Grundstückskauf und Eintritt in ein Angebot?

  • A hat der Stadt X ein Angebot auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages bezüglich einer Teilfläche unterbreitet, an das er noch ein Jahr lang gebunden ist. Eine Vormerkung für die Stadt ist im Grundbuch eingetragen und die Annahme ist derzeit nicht geplant.

    Nun will A das gesamte Grundstück an B verkaufen, der in das Angebot eintreten und die für die Stadt eingetragene Vormerkung übernehmen soll.

    Sollte das tatsächlich möglich sein? Falls ja, dann doch sicherlich nur unter Mitwirkung der Stadt X.

  • B muss die Verpflichtung / Schuld des A aus dem Angebot übernehmen, was der Zustimmung der Stadt bedarf (§ 414, 415 BGB). B erwirbt dann als neuer Eigentümer das Grundstück, welches mit der Vormerkung belastet ist; die Stadt ist weiterhin gesichert.

    Soweit die Stadt aus irgendwelchen Gründen nicht zustimmen sollte, kann A das Grundstück trotzdem an B verkaufen. Die Stadt nimmt dann das Angebot gegenüber A an, A! lässt an die Stadt auf und die Stadt hat Anspruch gegen B auf Zustimmung zu ihrer Eintragung als Eigentümerin der Teilfläche (§§ 883 II, 888 BGB).

  • B kann das Grundstück kaufen, unter Übernahme der Vormerkung für die Stadt. Wie sollte jemand ein ein Angebot, welches sich lediglich auf eine Teilfläche bezieht, hinsichtlich des ganzen Grundstücks für sich beanspruchen können?

    Ohne Mitwirkung der Stadt (= Vormerkungsberechtigte) geht da nichts, sofern Verfügungen über die Vormerkung stattfinden sollen.

  • Angenommen, es ist möglich, dass B erwirbt und in das Angebot eintreten kann:

    A schließt mit B den Kaufvertrag. Der Kaufpreis kann u.a. nur dann fällig werden, wenn für B eine Vormerkung eingetragen ist. Diese dürfte bezüglich der dem Angebot unterliegenden Teilfläche wertlos sein, da sie nachrangig eingetragen wird. Die Berechtigte aus dem Angebot, die Stadt X, könnte z.B. am Tag nach der Kaufpreiszahlung des B an A das Angebot annehmen. Damit kommt der Vertrag über die Teilfläche zustande und die Vormerkung sichert die Durchsetzbarkeit des Anspruchs der Stadt X.

    Immer vorausgesetzt, dass es tatsächlich möglich ist, dass B in das Angebot eintritt, müsste doch dann die Stadt X zumindest mit ihrer Vormerkung hinter die Vormerkung für B im Rang zurücktreten oder sich evtl. verpflichten, vor Eigentumsumschreibung auf B die Annahme nicht zu erklären.

  • Wenn die Stadt das Angebot annimmt und für B eine Vormerkung im Rang nach der Stadt eingetragen wurde, hat die Stadt Anspruch gegen A auf Auflassung. B ist jedoch hinsichtlich der Fläche, auf die sich die Vormerkung der Stadt nicht erstreckt, geschützt. Der Rang spielt insofern keine Rolle. Ich denke aber nicht, dass die Stadt ihre Zustimmung zur Schuldübernahme verweigert, weil es ihr letztlich egal ist, ob sie gegeüber A oder B das Angebot annimmt, sie wird eher noch Interesse haben das Angebot ggü. dem neuen Eigentümer B anzunehmen, damit sie nicht aus § 888 BGB gegenüber ihn vorgehen muss.

    B ist sich im übrigen ja auch darüber im Klaren, dass er mglw. irgendwann mal die Teilfläche an die Stadt herausgeben muss, was sicherlich auch bei der Kaufpreisbildng A - B Berücksichtigung fand.

  • Meine Überlegungen in #5 sind unzutreffend, da in diesem Fall die Stadt den Kaufpreis nicht an A, sondern an B zu zahlen hätte.

  • A ist schuldrechtlich und bedingt durch eine Annahmeerklärung der Stadt verpflichtet, eine Teilfläche an die Stadt aufzulassen. Diese Schuld kann B übernehmen, aber nur unter Mitwirkung der Stadt, da eine Schuldübernahme nur mit Mitwirkung des Gläubigers möglich ist(§ 414 BGB).

    Natürlich kann B auch ein eigenes Angebot an die Stadt machen. Dies führt aber nicht zu einner Befreiung vo A und eine Vormerkung kann aufgrund des Identitätsgebots für diesen neuen Anspruch auch erst eingetragen werden, wenn B als Eigentümer eingetragen ist.

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