Welche Zweckerklärung?

  • Der Eigentümer E ist Kunde der Bank B 1, die durch eine erstrangige Grundschuld gesichert ist. Die Grundschuld dient laut Zweckerklärung E - B 1
    der Sicherung eines Darlehens, welches der E getreulich abbezahlt. Die Grundschuld ist daher nicht mehr voll valutiert.

    Beabsichtigt war nun folgendes:

    Um seinem Sohn S unter die Arme zu greifen, wollte E der Bank B 2, bei der eine Verbindlichkeit des S in Höhe von 100.000 EUR besteht, in Höhe von 10.000 EUR unter die Arme greifen, weshalb B 1 an B 2 die Grundschuld in dieser Höhe abtreten sollte. Sodann sollte gemäß Zweckerklärung E - B 2 die Grundschuld (nachrangig nach dem Rest) in Höhe von 10.000,00 EUR zur Sicherung des Darlehens dienen, das B 2 dem S gab.

    Passiert ist statt dessen folgendes:

    Statt nur die Grundschuld abzutreten, tritt B 1 an B 2 auch die Forderung gegen E ab. Dieser erhebt nun die Einrede aus der Zweckerklärung E - B 1 gegen die B 2, während B 2 meint, die zweite Zweckerklärung "gehe vor".

    Was meint Ihr?

  • ich gehe zunächst mal davon aus, daß E aufgrund eines kreditvertrages zahlt, also auf die persönliche forderung, sodaß die grundschuld noch immer voll valutiert (die bekannte abstraktheit der grundschuld).

    handelt es sich denn um eine forderungsabtretung oder hat bank 2 bank 1 abgelöst gegen übertragung der sicherheiten ? dann sollte e nämlich nichts einwenden können, zumal er bei bank 2 anscheinend auch eine zweckerklärung unterzeichnet hat. wer macht das schon, wenn keine geschäftsbeziehung besteht / gewollt ist ?

  • ich gehe zunächst mal davon aus, daß E aufgrund eines kreditvertrages zahlt, also auf die persönliche forderung, sodaß die grundschuld noch immer voll valutiert (die bekannte abstraktheit der grundschuld).

    handelt es sich denn um eine forderungsabtretung oder hat bank 2 bank 1 abgelöst gegen übertragung der sicherheiten ? dann sollte e nämlich nichts einwenden können, zumal er bei bank 2 anscheinend auch eine zweckerklärung unterzeichnet hat. wer macht das schon, wenn keine geschäftsbeziehung besteht / gewollt ist ?

    E zahlt regelmäßig an B 1 auf Grund der Darlehensbeziehung. Beabsichtigt war in Gesprächen beider Banken mit E und S, dass die Grundschuld zum Teil abgetreten werden sollte, soweit sie nicht mehr valutiert war, sie sollte dann zur Sicherung der Forderung der Bank 2 gegen S dienen. Die B 2 schreibt im Nachhinein ausdrücklich, man habe keine valutierte Grundschuld von B 1 erwerben wollen; sie meinen, sie seien nicht Inhaber der Forderung geworden, aber genau das ist (aus Versehen) geschehen. E will sich dieses Versehen zunutze machen und argumentieren, dass er der B 2 die Zweckabrede mit B 1 entgegenhalten kann.

  • Ich versuch mal zu antworten, wobei doch einige Fragen noch offen sind.

    Der Eigentümer E ist Kunde der Bank B 1, die durch eine erstrangige Grundschuld gesichert ist. Die Grundschuld dient laut Zweckerklärung E - B 1
    der Sicherung eines Darlehens, welches der E getreulich abbezahlt. Die Grundschuld ist daher nicht mehr voll valutiert.


    Was heißt "nicht mehr voll valutiert"? Eine Grundschuld ist forderungsunabhängig und valutiert immer. Kann es sein, dass Du das Entstehen von Rückgewähransprüchen meinst? Wenn ja, müßte man den näheren Wortlaut der Sicherungszweckerklärung kennen.

    Zitat

    Beabsichtigt war nun folgendes:

    Um seinem Sohn S unter die Arme zu greifen, wollte E der Bank B 2, bei der eine Verbindlichkeit des S in Höhe von 100.000 EUR besteht, in Höhe von 10.000 EUR unter die Arme greifen, weshalb B 1 an B 2 die Grundschuld in dieser Höhe abtreten sollte. Sodann sollte gemäß Zweckerklärung E - B 2 die Grundschuld (nachrangig nach dem Rest) in Höhe von 10.000,00 EUR zur Sicherung des Darlehens dienen, das B 2 dem S gab.

    Verstehe ioch nicht. Wenn E dem S 10.000 schenken möchte, warum gibt es ihm nicht einfach das Geld? Was will S mit der 10 TEUR GRundschuld, damit verbessert er höchstens die Besicherungssituation der B 2, aber erreicht keine Verbesserung seiner Schuldensituation. Oder habe ich da was grundsätzlich missverstanden?

    Zitat

    Passiert ist statt dessen folgendes:

    Statt nur die Grundschuld abzutreten, tritt B 1 an B 2 auch die Forderung gegen E ab. Dieser erhebt nun die Einrede aus der Zweckerklärung E - B 1 gegen die B 2, während B 2 meint, die zweite Zweckerklärung "gehe vor".

    Was meint Ihr?

    Welche "zweite Zweckerklärung"?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)



  • die zweckerklärung wird das "standardmodell bank" sein.

    e wollte s sicherlich helfen und hat dafür bei bank 2 10.000 teilbetrag grundschuld als zusätzliche sicherheit angeboten, die von b2 angenommen wurden.

    warum auch immer hat b1 aber offenbar die forderung gegen e in voller höhe und die sicherheit (grundschuld) ebenfalls in voller höhe an b2 abgetreten.

    wie das allerdings passieren kann, ist mir ein rätsel. vielleicht war b1 froh, den kunde e loszuwerden ?

    merke: verpasse nie den ablösezeitpunkt deines kunden.

  • Danke! Deere7710 hat den Sachverhalt so verstanden wie ich ihn ohnehin glaubte, bereits geschildert zu haben.

    Nach der Zweckerklärung zwischen B 1 und E dient die Grundschuld der Sicherung des Darlehens, da E bei B 1 aufnahm.

    Die Forderung und die Grundschuld sind insoweit (versehentlich) auf B 2 übergegangen.

    Zugleich meint aber B 2, dieselbe Grundschuld diene gemäß Zweckerklärung zwischen S und B 2 (mitunterschrieben von E) der Sicherung der Forderung B 2 gegen S.

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