Rückauflassungsanspruch bei Hartz IV-Bezug

  • Habe erstmals den Fall, dass sich die Eltern bei der Übertragung des Grundbesitzes an die Tochter ein Rückforderungsrecht für den Fall des Hartz IV-Bezugs der Tochter vorbehalten. Hier der genaue Wortlaut:
    ... oder die Erschienene zu 2) sonst in Vermögensverfall gerät, hierzu gehört auch der Eintritt von Arbeitslosigkeit, bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufes des Bezuges der regulären Arbeitslosenunterstützung (Arbeitslosengeld I), es sei denn, dass das Ende des Bezuges auf die erneute Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung oder sonstigen Erwerbstätigkeit bzw. auf Rentenbezug beruht.
    Um einen künftigen Anspruch kann es sich nicht handeln, da dessen Entstehen nur noch vom Willen des Berechtigten abhängig sein darf.
    Handelt es sich um einen sicherbaren bedingten Anspruch? Dann müßte der Eintritt der Bedingung vom Verhalten des Verpflichteten oder des Berechtigten abhängen. Kann man das hier bejahen?

    Life is short... eat dessert first!

  • Es handelt sich bei dem Passus m.E. um eine nähere Definition des Begriffs "Vermögensverfall".

    Ich hätte keine Bedenken, hier die Vormerkung einzutragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hätte ich spontan auch gesagt. Aber da diese Formulierung bei einem größeren Notariatsbüro erstmals aufgetaucht ist und sie zukünftig sicher öfter kommen wird, wollte ich mir rechtzeitig (die richtigen) Gedanken dazu machen ;).

    Life is short... eat dessert first!

  • Die gewählte Formulierung entspricht dem das Grundbuchverfahren beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz, weil ganz genau bestimmt ist, wann die Rückübertragung zu erfolgen hat (vgl die gewählte Formulierung: Ablauf Alg I und keine neue Arbeit). Genügen würde bereits (da zumindest bestimmbar) der weit gefasste Begriff "Vermögensverfall", vgl. Würzburger Notarhandbuch, Teil 2, Rn 2094 ff, sowie Spiegelberger, MittBayNot 2000, 11. Ein sicherbarer bedingter Anspruch liegt daher vor.

  • Hallo,

    auch ich hätte da keine Bedenken. Der Bedingungseintritt ist hinreichend bestimmbar. Da paßt mal wieder die Entscheidung des BGH zum groben Undank.
    Viele Grüße
    Christine

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!