Gläubiger beantragt Beitritt in Rangklasse 2 wegen titulierten Wohngeldrückständen. Titel ist ein VB vom 03.04.2009. In diesem wurden tatsächlich schon die Wohngelder für Januar bis Dezember 2009 tituliert, obwohl die ab März 09 zum Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheids noch nicht fällig gewesen sein dürften.
Mittlwerweile sind die Hausgelder nun fällig. Kann ich den Beitritt zulassen obwohl der Titel nicht ordnungsgemäß ergangen ist?
Irgendwie habe ich da Bauchschmerzen, aber muss ich das prüfen?
(Fällige) Ansprüche in Rangklasse 2
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Gegen einen inhaltlich unzulässigen Titel muss sich der Schuldner wehren.
Wenn Du Dir mit zukünftigen Beträgen nicht sicher bist, lasse Dir nach § 10 III ZVG die Beschlüsse vorlegen. -
Ich würde anordnen, der Titel liegt vor.
Der Schuldner hätte sich dagegen wehren müssen.
Möglicherweise bestand tatsächlich schon Fälligkeit, habe bereits WEG-Beschlüsse gesehen, die Wohngelder bei Zahlungsverzug fürs komplette laufende Jahr fällig werden ließen. -
Wie Anta.
Hatte ich auch schon, dass in der SAtzung (oder wie immer das da genannt werden mag) der Eigentümergemeinschaft festgelegt war, dass das komplette Jahreshausgeld fällig wird, wenn sich der Schuldner mit mehr als 2 Monatshausgeldern in Zahlungsverzug befindet!
Laß dir doch, um auf Nummer sicher zu gehen, die Protokolle der Eigentümerversammlung zuschicken... -
Kann ich den Beitritt zulassen obwohl der Titel nicht ordnungsgemäß ergangen ist?
Wie die Kollegen: Ja.
(... und zwar ohne Vorlage weiterer Unterlagen.) -
Wie die Kollegen: Ja.
(... und zwar ohne Vorlage weiterer Unterlagen.)
Warum ohne Vorlage weiterer Unterlagen?
Nach § 10 Abs. 3 ZVG soll doch die Fälligkeit zumindest glaubhaft gemacht werden. -
Dafür hat sie doch den VB.
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VB und VU dürften aber doch gerade die Titel sein, die sich zur Fälligkeit ausschweigen...
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Wenn ich jetzt zur AO einen VB aus April 2009 sehe, der Wohngelder aus 2009 tituliert, muss ich wohl wegen der Frage der Fälligkeiten für den Vorrang nicht weiter suchen.
Kann natürlich auch sein, dass ich nicht verstehe, worauf du hinaus willst. -
Da im Mahnverfahren nur ein spätestens in der Widerspruchsfrist fällig werdender Anspruch geltend gemacht werden kann (§ 692 I Nr. 3 ZPO), dürfte die Aussage in #8 zum Vollstreckungsbescheid so nicht zutreffen.
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Wie Anta, wobei dieses
Möglicherweise bestand tatsächlich schon Fälligkeit, habe bereits WEG-Beschlüsse gesehen, die Wohngelder bei Zahlungsverzug fürs komplette laufende Jahr fällig werden ließen.
eine Unsitte zu werden scheint. Vorsicht wegen § 56 ZVG bei Anmeldungen von Wohngeldern, die aufgrund dieser Fälligkeitsregelung über das Zuschlagsdatum hinaus geltend gemacht werden. -
Wie Anta, wobei dieses
Möglicherweise bestand tatsächlich schon Fälligkeit, habe bereits WEG-Beschlüsse gesehen, die Wohngelder bei Zahlungsverzug fürs komplette laufende Jahr fällig werden ließen.
eine Unsitte zu werden scheint. Vorsicht wegen § 56 ZVG bei Anmeldungen von Wohngeldern, die aufgrund dieser Fälligkeitsregelung über das Zuschlagsdatum hinaus geltend gemacht werden.
Genauso.
Und Danke für den Hinweis.
Ich werde da mal verschärft ein Auge drauf werfen.
Bisher ist es noch nicht vorgekommen, aber Unsitten verbreiten sich ja rasch. -
Nachdem ich mir noch mal den Gesetzesentwurf bzw. die Begründung angeschaut habe, gebe ich mich geschlagen. VB geht, wenn sich die Fälligkeit hieraus ergibt. Aber kurios find' ich's schon...:(
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Zitat
Bisher ist es noch nicht vorgekommen, aber Unsitten verbreiten sich ja rasch.
Wieso Unsitte? Das passt doch gut ins System.
Das, was die WEG`s da anmelden, sind ja meistens nicht die Hausgelder, sondern nur die Hausgeldvorauszahlungen.
Beispiel:
Die WEG meldet die Hausgeldvorauszahlungsansprüche für das Jahr 2009 (z. B. 12 x € 100,00) an. Am 04.01.2010 wird die Wohnung versteigert. Die WEG wird aus dem Versteigerungserlös insoweit in voller Höhe befriedigt.
Später wird die Hausgeldabrechnung erstellt, aus der sich ein Guthaben in Höhe von € 700,00 ergibt, weil tatsächlich für das Jahr 2009 lediglich Hausgeldkosten in Höhe von € 500,00 angefallen waren. Den Ersteher wird´s freuen.
Richtig unsittlich wird es, wenn die Hausgeldvorauszahlungen von einem Zwangsverwalter bezahlt wurden, der dafür Kostenvorschüsse angefordert hatte. -
Nichtsdestotrotz würde ich aber bei einem Zuschlag die Hausgelder dann nur bis einen Tag vor dem Zuschlagsbeschluss an die WEG-Verwaltung zuteilen, Fälligkeit hin oder her... Ab Zuschlag trägt der Ersteher alle Lasten!
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Darüber habe ich ja noch gar nicht nachgedacht. Aber da hast Du Recht. Die ERsteher kommen immer mal mit Fragen hinsichtlich von Nachzahlungen.
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Hallo zusammen;
ich habe hier eine recht ähnliche geschichte; der WEG-Anwalt meldet Hausgelder an, die vor Zuschlag fällig sind, aber den gesamten Monat abdecken...
Dass das nicht richtig ist, sehe ich genauso; nur hat jemand ne Entscheidung/Fundstelle dazu?Vielen Dank
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Eine Fundstelle habe ich nicht. Aber es ist immer so, bei Grundsteuern, Zinsen bei bestehen bleibenden Rechten. Da wird auch immer genau gerechnet, unabhängig der Fälligkeit. Warum soll das bei der WEG anders sein?
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vielen Dank zusammen...zu dem Ergebnis bin ich auch gekommen....es ist auch klar...wahrscheinlich so klar, dass noch kaum jemand dran rumgemosert und ne lg Entscheidung erwirkt hat...^^
hätte dem blöden WEG-Anwalt bloß gerne ne Fundstelle um die Ohren geklopft... -
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