Der Erblasser hat Scheidungsantrag gestellt. Im Verlauf des Scheidungsverfahrens wurde das Getrenntleben durch die Ehefrau bestritten. Zwischenzeitlich ist der Erblasser verstorben. Er hat seine Ehefrau und minderjährige Kinder hinterlassen. Meine Frage ist nun: inwieweit sind die Voraussetzungen der Scheidung durch das Nachlassgericht zu prüfen? Ist nicht grundsätzlich vom Ehegattenerbrecht auszugehen und die Voraussetzungen der Scheidung und damit das Fehlen des Ehegattenerbrechts durch die minderjährigen Kinder (bzw. einen Pfleger) nachzuweisen?
Voraussetzungen der Scheidung
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raton7 -
11. September 2006 um 14:16
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Das Ehegattenerbrecht besteht entweder oder es besteht nicht. Ob es besteht oder nach § 1933 BGB ausgeschlossen ist, hat das NachlG von Amts wegen zu prüfen (§ 2358 BGB, § 12 FGG; vgl. Palandt/Edenhofer § 2358 RdNr.2). Dabei handelt es sich letztlich um die rechtliche Prognose, ob die Ehe nach Sachlage bei Hinwegdenkung des Ablebens des Erblassers geschieden worden wäre.
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Maßgeblich ist der Inhalt des Erbscheinsantrags. M.E. fällt die Prüfung der Voraussetzungen des § 1933 BGB (insb. bei "Bösgläubigkeit" des Nachlassgerichts) jedoch unter das im Nachlassverfahren geltende Amtsermittlungsprinzip (§ 12 FGG).
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Zitat von juris2112
Dabei handelt es sich letztlich um die rechtliche Prognose, ob die Ehe nach Sachlage bei Hinwegdenkung des Ablebens des Erblassers geschieden worden wäre.
Wow, da darf also der NLRechtspfleger mal so eben Scheidungsrichter spielen und die rechtliche Prüfung durchführen?:) -
So ist es.
Eine der vielen Inkonsequenzen der funktionellen Zuständigkeitsabgrenzung. -
Also ich höre dann sozusagen die Zeugen, die bereits im Scheidungsverfahren gehört wurden nochmals an und würdige deren Aussagen??
Ist das denn auch notwendig, wenn gar kein Erbschein beantragt wird, es allerdings in Bayern Amtsermittlung gibt?? Puh das kann ja heiter werden!!:hoffebete
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