Erbfolge Erbschein?

  • Im Grundbuch ist Ehemann als Eigentümer eingetragen.
    Nun ist Ehemann verstorben.

    Er hat folgende Verfügungen von Todes wegen hinterlassen:

    1. Erbvertrag mit Ehefrau Nr. 1:
    - gegenseitige Erbeinsetzung
    - Erben des Längstlebenden sollen nur Kinder aus unserer Ehe werden.

    Ehefrau Nr. 1 verstirbt. Neue Ehe mit Ehefrau Nr. 2.

    2. Erbvertrag mit Ehefrau Nr. 2:
    - gegenseitige Erbeinsetzung

    Nun beantragen die Kinder aus der 1. Ehe die Grundbuchberichtigung unter Bezug auf den 1. Erbvertrag.

    Geht das ohne Vorlage eines Erbscheins?
    Oder reicht eine eidesstattliche Versicherung, dass es sich um die einzigen Kinder aus der Ehe mit der 1. Ehefrau handelt?

  • Wegen der Wechselbezüglichkeit der Verfügung mit Ehefrau Nr. 1 kommen - wie Du schon schreibst - nur die Kinder aus der Ehe mit Frau Nr. 1 als Erben in Betracht.

    Diese weisen ihr Erbrecht nach durch Vorlage des Erbvertrags, des Eröffnungsprotokolls hierzu, ihrer Geburtsurkunden sowie einer eidesstattlichen Versicherung mindestens eines dieser Kinder, dass weitere Kinder nicht vorhanden sind.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zum einen dürfte die Anfechtbarkeit nach § 2079 BGB im ersten Erbvertrag ausgeschlossen worden sein, zum zweiten dürfte das Anfechtungsrecht bereits verfristet sein (§§ 2283 Abs.1, 2285 BGB) und zum dritten ist für eine bereits erfolgte Anfechtung nichts ersichtlich. Man kann die Eintragung einer Erbfolge nicht mit der Begründung verweigern, dass noch nicht ausgeübte Anfechtungsrechte im Raum stehen.

  • #2 Diese weisen ihr Erbrecht nach durch Vorlage des Erbvertrags, des Eröffnungsprotokolls hierzu, ihrer Geburtsurkunden sowie einer eidesstattlichen Versicherung mindestens eines dieser Kinder, dass weitere Kinder nicht vorhanden sind.

    Sehe ich und DNotI-Report 20/2008 genauso:
    ...Wie ausgeführt, kann das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen, wenn in der letztwilligen Verfügung die Erben nicht zweifelsfrei bezeichnet sind, z. B. wenn der Erblasser zu Erben „meine Kinder“ eingesetzt hat (Schöner/Stöber, Rn. 790 m. w. N.). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die beiden Kinder als Erben namentlich (und zweifelsfrei) bezeichnet wurden, allerdings mit dem Zusatz „und uns etwa noch geborene Kinder“. Streng genommen besteht also kein Zweifel am Erbrecht der dort genannten Personen, sondern nur daran, dass ggf. noch weitere Personen hinzugetreten sein könnten. Dieser Umstand macht weitere, tatsächliche Ermittlungen erforderlich, die – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich nicht durch das Grundbuchamt vorgenommen werden können.

    Allerdings findet dieser Grundsatz nach herrschender Auffassung dort seine Einschränkung, wo der Nachweis der Erbfolge durch die vorgelegte öffentliche Verfügung von Todes wegen in Verbindung mit einer anderen öffentlichen Urkunde (insbesondere Personenstandsurkunde oder eidesstattlichen Versicherung) geführt werden kann (vgl. Bauer/von Oefele/Schaub, GBO, 2. Aufl. 2006, § 35 GBO Rn. 138; Schöner/Stöber, Rn. 790; BayObLG DNotZ 2001, 385; BayObLG Rpfleger 1974, 435; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 434). Insbesondere hinsichtlich des Umstands, dass keine weiteren Kinder geboren worden sind, kann nach herrschender Ansicht das Grundbuchamt eine dahingehende eidesstattliche Versicherung (der Witwe bzw. des antragstellenden Abkömmlings) immer dann verwerten, wenn auch das Nachlassgericht ohne weitere Ermittlungen eine solche eidesstattliche Versicherung der Erbscheinserteilung zugrunde legen würde (BayObLG DNotZ 2001, 385, 388; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 434; Schöner/Stöber, Rn. 790; Bauer/v. Oefele/Schaub, GBO, § 35 Rn. 138; Hügel/Wilsch, GBO, 2007, § 35 Rn. 117; KEHE/Herrmann, GBO, 6. Aufl. 2006, § 35 Rn. 70; Meikel/Roth, GBO, § 35 Rn. 133 m. w. N.; Gutachten, DNotI-Report 2008, 114; DNotI-Report 2006, 181; DNotI-Report 2002, 129). Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt (Rpfleger 1980, 434) kann der Nachweis dem Grundbuchamt gegenüber, dass aus der Ehe keine „weiteren Kinder“ hervorgegangen sind, durch eine eidesstattliche Versicherung der Witwe erbracht werden (so auch OLG Hamm FGPrax 1997, 48, 50; BayObLGZ 1974, 1, 6; so auch Demharter, GBO, § 35 Rn. 40).

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