sächs. Wassergesetz und neue Negativliste

  • Folgender Sachverhalt:

    - Beurkundung Grundstückskaufvertrag im März 2009
    - Antragstellung an GBA im September 2009
    - Vollzug des Eigentumswechsels Mitte November 2009

    - Die entsprechende Gemarkung ist in der neuen Negativliste nicht mehr
    aufgeführt - in der vorherigen Liste war sie enthalten...

    Nun meine Frage:
    Ist nunmehr bei Eintragung des neuen Eigentümers nach der Herausgabe der neuen Negativliste zum 04.11.2009 die Vorlage des Nachweises hinsichtlich der Nichtausübung des Vorkaufsrechtes nach dem sächs. Wassergesetz durch den Freistaat erforderlich, wenn die entsprechende Gemarkung in der alten Negativliste aufgeführt war, in der neuen jedoch nicht mehr?

    Auf welchen Zeitpunkt ist abzustellen - Beurkundung, Antragstellung oder Eigentumsumschreibung?

    Vielen Dank schon mal für Eure Meinungen...

  • Ha, die Frage haben wir uns hier auch schon gestellt. :wechlach:

    In deinem Fall würde ich sie aber verlangen, weil sowohl Beurkundung als auch Antrag vor dem Wechsel liegen. Hätte man schneller gearbeitet, hätte man sie schließlich auch gebraucht.

    So, nach kurzer Rücksprache mit der Kollegin sind wir uns einig geworden, auf die Beurkundung abzustellen. Weil erstens der Inhalt des KV nach BauGB unverzüglich mitzuteilen ist und sich das Vorkaufsrecht auf den Inhalt des Vertrages bezieht und zweitens es unlogisch/unbillig wäre, das Vorkaufsrecht am Antrag der Parteien oder der Arbeitsweise des Grundbuchamtes festzumachen.

    Wer seinen Vertrag zu einem gewissen Zeitpunkt schließt, muss halt auch damit rechnen (und tut es auch, weil er von der künftigen Änderung ja noch nichts weiß), dass gewisse Vorkaufsrechte bestehen.

    Einmal editiert, zuletzt von Purzel82 (10. Dezember 2009 um 10:43) aus folgendem Grund: kurzes Dienstgespräch gehalten und ergänzt

  • Ha, die Frage haben wir uns hier auch schon gestellt. :wechlach:

    In deinem Fall würde ich sie aber verlangen, weil sowohl Beurkundung als auch Antrag vor dem Wechsel liegen. Hätte man schneller gearbeitet, hätte man sie schließlich auch gebraucht.



    Ich glaub Du hast da was verdreht:

    Nach der alten Liste hätte ich die Erklärung nicht gebraucht! Nach der Neuen würde ich sie brauchen...

  • Als Nichtgrundbuchrechtler mal rein interessehalber: Was ist eine Negativliste? Wir waren Anfang November beim Notar und haben gestern die Rechnung zur Erklärung zum Verzicht auf das Vorkaufsrecht erhalten.



  • Stimmt :D

    Dann halt alles umgekehrt aus denselben Gründen... ich würde Sie dann nicht verlangen

  • Grundsätzlich wird eine Erklärung der Gemeinde und des Freistaates hinsichtlich der Ausübung des Vorkaufsrechtes nach sächs. Wassergesetz benötigt. Für bestimmte Gemarkungen gibt es jedoch Ausnahmen hinsichtlich der Genehmigungsbedürftigkeit durch den Freistaat. Diese sind dann in der sogenannten Negativliste benannt.

  • Als Nichtgrundbuchrechtler mal rein interessehalber: Was ist eine Negativliste? Wir waren Anfang November beim Notar und haben gestern die Rechnung zur Erklärung zum Verzicht auf das Vorkaufsrecht erhalten.



    Da erklärt der Freistaat Sachsen von vornherein, dass ihm für die darin aufgeführten Gemarkungen ein Vorkaufsrecht gemäß Wassergesetz nicht zusteht und daher für einen Vertrag aus einer solchen Gemarkung zum Grundbuchvollzug der Auflassung kein separates Attest (Negativbescheinigung) mehr über das Nichtbestehen des Vorkaufsrechtes hinsichtlich dieses Vertrages notwendig ist.

  • Ich muss mich mal noch ergänzen... meine Ausführungen stellen darauf ab, dass im Vertrag auch die Auflassung drin ist, so handhaben wir das jedenfalls hier (hat sich auch noch keiner beschwert :D). Teilweise hat man ja z.b. Verträge, die schon vor Geltung des Wassergesetzes abgeschlossen wurden und die Auflassung dann erst jetzt erklärt wurde. Dann verlangen wir die Genehmigung auch (soweit nicht negativ) und das würde ich auf einen Listenwechsel genauso übertragen.

  • "... eine Änderungsbescheinigung gilt für alle ab ihrer Wirsamkeit beurkundeten Kaufverträge..", vgl. altes Negativzeugnis unter 4.
    d.h. alter Vertrag = altes Recht

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