Hinterlegung : Freigabe und anschl. Pfändung

  • Problem:
    Hinterlegung zur gesamten Hand ist erfolgt; Übereinstimmende Erklärungen aller Berechtigten sind erfolgt; danach Pfändung des Herausgabeanspruches eines Beteiligten.

    Frage: Kann an die übrigen Berechtigten ausgezahlt werden??

    :akteferti :gruebel:

    edit :
    Da es sich um ein Problem der HL-Stelle
    und nicht ein Zwvo-Problem handelt, habe ich den
    Thread verschoben.

    the bishop
    Mod.

  • Der Pfändungsgläubiger tritt neben dem Schuldner dem Verfahren als Beteiligter bei. Er muss daher einer Auszahlung ebenfalls zustimmen.



  • Wie verhält es sich nun bei gleichem Sachverhalt, nur dass anstelle der anschliessenden Pfändung eine Abtretung hinsichtlich eines Beteiligten erfolgt?

    Könnt Ihr mir helfen??

  • Wie verhält es sich nun, wenn bei gleichem Sachverhalt anstelle der anschliessenden Pfändung bei einem Berechtigten nun eine Abtretung erfolgt.

    Kann an die übrigen Beteiligten ausgezahlt werden?:gruebel: :confused:

  • Juergen:

    Lt. Sachverhalt erfolgte die Pfändung erst nach dem Wirksamwerden der Auszahlungserklärung des Pfändungsschuldners. Die Wirksamkeit dieser Erklärung kann daher m.E. nicht mehr von der Pfändung beeinträchtigt werden. Es müsste sich also so verhalten, dass an alle Beteiligten ausbezahlt werden kann, der Anteil des Pfändungsschuldners aber an den Pfändungsgläubiger.

    Bei der nachträglichen Abtretung verhält es sich m.E. genauso (Auszahlung des Anteils des Zedenten an den Zessionar).

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