Zwei Vormerkungen

  • Hola,

    also ich hab folgenden Fall:

    1 Grundstück von 500 qm soll irgendwann in zwei Grdstke zu 400 und 100 qm für jeweils zwei neue Eigentümer geteilt werden. Dazu sind Vormerkungen für die noch nicht vermessenen Teilflächen einzutragen.

    Soweit so gut. Nun meine Frage.
    Ich welchem Rangverhältnis trage ich die denn ein wenn keine Regulierung in der Urkunde vereinbart ist. Gleichrang? Kann ich das so machen oder brauch ich da einen Antrag?

    Fragen über Fragen...

  • Erwerben beide neuen Eigentümer in einer Urkunde vom Veräußerer?

    Wenn keine Regelung hinsichtlich des Ranges getroffen wird, dann ergibt sich bei zwingenderweise gleichem Eingang beim Grundbuchamt ein Gleichrang, der mit einzutragen ist (ohne Antrag, das ergibt sich ja aus den Umständen des Falles).

  • Wenn der Eigentümer in der Urkunde kein Rangverhältnis bestimmt hat und die Eintragungsanträge für beide Vormerkungen gleichzeitig beim Grundbuchamt eingegangen sind, musst Du gleichrangig eintragen.
    Für alles andere müsstest Du eine abweichende Rangbestimmung des die Bewilligung abgebenden Eigentümers haben oder einen unterschiedlichen Antragseingang beim Grundbuchamt.

    Life is short... eat dessert first!

  • Wenn die Vormerkungen unterschiedliche Teilflächen betreffen, gibt es m.E. gar kein Rangverhältnis.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn die Vormerkungen unterschiedliche Teilflächen betreffen, gibt es m.E. gar kein Rangverhältnis.


    Da es sich um unvermessene Teilflächen handelt, kann die Vormerkung nur am gesamten Grundstück eingetragen werden. Daher gibt es meiner Meinung nach schon ein Rangverhältnis.

    Life is short... eat dessert first!

  • @ Ulf
    Noch ist aber dasselbe Grundstück betroffen. Daher denke ich schon, daß Gleichrang besteht.

    (meist sind die Teilflächen ja nicht so zu 100% fest, daß man schon zumindest gedanklich trennen könnte)

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • @ Ulf
    Noch ist aber dasselbe Grundstück betroffen. Daher denke ich schon, daß Gleichrang besteht.

    (meist sind die Teilflächen ja nicht so zu 100% fest, daß man schon zumindest gedanklich trennen könnte)



    :meinung:

  • Bei dem Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einer (unvermessenen) Teilfläche ist Belastungsgegenstand das ganze Grundstück (Sandweg, BWNotZ 1994, 4/15; GBA Stuttgart-Rohr, BWNotZ 1987, 117, zitiert bei Schöner/Stöber, 14. Aufl., RN 1503 Fußnote 133). Daher ist in dem geschilderten Fall die Eintragung eines Rangvermerks bei den beiden Vormerkungen erforderlich.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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