Löschung abgetretene Auflassungsvormerkung

  • Hallo, ich wollte mal zu folgendem Sachverhalt eure Meinung hören:

    Ich habe einen sog. Kettenkaufvertrag. AV für B ist eingetragen. B tritt diese auflösend bedingt am C ab. Auch dies wird im GB eingetragen. Nunmehr wird der Kaufvertrag zwischen B und C aufgehoben und es wird von C die Löschung der an ihn abgetretenen AV bewilligt und beantragt. Ich bekomme nun eine Zwischenverfügung des Kollegen, der einen Nachweis der auflösenden Bedingung verlangt.Dies ist m.E. nicht erforderlich, da der Berechtige (C) bewilligt. Weiter möchte er wissen, welche AV gelöscht werden soll. Die für B oder die für C. Ist es denn nicht so, dass der Anspruch auf Auflassung abgetreten an C ist und somit B keinen Anspruch mehr hat ? Oder ist es so, daß nach Löschung der Abtretung für C die AV für B nochmals separat bewilligt werden muß ?

    Danke für Eure Hilfe

  • Da läuft ziemlich was durcheinander. Ein Kettenvertrag würde bedeuten, daß A an B und anschließend B an C verkauft hat. Für C könnte dabei keine Vormerkung eingetragen werden, weil Schuldner des vorgemerkten Anspruchs der eingetragene Eigentümer sein muß (Identitätsgebot). B ist aber noch nicht Eigentümer und zwischen A und C besteht keine schuldrechtliche Beziehung. Also wurde wohl "nur" die Forderung, und damit auch die Vormerkung (§§ 398, 401 BGB), abgetreten. Wird der Abtretungsvertrag wieder aufgehoben, würde die Forderung (und eben auch die Vormerkung) jetzt wieder B zustehen. Zur Löschung der Vormerkung durch C ohne Aufhebung des Abtretungsvertrages s. § 161 Abs. 2 BGB.

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