§ 59 ZVG - Wer muss zustimmen?


  • Ich sehe das rechtlich ganz genauso, wäre aber für für einen Hinweis auf diesbezüglich ergangene Entscheidungen sehr dankbar. Hätte jemand etwas...?




    Hier z. B.:

    Landgericht Arnsberg, 6 T 226/04
    Datum: 27.07.2004
    Vorinstanz:Amtsgericht Soest, 6 K 180/00

    Tenor:
    Soll ein nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibendes Recht auf Antrag eines Beteiligten erlöschen und stellt das Vollstreckungsgericht ein entsprechendes abweichendes geringstes Gebot auf, § 59 ZVG, kann der Zuschlag hierauf nur dann erteilt werden, wenn auch die Zustimmung des Schuldners vorliegt.

    So auch LG Rostock, Beschl. v. 26.04.2001, 2 T 144 u. 126/00, veröffentlicht in Rpfleger 2001, 509

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

    Einmal editiert, zuletzt von Luftikus (27. Mai 2011 um 11:32) aus folgendem Grund: Weitere Entscheidung ergänzt.

  • wie auch immer die Berechnung zustande gekommen ist....

    Das Landgericht Arnsberg ist also der Auffassung: abweichende Versteigerungsbedingung ausschließlich mit Eigentümerzustimmung.

    und zur Berechnung des geringsten Gebotes:

    Hätte das geringste Gebot im Fall des LG Arnsberg mit erlöschen des Rechts, angenommen auf Kosten und Zinsen wurde verzichtet, mindetsens 71.580,86 € (Kaptialbetrag im Bargebot) höher sein müssen als das andere Bargebot ??

  • ich würde differenzieren, ob die Abweichung: Statt Bestehenbleiben in den barzuzahlenden Teil oder die "doppelte" Abweichung: Erlöschen außerhalb des geringsten Gebots beantragt wird.

    Bei der ersten Abweichung erfolgt lediglich eine andere Deckungsform, bei der 2. verschwindet das Recht ohne Zuteilung, wodurch eine Beeinträchtigung des Schuldners vorliegt.....

  • Du teilst nur dann dem Schuldner zu, wenn der Gläubiger formrichtig verzichtet hat. Du darst doch den Satz nicht aus dem Zusammenhang reißen.

    Warum muss ich den Antrag zwingend zurückweisen, wenn der Schuldner beeinträchtigt sein könnte?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki




  • Warum muss ich den Antrag zwingend zurückweisen, wenn der Schuldner beeinträchtigt sein könnte?



    Wenn der Schuldner beeinträchtigt sein könnte, würde ich ja auch Doppelausgebot zulassen.

    Nach den von mir zitierten Entscheidungen ist eine Beeinträchtigung des Schuldners gegeben, so dass bei der von WinterM angesprochenen "doppelten Abweichung" der Antrag zurückzuweisen ist.
    Das ist aber bekanntlich nicht ganz unstrittig und wurde im Forum ja auch bereits heiß diskutiert.

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Guten Morgen,
    folgende Frage. Im 1. Termin lag der Antrag und auch de Zustimmungen für abgeänderte Versteigerungsbedingungen vor. Gelten diese auch für den2. Termin oder benötige ich alles noch einmal neu?

    Vielen Dank

  • Wie WinterM, sofern Antrag und Zustimmungen nicht ausdrücklich auf den ersten Termin beschränkt wurden. Je nach Sachlage kann es zudem nicht schaden, sich beim Antragsteller kurz zu versichern, daß der Abweichungsantrag auch weiterhin gelten soll.

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