Vorläufiger InsOVermerk

  • Hallo,

    ich hätte da mal eine Frage an euch....Bin seit 1.12. im Grundbuch...

    Hab heut ein Ersuchen erhalten vom InsOGericht auf Eintragung der Verfügungsbeschränkungen §21 Abs 2 Nr. 2, 2. Halbsatz sowie §21 Abs 2 Nr. 3 InsO.

    Meine Geschäftsstelle hat bisher immer eingetragen: Das vorläufige InsoVerfahren ist eröffnet (az....).

    Reicht dies aus? Oder ist konkret einzutragen, welche Beschränkungen angeordnet sind?

    Grüße

  • Das Grundbuch muß Auskunft darüber geben, welche Sicherungsmaßnahme getroffen wurde. Die Eintragung kann daher z.B. "Verfügung über das Grundstück ist nur mit Zustimmung des nach § 21 Abs 2 InsO bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig (Az. ...)" lauten, nicht dagegen "Verfügungsbeschränkung gem § 21 InsO" (vgl. Hügel/Wilsch, GBO, Sonderbereich "Insolvenzrecht und Grundbuchverfahren" Rn. 15 m.w.N.). Und somit auch nicht "Das vorläufige Insolvenzverfahren ist eröffnet".

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!