Fehler bei Dienstbarkeit, was tun?

  • Hallo,

    an einem Grundstück wurden zwei Teileigentumseinheiten (I+II) gebildet. Das Grundstück war bereits bei Teilung mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Tankstellenrecht) belastet. Folgerichtig wurde das Recht auf die zwei Einheiten übernommen. Die Einheit II wurde später verkauft.
    In 1991 folgte dann ein Antrag bezüglich der Einheit I, wonach das Tankstellenrecht inhaltlich geändert wurde (Laufzeit verlängert). In 1995 folgte dann ein weiterer Verlänegrungsantrag bezüglich der Einheit I. Beiden Anträgen hat meine Vorgängerin entsprochen, ohne darauf zu achten, daß das Tankstellenrecht ein "einheitliches" Recht auf beiden Teileigentumseinheiten ist. Mithin sind die Veränderungen nur in einem Blatt eingetragen. Jetzt gehören beide Einheiten einem Eigentümer gemeinsam, der beide Einheiten belasten will. Was kann ich bezüglich der fehlenden Eintragung der Veränderung bei der Einheit II noch unternehmen? Die Veränderung bei der Einheit II nachzutragen dürfte nicht möglich sein. Möglicherweise hat der Gläubiger des neuen Rechtes schon gutgläubig erworben.

    Danke für Eure Hilfe!!

  • Telefonisch wurde angekündigt, daß ein Tankstellenrecht für eine andere Gesellschaft auf dem Grundstück insgesamt eingetragen werden soll. Eine entsprechende Bewilligung liege bereits vor.

  • Das Recht lastet am Grundstück, nicht an den WEG-Einheiten. Rechtsänderungen können daher nur wirksam werden, wenn sie auf beiden Blättern eingetragen werden. Da nur die Eintragung auf einem Blatt erfolgt ist, sind die Inhaltsänderungen insgesamt nicht wirksam geworden. Sie können wohl auch nicht mehr wirksam werden, weil das Eigentum an Einheit II im Zeitpunkt der Laufzeitverlängerungen bereits gewechselt hatte und keine Erklärungen dieses neuen Eigentümers für die Inhaltsänderungen vorlagen.

    Das Grundbuch ist bezüglich Einheit I unrichtig, weil es zwei Inhaltsänderungen verlautbart, die nicht wirksam sind und auch nicht wirksam geworden sein können. Man könnte insoweit über einen Amtswiderspruch nachdenken, ich zweifle aber daran, ob sich an die betreffende Eintragung ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann. Denn "Grundbuch" für das Grundstück sind beide Blätter und auf dem zweiten Blatt ist nichts eingetragen.

    Bezüglich Einheit II ist das Grundbuch richtig.

    Wenn jetzt ein nachfolgendes Recht am gesamten Grundstück eingetragen wird, erwirbt es "ganz normal" den Rang seiner Eintragung, wobei es dem bisherigen (nicht verlängerten!) Recht im Range nachgeht. Die Frage eines gutgläubigen Erwerbs stellt sich insoweit nicht.

    Man könnte sich noch fragen, ob der alte Antrag auf Verlängerung des bisherigen Rechts noch auf irgendeine Weise existent ist. Ich würde dies aber verneinen, weil eingetragen wurde wie beantragt und außerdem keinerlei Erklärungen des Eigentümers von Einheit II vorlagen, sodass ein etwaiger Mangel ohnehin nicht rückwirkend heilbar wäre.

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