§ 29 GBO - elektronisches Dokument (Beschluss vom Handelsregister)

  • Hallöchen Ihr Lieben!

    Eure schlauen Köpfe sind wieder gefragt.

    Sachverhalt:
    vom Handelsregister bestellter Liquidator tritt im Kaufvertrag für die eingetragene Eigentümerin auf. Als Nachweis seiner Vertretungsbefugnis wurde ein Beschlussausdruck mit Prüfbericht für elektr. Signatur vorgelegt.

    Unser Handelsregister wird nur noch elektronisch geführt.

    Ich habe Zwischenverfügung erlassen und zum Nachweis gem. § 29 GBO eine Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses vom 19.10.2009 verlangt. Nunmehr kriege ich wieder so ein Beschlussausdruck mit elektronischem Siegel? und Prüfbericht. Stellt dies jetzt die Ausfertigung für mich dar? Und handelt es sich demzufolge um eine öffentliche Urkunde?

    Lieben Dank und Euch einen schönen 2. Advent. Janet

  • Wie 45. Nachdem nach § 135 I Nr. 1 die jew. Landesregierung erst mal den Zeitpunkt festlegen muss, ab dem das geht, § 135 n. F. aber erst seit 1.10.2009 überhaupt gilt, glaube ich nicht, dass dieser Zeitpunkt schon irgendwo festgelegt ist. Von den (sinnvollerweise vorher) zu schaffenden technischen Voraussetzungen mal ganz zu schweigen.

    Es läuft also noch wie bisher. Das elektronische Handelsregister stört dabei weniger, ermöglicht es dem Notar doch, bequem selbiges einzusehen und - als eine Behebungsmöglichkeit - entsprechend zu bescheinigen.

    Mit dem elektronischen Grundbuch ab zirka 2015 hat es allerdings (rechtlich zumindest) nichts zu tun, wenn auch die tatsächliche Einführung beider Neuerungen möglicherweise zusammenfallen mag. Ich halte es aber für nicht unwahrscheinlich, dass der elektronische Rechtsverkehr schon früher kommt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Der Notar kann von dem elektronischen Beschluss einen beglaubigten Ausdruck nach § 42 IV BeurkG fertigen. Dieser Ausdruck wahrt die Form des § 29 GBO.



    Dokumente mit elektronischen Signaturen nach dem Signaturgesetz (SigG) erfüllen nur dann die Voraussetzung des § 29 GBO, wenn der elektronische Rechtsverkehr (§§ 135 ff GBO) zugelassen wäre. Daß der Notar einen beglaubigten elektronischen Ausdruck von diesem Dokument fertigt, wird daran nichts ändern. Sowenig, wie die beglaubigte Abschrift einer Urkunde ohne Unterschriftsbeglaubigung den Voraussetzungen des § 29 GBO entspricht (vgl. K/E/H/E GBO § 29 Rn. 109).

    6 Mal editiert, zuletzt von 45 (4. Dezember 2009 um 21:18)

  • Ein beglaubigter Ausdruck enthält keine elektronische Signatur, es ist somit kein elektronisches Dokument. Daher handelt es sich beim Einreichen dieses Ausdruckes nicht um elektronischen Rechtsverkehr mit dem Grundbuchamt. Der Ausdruck nebst Beglaubigungsvermerk wird ebenso auf Papier eingereicht, wie anderen Urkunden des Notars auch.

    Ein Notar kann von (fast) jeder Vorlage beglaubigte Abschriften fertigen. Ist die Vorlage der Abschrift ein unbeglaubigtes Dokument, so kann die Abschrift § 29 GBO nicht wahren, da nur die Übereinstimmung mit dieser ungeigneten Vorlage beglaubigt wird. Ist die Vorlage dagegen eine öffentliche Urkunde, so wahrt auch die beglaubigte Abschrift davon die Form des § 29 GBO.

    Der Beschluss des Registergerichts ist eine öffentliche Urkunde, §§ 418 I, 415 ZPO. Diese Eigenschaft der öffentlichen Urkunde kann nicht dadurch angezweifelt werden, dass es sich um ein elektronisches Dokument handelt, § 416a ZPO. Der Notar kann folglich von dieser öffentlichen Urkunde eine beglaubigte Abschrift erstellen, welche dann auch die Form des § 29 GBO wahrt.

    Die Beglaubigung einer Abschrift ist in §§ 39, 42 BeurkG geregelt. Der Notar hat damit insbesondere nach § 42 BeurkG vorzugehen. Bei einer elektronischen Vorlage kann aber aus dem Dokument selbst nicht ersehen werden, ob es mit einer Signatur versehen ist oder ob es sich um ein Dokument in Textform handelt. Damit kann aus einer beglaubigte Abschrift eines elektronischen Dokuements, welche mittels Ausdruck erfolgt, (beglaubigter Ausdruck) ohne weiteres nicht mehr festgestellt werden, ob die Vorlage eine öffentliche Urkunde war. Daher hat der Gesetzgeber durch Art. 8 (3) JKomG festgelegt, dass der Notar bei Beglaubigung der Abschrift von einer elektronischen Vorlage zusätzlich Feststellungen zur Signatur treffen soll, damit diese Feststellungen für den nicht-elektronischen Rechtsverkehr weiterhin zur Verfügung stehen und insbesondere den Beweisanforderungen der Gerichte genügen (BT-Drs 15/4067 S. 54).

    Für den elektronischen Rechtsverkehr bedarf es dagegen § 42 IV BeurkG nicht, es werden Dokument nebst Signatur übermittelt, welche der Empfänger selbst prüfen kann.

  • Aber die Vorlage entspricht doch bereits § 416a ZPO (§ 33 Abs. 5 VwVfG/§ 298 Abs. 2 ZPO). Warum also noch ein notariell beglaubigter Ausdruck?

    Weil das Grundbuchamt mit dem elektronischen Dokument nichts anfangen kann. Braucht es auch nicht, da der elektronische Rechtsverkehr mit dem Grundbuchamt glücklicherweise noch nicht eröffnet ist. Der Notar übersetzt das Dokument aus der tollen neuen elektronischen Welt des Handelsregisters in die alte rückständige papiergebunde Welt des Grundbuchamts.

    Zusatz: M.E. genügt es aber nicht, dass der Notar einfach den Signaturprüfbericht anfügt. Er muss, wie die Gesetzesbegründung zeigt selbst bescheinigen, was er bei der Prüfung wahrnimmt. Der Inhalt der Bescheinigung soll sich dabei an § 33 V1 (1) VwVfG/Bund zu orientieren (BT-Drs 15/4067 S. 54).

  • Ich hänge mich hier mal dran. Muss eine Stellungnahme zur Verwendung digital erzeugter Siegel im Grundbuchrechtsverkehr abgeben.
    Fragestellung:

    1. Sind aus Sicht der Grundbuchämter bei der Behandlung maschinell bzw. elektronisch erzeugter Siegel von Gemeinden oder anderen Stellen bislang Probleme aufgetreten? Gibt es Grundbuchämter, die solche Siegel nicht akzeptieren?

    2. Wird ein Bedürfnis gesehen, in § 29 Abs. 3 GBO die Verwendung maschinell bzw. elektronisch erzeugter Siegel ausdrücklich zu regeln?

    Ich kann dazu eigentlich nur sagen, dass mir bislang kein elektronisch erzeugtes Siegel untergekommen ist. Vielleicht verstehe ich das aber auch falsch. Als elektronisch erzeugtes Siegel stelle ich es mir vor, wenn, wie im elektronischen Handelsregister, z.B. ein Notar mittels eines Zertifikates oder Passwortes oder was auch immer das Siegel praktisch freigegeben hat und dann auf dem Papieraufdruck das Wort "Siegel" ähnlich wie "gez." stehen würde.

    Als maschinell erzeugtes Siegel stelle ich mir z.B. die Anträge auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek durch das Finanzamt vor. Bei manchen wird das Siegel praktisch mit ausgedruckt und nicht mehr von Hand gesetzt. Damit hatte ich schon zu tun und bislang keine Probleme.

    Wie seht ihr das?

  • Ich habe die gleiche Stellungnahme (Siegel) auf dem Tisch und sehe die Sache nach Rücksprache mit ein paar Kollegen folgendermaßen:

    Durch das Wort "erzeugter" in Ziffer 1 der Frage und aufgrund der Sachverhaltsdarstellung im Schreiben des Ministeriums (Hinweis auf §6 Abs. 4 S. 3 NHGV) gehe ich davon aus, dass es nur um ausgedruckte Siegel geht, die halt im Computersystem vorhanden sind (= elektronisches Siegel). Das maschinelle Siegel ist nach der Sachverhaltsdarstellung "eingedruckt". Was dies bedeutet ist mir auf nicht klar, evtl. eine Art Formblatt.

    Einzelne Gemeinden benutzen bei uns bereits ein ausgedrucktes Siegel, welches wir bisher noch nicht beanstandet haben. Unsere eigenen Siegel und auch von anderen Behörden (z.B. Finanzamt) werden ja auch bereits seit längerem nur noch ausgedruckt. Nur wenn ich begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erklärung hätte würde ich ggf. daran denken im Einzelfall der Sache nachzugehen.

    Die in Ziffer 2 vorgeschlagene Gesetzesänderung halte ich nicht für zwingend notwendig, habe aber dagegen auch keine Einwände.

  • Unsere Stellungnahme:

    "Beispiele wie § 78 Abs. 2 S. 2 GBV zeigen, dass eine von Farbdruck- oder Prägesiegel abweichende Siegelung immer noch einer gesonderten Vorschrift bedarf. Im Umkehrschluss erscheint eine Erweiterung des § 29 Abs. 3 GBO sinnvoll, wonach auch maschinell oder elektronisch erzeugte Siegelaufdrucke akzeptiert werden."

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hat sich hier eigentlich irgendwas getan, bzw. gibt es Rspr. dazu?
    Eintragungsersuchen von Behörden (z.B. Insolvenz, Versteigerung) sind bei uns regelmäßig nur mit einem "maschinellen" Siegel versehen, d.h. diese Vorlagen, die sich jeder einfach selbst basteln kann und die nicht mal den Namen der Behörde/des Gerichts enthalten.
    In den Kommentierungen zu § 29 Abs. 3 GBO finde ich immer nur den Hinweis auf Farbdruck- , bzw. Prägesiegel.

    (Es gibt eine recht schwach mit einem (künftigen) JMS begründete Entscheidung unseres LG von 2001, wonach das alles schon so passt mit den maschinellen Siegeln)
    Jetzt möcht ich mal so einen Fall zum OLG geben.

  • Für die Vollstreckungsklausel genügt ein eingedrucktes Siegel nicht. Stöber verweist dazu im Zöller, Zivilprozessordnung,30. Auflage 2014, § 725 RN 3 auf den Beschluss des AG Pankow-Weißensee, der vom 17.03.2008, 30 M 4002/08, der vom LG Berlin, mit Beschluss vom 29. Mai 2008, Az: 51 T 275/08, beide: Rpfleger 2008, 586, bestätigt wurde.

    Der dort zitierte Beschluss des LG Hildesheim vom 26.10.2004, 1 T 109/04, führt in Rz. 3 aus (Hervorhebung durch mich):

    „Die Vollstreckungsklausel ist zwar unterschrieben, aber nicht in zulässiger Weise gesiegelt. Gem. § 725 ZPO ist die Vollstreckungsklausel mit Dienstsiegel zu versehen. Dabei sind gewöhnliche Schwarzstempel zureichend, aber auch notwendig; ein nur eingedrucktes Siegel erfüllt die Voraussetzungen des § 725 ZPO nicht (Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 62. Auflage, § 725 Rz. 4; LG Aurich Nds. RPfl. 1986, 276; LG Aurich, RPfl. 1988, 198; AG Kassel DGVZ 1984, 172; aA LG Kassel, DGVZ 1984, 175). Der Urkundsbeamte führt das Siegel bzw. den Stempel zum äußeren Zeichen seiner Vollmacht (AG Kassel a.a.O.); fehlt selbst ein einfacher Stempelabdruck, sind Zweifel an der Befugnis nicht auszuschließen. Nach Auffassung der Kammer gilt dies umso mehr, als unter Zuhilfenahme heute üblicher Computertechnik es keine Schwierigkeiten bereitet, ein eingedrucktes Siegel herzustellen; der Beweiswert eines solchen gedruckten Siegels geht damit völlig verloren. Soweit aufgrund einer weithin maschinellen Bearbeitung der Computer- oder Formulardruck eines Siegels ausreichen soll, bedarf dies einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (vergl. z. B. §§ 658, 703b ZPO, § 32 VereinsRegV , § 64 HandelsregisterV ); eine solche ist für den vorliegenden Regelungsbereich indes nicht ersichtlich. Als nicht erheblich sieht die Kammer damit den Einwand der Gläubigerin an, daß auch ohne Siegel in jedem Falle volle Gewissheit über die Herkunft der Urkunde bestehe und damit eine Siegelung im Wortsinne entbehrlich sei. Nach Auffassung der Kammer nämlich geht es nicht primär um die „Herkunft“ der Urkunde, sondern um den Nachweis, dass der jeweilig Unterzeichnende zur Herstellung einer vollstreckbaren Ausfertigung befugt ist und im Rahmen seiner Befugnis handelt. Die Handhabung der Gläubigerin reduziert die Siegelung auf eine Formalie, der keinerlei praktische Bedeutung mehr zukommen soll, soweit die Echtheit bzw. Herkunft von Urkunde und Klausel im übrigen außer Frage stehen. Nach der Argumentation der Gläubigerin könnte dann auf eine Siegelung ganz und stets verzichtet werden, weil sie eine überflüssige Förmelei darstellt. Eine solche Sichtweise entspricht offenkundig aber nicht der gesetzgeberischen Wertung.“

    Diese gesetzgeberische Wertung sehe ich auch bei § 29 Absatz 3 GBO:

    Wenn § 78 Absatz 2 Satz 2 GBV ausführt: „Anstelle der Siegelung kann in dem Vordruck maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt sein oder aufgedruckt werden“, dann bedeutet das, dass ausnahmsweise bei einer maschinell erstellten GB-abschrift, von der ansonsten erforderlichen Siegelung abgesehen werden kann. Das Gleiche gilt für die Bestimmung in § 6 Absatz 3 Satz 3 JBeitrO.

    Fehlt es hingegen an einer solchen Ausnahmeregelung, auf deren Erfordernis bereits das LG Hildesheim hinweist, dann gilt mE der Grundsatz, dass das Siegel bzw. der Farbdruckstempel beizudrücken ist.

    Das OLG München führt dazu in Rz. 15 des Beschlusses vom 06.10.2014, 34 Wx 354/14, aus:

    „Auch wenn die Vollstreckungsanordnung nach Art. 24 Abs. 3 VwZVG automatisiert erstellt werden kann (Anm.: Art. 24 Abs. 3 VwZVG lautet: „Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen“), verlangt § 29 Abs. 3 GBO im Grundbuchverfahren den Nachweis der Wahrung der vorgeschriebenen Form (Demharter § 29 Rn. 39), wenn nicht die Behörde selbst nach § 38 GBO in der Form des § 29 Abs. 3 GBO das Ersuchen stellt und damit formgerecht bestätigt, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben waren.“

    Und zur Wahrung dieser Form gehört nun einmal -ebenso wie bei der Vollstreckungsklausel- ein individueller Siegel/-Stempelaufdruck, sofern nicht ein öffentliches elektronische Dokument (mit qualifizierter Signatur) verwendet wird.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • So ist es.

    Solange die Grundbuchvorschriften nicht geändert werden, bleiben die Dinge so wie sie sind.

    Da hilft auch die im Parallelthread genannte Vorschrift nicht weiter. Was bei der Herstellung genügt, besagt nichts darüber, ob das Hergestellte dann auch in einem konkreten Verfahren ausreichend ist.

  • Das Recht soll sich der EDV unterordnen. Und wie man aus dem damaligen, zitieren thread sieht, machen dabei auch die meisten Kollegen mit, nach dem Motto, passt doch, was soll schon passieren, gerade bei Ersuchen von Insolvenz- und Vollstreckungsgericht braucht es das doch nicht....
    Wenn du die Möglichkeit hast, dann leg es dem OLG vor. Die Entscheidung würd mich auch interessieren.

  • Das Recht soll sich der EDV unterordnen.

    Mit den (angeblich) maschinellen Grundpfandrechtsbriefen verhält es sich ja ganz genauso. Immerhin hat hier der Gesetzgeber reagiert und mit der am 09.10.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 87 GBV nunmehr eine manuelle Nachbearbeitung der Masken-Formulare zugelassen - wobei das natürlich mangels Rückwirkung der Regelung für früher hergestellte Briefe nichts nützt.

    Die vorgebliche Dominanz der EDV im Verhältnis zum geltenden Recht hat sich nunmehr auch in der Neuauflage des Meikel niedergeschlagen. Meine dort vertretene und aus Verwaltungssicht sicher mehr als "unbequeme" Auffassung von der Nichtigkeit vorgeblich maschineller Briefe wurde von meinem Nachfolger im Autorenamt aufgegeben - d. h. er kann sie ja gar nicht aufgeben (dies könnte ich nur selbst), sondern er kann in der Neuauflage nur seine eigene Ansicht vertreten und darauf hinweisen, dass die Kommentierung in Abweichung von der Vorauflage erfolgt.

    Dazu fällt mir eine schöne Geschichte ein.

    Ich hatte für "scheinmaschinelle" Briefe bekanntlich empfohlen, diese Briefe durch einen von Hand unterschriebenen und gesiegelten Nachtragsvermerk jedenfalls ex nunc gültig zu machen. Ein Notar hat mir erzählt, dass eine Bank den ihr erteilten "maschinellen" Brief entsprechend dieser Anregung beim Grundbuchamt eingereicht und unter Bezugnahme auf meinen in Rpfleger 2009, 1 erschienenen Aufsatz beantragt hat, auf dem Brief den sog. "Bestelmeyer-Vermerk" anzubringen.

    Ist das nicht herrlich?

    Aber einen Zeiser'schen Aktendeckelvermerk gibt es ja schließlich auch (von mir zitiert in Rpfleger 2015, 177, 183, Fn. 49 a. E.).

  • Passend zu diesem Thema hab ich gerade eine landgerichtliche Vergleichsausfertigung zum Vollzug vorliegen, in der eine Erbanteilsübertragung enthalten ist. Darauf befindet sich auch ein sog. maschinell eingedrucktes Siegel.
    Werd ich wohl auch mal beanstanden.....

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