Ich hab folgendes Problem:
Nachlassverwaltung ist angeordnet. Die Nachlassverbindlichkeiten belaufen sich auf 196.000,00 €. Es handelt sich hierbei um den "Restbetrag" aus einem Grundpfandrecht. Nunmehr hat sich für das Objekt ein Käufer gefunden. Bis zum Abschluss des Kaufvertrages wird wohl noch einige Zeit vergehen. Um eventuelle Verhandlungen nicht zu gefährden, soll eine Zinsveränderungsvereinbarung getroffen werden. Dabei soll die Zinsfestschreibungsfrist, die eigentlich am 30.11.2009 geendet hätt ebis 31.03.2010 verlängert werden. Der Zinssatz bleibt unverändert. Die Bank sieht für diese Veränderungsverinbarung das Erfordernis einer Genehmigung durch das Nachlassgericht! Ich sehe diese nicht
oder doch??
Genehmigung erforderlich?
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Dabei soll die Zinsfestschreibungsfrist, die eigentlich am 30.11.2009 geendet hätt ebis 31.03.2010 verlängert werden. Der Zinssatz bleibt unverändert. Die Bank sieht für diese Veränderungsverinbarung das Erfordernis einer Genehmigung durch das Nachlassgericht! Ich sehe diese nicht
oder doch??
Ob Du sie siehst, weiß ich nicht;) aber ich gebe zu bedenken:
§ 1822 Nr. 8 BGB
Der ursprüngliche Kreditvertrag hätte einer Genehmigung bedurft. Eine Inhaltsänderung (auch wenn sie zum Vorteil des Vertretenen ist) m. E. auch.
Palandt zu § 1812 BGB Rdnr. 11: "Eine Verfügung liegt vor [...] Herabsetzung des Zinsfußes oder des Kündigungstermis."
Wenn Du diese Meinung nicht teilst, mach doch ein Schreiben fertig an den Antragsteller, dass eine Genehmigungspflicht nicht ersichtlich ist. Das sollte der Bank eigentlich reichen. Alternativ kannst Du den Antrag auf Erteilung der Genehmigung auch förmlich zurückweisen, falls die Bank darauf besteht... -
Bezüglich § 1822 Nr.8 BGB stimme ich zu. § 1812 BGB dürfte dagegen für den Nachlassverwalter nicht gelten (Palandt/Edenhofer § 1985 Rn.2).
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Bezüglich § 1822 Nr.8 BGB stimme ich zu. § 1812 BGB dürfte dagegen für den Nachlassverwalter nicht gelten (Palandt/Edenhofer § 1985 Rn.2).
Hast Recht, § 1812 BGB gilt wohl nicht.
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