammlung am 08.08.07 abgehalten und den Verwalter gewählt (blaue Schrift).

    Die Eigentümer Y-Straße haben sich mit der Wahl einverstanden erklärt (blaue Schrift, daher wohl auch am 08.08.07).



    Wie kommen denn die Y-Eigentümer in die Versammlung der X-Straße. Und selbst wenn die Y-Eigentümer mit der Verwalterwahl für die X-Straße "einverstanden" sind, bedeutet dies doch nicht, dass sie den Verwalter auch für die Y-Straße gewählt haben. Auch dürfen normalerweise Dritte nicht an der Versammlung teilnehmen. Was hatten also die Y-Eigentümer in der Versammlung zu suchen? Wichtig ist nicht, wann die Unterschriften beglaubigt wurden, was im Protokoll eingangs festgestellt wird ist maßgebend. Handelte es sich um eine Versammlung der X-Straße oder um eine Versammlung der Eigentümer der Y Straße. Vielleicht stellst Du mal den genauen Wortlaut hier ein. So führt das hier zu nichts.

  • Die Wohnungseigentumsanlage umfasst die X-Straße und die Y-Straße. Keine Ahnung, warum dies in dem Schriftstück aufgeteilt ist. Liegt wohl an der mangelnden Kenntnis der Wohnungseigentümer über den Bestand der Anlage.

    Die Eigentümerversammlung vom 08.08.07 wurde nicht protokolliert.

    Das vorliegende Schriftstück stammt vom 20.08.07. Es handelt sich wohl um ein nachträglich angefertigtes "Protokoll".

    Ich glaube, dies ist gemäß § 26 Abs. 3 WEG ausreichend.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!