Der Eigentümer E ist Kunde der Bank B 1, die durch eine erstrangige Grundschuld gesichert ist. Die Grundschuld dient laut Zweckerklärung E - B 1
der Sicherung eines Darlehens, welches der E getreulich abbezahlt. Die Grundschuld ist daher nicht mehr voll valutiert.
Beabsichtigt war nun folgendes:
Um seinem Sohn S unter die Arme zu greifen, wollte E der Bank B 2, bei der eine Verbindlichkeit des S in Höhe von 100.000 EUR besteht, in Höhe von 10.000 EUR unter die Arme greifen, weshalb B 1 an B 2 die Grundschuld in dieser Höhe abtreten sollte. Sodann sollte gemäß Zweckerklärung E - B 2 die Grundschuld (nachrangig nach dem Rest) in Höhe von 10.000,00 EUR zur Sicherung des Darlehens dienen, das B 2 dem S gab.
Passiert ist statt dessen folgendes:
Statt nur die Grundschuld abzutreten, tritt B 1 an B 2 auch die Forderung gegen E ab. Dieser erhebt nun die Einrede aus der Zweckerklärung E - B 1 gegen die B 2, während B 2 meint, die zweite Zweckerklärung "gehe vor".
Was meint Ihr?