Erbbaurecht od. Dbk?

  • Hallo, ich hab mal wieder ein Problem.

    In einem Grundbuchblatt ist in Abt. II/1 ein Erbbaurecht (Kellerrecht) für eine Erbengemeinschaft eingetragen.
    Für das Erbbaurecht ist kein eigenes Blatt angelegt.

    im ursprünglichen Grundbuchblatt ist lediglich das Wort Erbbaurecht eingetragen, "Kellerrecht" wurde erst nachträglich mit der Hand dazugeschrieben.
    Die Bewilligung ist vom 26.6.1925.
    In dieser Urkunde, steht lediglich, dass das Erbbaurecht bestellt wird (für Eheleute in Gütergemeinschaft) und dass es an einem Keller lastet, sonst nichts, keine Dauer usw.
    Im späteren Verlauf ging es auf eine Erbengemeinschaft über.

    Das Recht lastet an Flst. 60 bei welchem im Bestandsverzeichnis steht: Waldfläche, darunter ein Teil des Kellers von Flst. 59.

    In dem Blatt wo das Flst.59 eingetragen ist steht im BV: Landwirtschaftsfläche, Keller, tlw. unter Flst. 60.

    Das Flst. 59 gehörte zunächst der obigen Erbengemeinschaft, dann einer Erbin alleine nach Auflassung 2008, danach ihrem Sohn 2009.

    Nun rief mich also ein Notariat an, und fragte an, wie wir das denn jetzt mit dem Erbbaurecht machen und ob wir das Recht in Abt. II auf den neuen Eigentümer(Sohn) umschreiben können.

    Problem:
    Ist es nun ein Erbbaurecht oder eine beschränkt pers. Dienstbarkeit?

    Wenn es eine Dbk wäre, wäre sie ja nicht abtretbar.

    Oder ist es ein Erbbaurecht?

    Dann könnte ich den Sohn ja als neuen Berechtigten eintragen.

    Allerdings ist keine Dauer des Erbbaurechts angegeben. Lt. Erbbaurechtskommentar wäre die gesamte dingl. Erbbaurechtsbestellung dann unwirksam und ich müßte es von Amts wegen löschen.

    Das Problem des fehlenden Erbbaublattes wäre nicht so schlimm. Lt. Erbbaukommentar müsste ich es lediglich nun nachträglich anlegen.

    allgemein:
    In beiden Grundakten wird bei späteren Urkunden immer nur von einem Erbbaurecht gesprochen, die Belastung wird von den Nachfolgern immer übernommen.

    Was meint Ihr dazu?

  • Die Kellerrechte im eigentlichen Sinne - egal ob sie als Erbbaurecht (=superficiarisches Recht, Superficies) oder Dienstbarkeit oder sogar als Stockwerkseigentum zu werten sind - sind vorkonstitutionelles Recht, konnten also spätestens ab Anlegung der Grundbücher nicht mehr eingetragen werden (wahrscheinlich auch schon vorher nicht mehr). Im Jahre 1925 war dieser Zeitpunkt sicherlich schon eine geraume Zeit vorüber - sogar (nach anderer Lesart erst recht) in Bayern.

    Dass jemand bei dem Erbbaurecht vermerkt hat, dass es ein Kellerrecht sei, hat in meinen Augen keine andere Qualität als die, dass nun im Grundbuch steht: "Erbbaurecht wegen eines Kellers..."

    Die Beschriebe in den Bestandsverzeichnissen halte ich daher rechtlich für irrelevant.

    Anders wäre es, wenn es noch einen weiteren Keller gäbe oder wenn eine tatsächlich bestehende altrechtliche Superficies in Form eines Kellerrechts bestanden hätte und 1925 auf diese Weise in die neue Form überführt werden sollte. Dann müsste man sich vielleicht noch mal kurz Gedanken dazu machen. Aber wenn das Recht 1925 überhaupt erst begründet wurde, war, ist und bleibt es m. M. nach ein Erbbaurecht i. S. d. ErbbauRG.

    Vielmehr ist 1919 die ErbbauVO (heute ErbbauRG) in Kraft getreten (nachdem die Erbbaurechte m. W. vorher im BGB standen). D. h., anno 1925 dürfte das Konstrukt laut Urkunde und Grundbuch jedenfalls ein Erbbaurecht sein.

    Das fehlende Erbbaurechts-Grundbuchblatt stört mich da insoweit nicht, als es zum Entstehen des Erbbaurechts m. E. nicht erforderlich ist (vgl. Schöner/Stöber Rn. 1679, wie Du ja schon festgestellt hast).

    Bleibt die Dauer. Zwar ist die befristete Einräumung die Regel, eine unbefristete allerdings trotzdem zulässig und wirksam (Palandt/Bassenge § 1 ErbbauRG Rn. 15; Schöner/Stöber Rn. 1680). Ich habe nicht explizit nachgesehen, ob das "unbefristet" dann unbedingt im Grundbuch stehen muss, kann es mir aber kaum vorstellen, denn jedes Recht ist grundsätzlich erst mal unbefristet; zur Wirksamkeit der Befristung muss diese natürlich eingetragen sein, aber wo keine ist...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke für die Antwort.
    Ich tendiere mittlerweile auch zu einem Erbbaurecht.

    In meinen Gemarkungen gibts sehr viele "alte Rechte", Erbbaurechte, Kellerrechte, Unterhaltungsverpflichtungen, Veräußerungsbeschränkungen, Fischrechte, Nutzungsrechte, Körperschaftswaldungen usw. von Anfang des 1900 und älter und bislang hab ich noch nie gesehen, dass so ein Recht wegen Unwirksamkeit gelöscht wurde, auch nicht wenn z.b. kein Berechtigter oder so eingetragen war.
    Bei der Löschung wär ich doch sehr vorsichtig, da bei einigen Rechten damals ja so eine Eintragung möglich gewesen war.

    Fraglich ist nun, ob ich nachträglich ein Erbbaublatt anlegen soll. Bislang wurde das in meinem Gericht anscheinend noch nie gemacht.
    Die alte Eintragungsurkunde gibt auch inhaltlich nichts her, sie hat nur 2 handgeschriebene Seiten und davon sind über 1 Seite Feststellungen.

    Ich überleg mir mal, ob ich nicht einfach nur den Berechtigten in Abt. II berichtige, aber damit mach ich`s mir natürlich sehr einfach.

  • Der Grund könnte darin liegen, dass nach § 7 der Grundbuchordnung vom 24.3.1897 für das Erbbaurecht ein besonderes Grundbuchblatt nur anzulegen war, wenn es beantragt wurde, von Amts wegen dagegen erst mit Veräußerung oder Belastung des Erbbaurechts.

    Desgleichen in Ausführung dessen §§ 132 Nr. 1, 221 der bayerischen Dienstanweisung für die Grundbuchämter in den Landesteilen rechts des Rheins vom 25.2.1905.

    Ich habe jetzt nicht weiter nachgeforscht, vermute aber, dass das erst 1935/1936 mit der reichsweiten Vereinheitlichung des Grundbuchwesens geändert wurde.

    Nachdem nun die Umschreibung auf den Sohn ansteht, gibt es sowieso einen Grund, ein gesondertes Blatt anzulegen, und zwar unabhängig davon, ob dieser Amtsanlegungsgrundsatz irgendwann auch mal für alte Erbbaurechte postuliert wurde. Ich würde es daher einfach tun. Für Anlegung gelten gegenüber dem heutigen Stand keine Abweichungen - also gegenseitige Vermerke und Eintragungen wie üblich.

    Ich verstehe nur noch nicht recht, wie Dein Erbbaurechtskommentar mangels Befristung zur Unzulässigkeit des Rechts kommt. In den Kommentierungen, die ich gefunden habe, wird das nur dann thematisiert, wenn das Eigentümerrecht dadurch faktisch ausgehöhlt wäre. Da aber bei uns nur ein Keller betroffen ist, kann davon ja keine Rede sein, weswegen ich von einer zulässigen unbefristeten Bestellung ausgehe.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Tja, die Kommentarstelle mit der Unwirksamkeit stammt aus einem älteren (kopierten) Sammelsurium von Kommentarstellen, das ich von jemandem "geerbt" habe, der mal im Grundbuch war und viel mit (alten) Erbbaurechten zu tun hatte.
    Bislang hab ich dort des öfteren brauchbare Antworten auf Fragen gefunden, aber einiges scheint wohl überholt zu sein.
    Ich glaube ich werde Deinem Rat folgen und nächste Woche ein Blatt anlegen.
    Danke.

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