Änderung eines Vermerks auf Aufschrift (Hof)

  • Auf der Aufschrift eines GB ist folgender Vermerk eingetragen:

    Der für die Frau ... eingetragene 12/29 Miteigentumsanteil gehört zu dem im Grundbuch von .... eingetragenem Hof.

    Brauche ich für die Änderung eines solchen Vermerks (Frau ist gestorben, Sohn soll jetzt eingetragen werden) der ja nicht auf dem Blatt des eigentlichen Hofes angebracht ist, ein Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts?
    Und wenn ja, muss ich das Anfordern, oder gebe ich dem Notar auf sich darum zu kümmern?

  • Auf dem Grundbuchblatt des Hofes sollte eigentlich auch ein Vermerk angebracht sein, dass zu dem Hof der in Blatt ... eingetragene Miteigentumsanteil gehört.

    Die Berichtigung im Grundbuch des Miteigentumsanteils darf wegen des Hofzugehörigkeitsvermerks nur mit einem Hoffolgezeugnis berichtigt werden. Sofern Du kein Ersuchen vom Landwirtschaftsgericht zur Berichtigung dieses Vermerks hast, würde ich an Deiner Stelle das Grundbuch in Abt. I berichtigen und dem Landwirtschaftsgericht eine Eintragungsnachricht senden mit der Bitte um Prüfung hinsichtlich des Hofzugehörigkeitsvermerks.

    Von Amts wegen habe ich das auch schon mal gemacht in einem Fall, wo der Eigentumswechsel Jahre her war und diese Vermerk nicht kontrolliert wurden. Der richtige Weg führt aber immer über das Landwirtschaftsgericht.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Diese Lösung erschließt sich mir nicht ohne weiteres. Wenn der Miteigentumsanteil zum Hof gehört (so der Grundbuchinhalt!), müsste dies zur Folge haben, dass die Berichtigung des Grundbuchs nur mit einem Hoffolgezeugnis erfolgen kann. Dass der Anteil nicht im Höfegrundbuch gebucht ist, beruht hier doch nur darauf, dass das Eigentumsverhältnis ansonsten überhaupt nicht hätte gebucht werden können.

  • Das ist richtig. Ich bin davon ausgegangen, dass die Eintragung des Sohnes aufgrund eines Hoffolgezeugnisses erfolgen soll. Anders geht es natürlich nicht. Nur um die Berichtigung der Aufschrift muss das Landwirtschaftsgericht eventuell noch ersuchen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Die Übertragung erfolgte im Wege der vorweggenommen Erbfolge. Ein Hoffolgezeugnis liegt nicht vor, aber das Landwirtschaftsgericht hat genehmigt.

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