Betreuungsgerichtliche Genehmigung

  • Mir wurde zur WE-Änderung (MEA-Übertragung, Änderung der Gemeinschaftsordnung... und zur Grundschuldbestellung) eine betreuungsgerichtliche Genehmigung vorgelegt, die nach Rechtsmittelverzicht sofort mit einem Rechtskraftvermerk versehen wurde. (Ich bin nur Teilzeitkraft und hatte bisher noch keine Genehmigung nach dem neuen FamFG). Der Notar schreibt in seiner Urkunde, dass das Rechtskraftzeugnis keine bindende Wirkung entfaltet... und die Genehmigung evtl. nicht wirksam sein könnte. Reicht mir als Grundbuchamt die betreuungsgerichtl. Gen. mit Rechtskraftvermerk? Hinsichtlich der Grundschuldbestellungsurkunde wir der Notar die Mitteilung an den Grundschuldgläubiger erst noch vornehmen? Ist das o.K.?
    Alles eilt natürlich seehhhr.

  • Beim Rechtskraftzeugnis irrt der Notar. Dieses hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach § 418 ZPO (vgl. Bumiller/Harders FamFG § 46 Rn. 1). Und daß er die Genehmigung erst noch mitteilen will, geht auch nicht. Die Genehmigung ist bei der Bewilligung zwar grds. nicht zu prüfen (Schöner/Stöber Rn. 3745). Aber hier weiß man ja positiv, daß sie noch nicht erfolgt ist.


  • Hinsichtlich der Grundschuldbestellungsurkunde wir der Notar die Mitteilung an den Grundschuldgläubiger erst noch vornehmen? Ist das o.K.?
    Alles eilt natürlich seehhhr.



    Da hätte er wohl besser die Klappe gehalten.

  • Zum Thema Genehmigung:
    Bei der Genehmigung einer einseitigen Erklärung (z.B. Grundschuldbewilligung, Löschungsbewilligung) nach dem neuen FamFG benötigt das Grundbuchamt doch nach wie vor den Nachweis des Zugangs der rechtskräftigen Genehmigung an den Betreuer (§ 1828 BGB), oder nicht?

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