§ 59 ZVG - Wer muss zustimmen?

  • Hallo liebe Leute,

    ich habe gerade ein kleines Problem.
    AdG - Geringstes Gebot
    Beide Miteigentümer betreiben das Verfahren. Ein Beteiligter in Abt. III meldet an, dass die Grundschuld nicht mehr valutiert und sie keine Rechte daraus herleiten. Sie stellen anheim, dies als abweichende Versteigerungsbedingung in das Bargebot zu nehmen, sodass das Recht mit dem Zuschlag erlischt.
    Grundsätzlich ja ganz schön, aber wer muss dem Antrag zustimmen? Nur die Miteigentümer oder auch das nachrangig in Abt. III eingetragene Recht? :confused:
    Auf jeden Fall werde ich wohl im Doppelausgebot ausbieten lassen. Oder wie seht ihr das?
    Bin für jeden Denkanstoß dankbar.:gruebel:

  • Zunächst einmal sollte der Gläubiger einen klaren Antrag stellen, nämlich, daß er abgeänderte Bedingungen beantragt und nicht lediglich anheimstellt.
    Doch was nützt ihm das? Das Recht kommt bei abgeänderten Versteigerungsbedingungen mit Hauptsache, Zinsen pp. in das geringste Bargebot, aus dem dann Befriedigung erfolgt. Er muß also zusätzlich noch materiellrechtlich nach der Versteigerung auf seinen Erlösanteil verzichten. Besser wäre es, er würde noch vor der Versteigerung eine Verzichtserklärung abgeben und den Verzicht in das GB eintragen lassen und ansonsten keine weiteren Anträge stellen.
    Da das erhöhte Bargebot bei Erlöschen des Rechts sich auf das Bietverhalten auswirken könnte, ist Doppelausgebot erforderlich, es sei denn Eigentümer und nachrangige Gläubiger stimmen zu.

  • Stefan Auffassung ist dann richtig, wenn die Abweichung dazu führt, dass das erlöschende Recht letztendlich im Bargebot berücksichtigt werden soll. Was spricht aber dagegen, dass Recht als abweichende Bedingung ersatzlos erlöschen zu lassen, also keine Erhöhung der Bargebotes vorzunehmen. Wenn ich einen solchen Antrag mit Zustimmung des Grundpfandrechtsgläubigers und der Eigentümer vorliegen hätte, hätte ich damit kein Problem

  • :confused:
    Bei der AdG bleibt das Recht doch nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen als BBR im GG. Nach den abweichenden Versteigerungsbedingungen würde ich es nicht mit aufnehmen.
    Denke ich gerade falsch?

  • Zitat von Kristina

    :confused:
    Bei der AdG bleibt das Recht doch nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen als BBR im GG. Nach den abweichenden Versteigerungsbedingungen würde ich es nicht mit aufnehmen.
    Denke ich gerade falsch?



    Ich sehe das wie Stefan:

    bei gesetzlichen Versteigerungsbedingungen: Recht bleibt (evt. als Eigentümerrecht) bestehen, nur Nebenleistungen fallen ins Bargebot (bzw. auch nicht, da der Gl. hier auf diese verzichten wird und dem Eigentümer keine Zinsen zustehen).

    bei abweichenden Bedingungen: Grundschuld wird nicht als bestehenbleibendes Recht berücksichtigt, fällt aber mit Kosten, Zinsen und Kapital ins Mindestbargebot. Wenn das Grundstück dann überhaupt noch versteigert werden kann, hätte man wieder das in einem anderen Thread bereits behandelte Problem, dass der Gl. noch auf den Erlösanteil verzichten muss und der Erlös dann möglicherweise sogar an den Alteigentümer geht. Also alles ziemlich kompliziert.

    Ich würde deshalb versuchen, dem Rechtsinhaber den §59 ZVG auszureden.
    Im Übrigen ärgern mich diese "Das Recht valutiert nicht mehr, wieso lassen sie das nicht einfach weg?"-Anfragen gewisser Gl.-Banken gewaltig. Wir ZVG-RPfl sind schließlich nicht dafür zuständig, denen das Grundbuch zu säubern. :mad:

  • Zitat von Kristina

    :oops:
    warum kommt das Recht bei abweichenden Versteigerungsbedingungen mit Kosten, Zinsen und Kapital in den bar zu zahlenden Teil des GG?



    Weil es wie jedes andere Grundpfandrecht behandelt werden muss, das nicht bestehenbleibt und trotzdem ins geringste (Bar-)Gebot fällt. (Vergleichbar vielleicht mit einer Sicherungshypothek nach §128 ZVG).
    Guck mal da: Stöber, 17. Auflag §59 Rdnr. 5.6!

  • Ich fürchte die Gläubigervertreter werden gar nicht erscheinen, ist eben AdG und hoffentlich kapieren die Miteigentümer, dass sie sich mit dem Antrag nichts gutes tun.
    Vielen Dank für die Hilfe. :)

  • ich habe hier auch so einen "tollen" Fall:

    Recht in Höhe von 1.789,52 € würde als Teil des geringsten Gebotes bestehen bleiben.

    Gläubigerin übersendet eine einf. Kopie der Löschungsbewilligung und würde auch gerne dieses Recht im geringsten Bargebot haben (nur den Kapitalbetrag, da Kosten und Zinsen ausdrücklich nicht angemeldet werden bzw. darauf verzichtet wird) mit der Folge des Erlöschens des Rechts mit dem Zuschlag als abweichende Versteigerungsbedingung.

    Soweit, so gut. Denke ich richtig, wenn ich der Meinung bin, dass dies nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Eigentümer geht, da ja ggf. ein Eigentümerrecht entstanden ist und nicht nur der Gläubiger über das Erlöschen/Fortbestehen des Rechts durch Antrag auf abweichende Versteigerungsbedingungen entscheiden kann? Ich muss doch davon ausgehen, dass die Eigentümer betroffen sind und könnte doch deshalb nicht einmal ein Doppelausgebot zulassen, oder?

    Des weiteren stellt sich in so einem Fall auch das Problem der Verteilung. Der Gläubiger wird dann ausdrücklich zum Verteiler verzichten. So müsste ich doch grds. im Rang des Rechts den Betrag an die Eigentümer auszahlen, oder??

    Würdet ihr auch anregen, dass der Gläubiger einen Verzicht im Grundbuch eintragen lassen soll??

    Wenn er es nicht machen würde, sind meine obigen Ausführungen richtig bedacht??

    Danke vielmals

  • Du hast schon Recht: Der Schuldner muss auf alle Fälle zustimmen. Beeinträchtigt können aber auch alle nachrangigen Berechtigten sein. Daher ist immer ein Doppelausgebot zu machen. vgl. auch Stöber, § 59 Rdnr. 5.6

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • also trotz dessen, dass man eine Beeinträchtigung der Eigentümer bejaht (wegen Eigentümergrundschuld) und Gläubiger (wegen Auswirkung auf das Bargebot), muss ich ein Doppelausgebot machen, d.h. einmal mit bestehen bleiben des Rechts und einmal im geringsten Bargebot mit dem Kapitalbetrag (ohne Kosten und Zinsen, da ausdrücklicher Verzicht).

    Und da ein Bieter wahrscheinlich auf das Ausgebot mit Erlöschen des Rechts bieten wird, weil er kein Recht im Grundbuch haben möchte, erlischt das Recht dann.

    Dann stellt sich nur das Problem in der Verteilung. Grds. teile ich dem Gläubiger zu, dieser wird aber ausdrücklich auf das Kapitalbetrag verzichten. Somit müsste ich doch folglich auf die Eigentümer zuteilen (verdeckte Eigentümergrundschuld). Aber das soll ja dann nicht mein Problem sein, sondern dass der nachrangigen Gläubiger, die ja eventuell den Anspruch auf Zuteilung betreffend dieses Recht pfänden könnten.

    Soweit richtig von mir dargestellt?

  • Es muss nicht nur der Gläubiger zustimmen sondern alle Berechtigten. Da Du den betroffenen Bereich aber nicht abgrenzen kannst, musst Du das Doppelausgebot machen.

    Beim Verzicht wären wir dann wie, schon öfters diskutiert, bei der Form des Verzichts: Vor dem Zuschlag muss der Verzicht auf das Kapital durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde erfolgen. Hast Du das nicht, teilst Du auf den Gläubiger zu, der im GB steht.

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  • Was anderes steht da doch auch nicht: Nach Erlöschen ist ein formloser Verzicht möglich. "Ein Verzicht ist hier; ..., nach dessen Erlöschen durch Zuschlag formlos möglich, ..."

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • aber dann kommt doch noch der zusatz:

    wird verzichtet (also dann wenn erstmals formlos zum Verteilungsterminverzichtet wird) steht der Erlösanteil hierfür dem bisherigen Eigentümer zu ....

  • Du hast schon Recht: Der Schuldner muss auf alle Fälle zustimmen. Beeinträchtigt können aber auch alle nachrangigen Berechtigten sein. Daher ist immer ein Doppelausgebot zu machen. vgl. auch Stöber, § 59 Rdnr. 5.6



    Wenn du die Zustimmung des Schuldners von vornherein für erforderlich erachtest (ihn also für beeinträchtigt hälst), kommst du aber nicht zum Doppelausgebot, sondern zur Zurückweisung.

  • Du hast schon Recht: Der Schuldner muss auf alle Fälle zustimmen. Beeinträchtigt können aber auch alle nachrangigen Berechtigten sein. Daher ist immer ein Doppelausgebot zu machen. vgl. auch Stöber, § 59 Rdnr. 5.6



    Wenn du die Zustimmung des Schuldners von vornherein für erforderlich erachtest (ihn also für beeinträchtigt hälst), kommst du aber nicht zum Doppelausgebot, sondern zur Zurückweisung.



    Ich sehe das rechtlich ganz genauso, wäre aber für für einen Hinweis auf diesbezüglich ergangene Entscheidungen sehr dankbar. Hätte jemand etwas...?

  • Werde ich nicht mit dienen können, da ich eine Schuldnerbeieinträchtigung wegen einer evtl. Eigentümergrundschuld nur erkennen kann, wenn diese angemeldet wurde oder in sonstiger Weise erkennbar ist (und eine Löschungsbewilligung lässt keine Rückschlüsse auf eine EGS zu, sondern eher das Gegenteil).

  • Annett und winterm:

    danke, werde ein Doppelausgebot erstellen, wenn es zu dem Fall kommt.

    Ich werde aber versuchen, dass die gute Bank den Verzicht im Grundbuch eintragen lässt, wobei ich bezweifel, dass sie es wird bzw. darf.

    nochmal zur Verteiltung:

    wie seht ihr den Passus bei Stöber § 114 Rn 11.1 mit dem formlosen Verzicht erst nach Zuschlag aber zum Verteilungstermin?

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