Nachlassinsolvenz/Nachlasspflegschaft

  • Ich hab da mal nen -für mich- außergewöhlichen Fall:

    Der Nachlasspfleger ist beauftragt die Erben zu ermittel und den Nachlass zu sichern. Zum Nachlass gehört ein Grundstück, aber trotzdem wurde das Inso-Verf. eröffnet und letztlich mangels Masse eingestellt. Das Grunstück wurde aus der Inso-Masse freigegeben, konnte aber wegen offensichtlicher Wertlosigkeit nicht versteigert werden. Die Erbenermittlung hat der Nachlasspfleger inzwischen auch aufgegeben, weil er nur einige wenige der Erben feststellen konnte und die Kosten weiterer Ermittlungen nicht durch den Nachlass (also das wertlose Grundstück) gedeckt sind. Das ehemalige Vermögen wurde durch die Lasten des Grundstücks (Steuer/Versicherung pp.) aufgezehrt und nun sammeln sich Schulden an.

    Der Nachlasspfleger beantragt nun, die NL-Pflegschaft aufzuheben, weil er obwohl zwar noch das Grundstück vorhanden ist, der Nachlass nicht mehr zu sichern ist und kein Geld für seine weitere Arbeit vorhanden ist. Ich find ja seine Begründung schlüssig, aber weiß nicht genau, wie es dann weiter gehen soll.
    a) Entlastung - es sind ja nicht alle Erben ermittelt, wer erteilt für diese die Entlastung?
    b) Was passiert mit dem Grundstück? es geht mich letztlich nix an, was die Erben damit machen, aber bleibt das Grundbuch dann auf Dauer unrichtig?
    c) Was muss ich den z.Zt. bekannten Erben schreiben und kriegen alle eine Ausfertigung des Aufhebungsbeschlusses?
    Ich weiß da einfach nicht weiter. Kann mir jemand von euch helfen?

  • @ juris 2112:

    ich hoffe du steigst nach meiner Schilderungnoch durch:

    Gesetzliche Erbfolge:
    -Erbl. war geschieden, keine Geschwister
    -hatte nichtehel. Kind (*1952, wurde 1959 von einem anderen Mann adoptiert, also nicht erbberechtigt), sonst keine Abkömmlinge
    -Eltern und Großeltern vorverstorben
    -Geschwister der Eltern des Erblassers
    vom Vater: 1. Bruder vorverstorben, Abkömmlinge nicht ermittelt
    2. Bruder geb. 1881, keine Sterbeurk. aber wohl
    vorverstorben, Abkömmlinge nicht ermittelt
    3. Bruder, vorverstorben, dessen Sohn ist auch vorverstorben
    und von seiner Ehefrau allein beerbt (Erbschein)
    von der Mutter:
    1. Schwester geb. 1875, wohl vorverstorben, ihre Tochter ist
    vorverstorben, es gibt eine Enkelin, die und weitere sind
    aber nicht ermittelt
    2. Schwester geb. 1876, wohl vorverstorben, Abkömmlinge
    nicht ermittelt
    3. Bruder vorverstorben, zweimal verheiratet, Abkömmlinge
    nicht ermittelt
    4. Schwester geb. 1879, wohl vorverstorben, Abkömmlinge
    nicht ermittelt
    5. Bruder vorverstorben, Abkömmlinge nicht ermittelt
    6. Bruder geb. 1884, wohl vorverstorben, Abkömmlinge nicht
    ermittelt
    7. Bruder, vorverstorben, vier Kinder:
    1. Sohn (evtl. verstorben) hinterließ 1 Sohn
    2. Tochter nicht bekannt ob verstorben/Abkömmlinge
    3. Sohn nicht bekannt ob verstorben/Abkömmlinge
    4. Sohn nicht bekannt ob vertsorben/Abkömmlinge
    8. Schwester, vorverstorben, Abkömmlinge nicht ermittelt
    9. Bruder geb. 1892, nicht bekannt ob verstorben/Abkömmlinge


    Der Nachlasspfleger hatte 2002 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ermittlungen nicht abgeschlossen wäre, aber zu weiteren Klärung erhebliche Kosten zu zahlen wären.
    Der Erblasser ist 1986 gestorben und 2001 wurde die Nachlaspflegschaft angeregt, weil die Stadt, in der die Grundstücke liegen festgestellt hat, dass der Eigentümer verstorben ist.
    Ob der Nachlasspfleger die (bekannten) Erben informiert hat, hat er nicht geschrieben. Mir sind aber auch deren Anschriften nicht bekannt (ob der NL-Plf. die kennt weiß ich auch nicht).
    Es geht letztlich nur um 2 total verfallenene Grundstücke, die keiner kaufen will.
    Was soll ich denn nu machen? Die NL-Pflschaft verbraucht weiter Geld und das Grundstück belastet den NL.

  • Offenbar ist noch kein einziger Erbe ermittelt. Damit könnte doch das Fiskuserbrecht festgestellt werden?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wieso soll das 1952 geborene nichteheliche Kind des Erblassers nicht erbberechtigt sein? Das Kind ist nach dem 30.6.1949 geboren und war am 1.1.1977 bereits volljährig. Für die Wirkungen der Adoption gilt somit die Übergangsvorschrift des Art.12 § 1 Abs.1 AdoptG, also das Recht der Volljährigenadoption. Bei der Volljährigenadoption bleiben die Verwandtschaftsverhältnisse zu den leiblichen Verwandten nach § 1770 Abs.2 BGB aber unberührt. Damit bleibt natürlich auch das Erbrecht bestehen.

    Also ist das nichteheliche Kind als einziger Angehöriger der ersten Erbordnung Alleinerbe!

  • Aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaa !!!!!! :eek: :eek: :eek: :eek:

    Da bin ich ja voll auf drauf reingefallen! Traue niemand, nichtmal dem Nachlassgericht, bevor du nicht selber alles überprüft hast. Das ist bei uns so ein Spruch, der sich mal wieder voll bestätigt hat.

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  • Moment!

    Wann war der Erbfall? Wo liegt das Grundstück?

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  • Und an dem Erbrecht des nichtehelichen Kindes ändert sich auch nichts aufgrund des Umstands, dass der Erbfall bereits im Jahre 1986 eingetreten ist. Denn auch unter der Ägide des Erbersatzanspruchs war das nichteheliche Kind nach dem Vater "echter" Erbe, wenn -wie hier- keine weiteren Angehörigen der ersten Erbordnung vorhanden waren.

    Der Nachlasspfleger hat somit völlig umsonst in der zweiten Erbordnung ermittelt. Zunächst hätte geklärt werden müssen, was aus dem nichtehelichen Kind geworden ist. Das lässt sich aber relativ leicht feststellen.

  • Und selbst wenn das Grundstück in den neuen Bundesländern belegen wäre, würde trotz eingetretener Nachlassspaltung (§ 26 DDR-RAG) nichts anderes gelten, weil nichteheliche Kinder nach dem am 1.1.1976 in Kraft getretenen DDR-ZGB erbrechtlich von vorneherein wie eheliche Kinder behandelt wurden.

  • Zitat von juris2112

    Und selbst wenn das Grundstück in den neuen Bundesländern belegen wäre, würde trotz eingetretener Nachlassspaltung (§ 26 DDR-RAG) nichts anderes gelten, weil nichteheliche Kinder nach dem am 1.1.1976 in Kraft getretenen DDR-ZGB erbrechtlich von vorneherein wie eheliche Kinder behandelt wurden.


    :daumenrau

    Ja, weil uneheliche und eheliche Kiddies gem § 365 I ZGB ab 1976 völlig gleichgestellt waren.

    Lediglich wenn der Erbfall schon vor dem 01.01.1976 gewesen wäre, könnte eine andere Konstellation eintreten.

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  • Auch dann nicht, weil nichteheliche Kinder nach § 9 DDR-EGFGB bereits mit Wirkung vom 1.4.1966 die erbrechtliche Stellung ehelicher Kinder hatten, und zwar dann, wenn sie beim Eintritt des Erbfalls noch minderjährig waren (uneingeschränktes Erbrecht) oder wenn sie zwar volljährig waren, aber die in § 9 Abs.2 DDR-EGFGB genannten Voraussetzungen vorlagen. Nach § 9 Abs.3 DDR-EGFGB erbt das nichteheliche Kind in jedem Fall, wenn beim Tod des Vaters kein Ehegatte, keine weiteren Abkömmlinge und auch keine Erblassereltern mehr vorhanden sind. Damit wäre "unser" nichteheliches Kind auch dann Alleinerbe, wenn der Grundbesitz in den neuen Bundesländern belegen und der Erbfall bereits vor dem 1.1.1976 (aber nach dem 31.3.1966) eingetreten wäre.

  • Nachtrag zu #11:

    Zur Klarstellung: § 9 DDR-EGFGB kommt natürlich nur aus der Sicht der ehemaligen DDR zur Anwendung. Aus Sicht der alten BRD war das Kind bereits nach dem BGB erbberechtigt (keine Nachlasspaltung bei Erbfällen vor dem 1.1.1976!).

  • Sorry ich war grad im Termin, darum schieß ich meine Antworten mal nach.
    Also der Text des Nachlasspflegers lautet genau:
    "Eine Eheschließung des Erblassers konnte nicht ermittelt werden. Die Mutter seines nichtehelichen Kindes, Frau xy, hat mitgeteilt, der Erblasser sei geschieden gewesen. Aus dieser Ehe sollen jedoch keine Kinder hervorgegangen sein.
    Der Erblasser ist Vater des am 12.12.1952 im Kreis Werdau (DDR) geborenen Sohnes abc. Dieser wurde jedoch als Minderjähriger von dem Ehemann seiner Mutter mit Wirkung zum 21.12.1959 an Kindes Statt angenommen, sodass eine erbrechtliche Beziehung zum Erblasser nicht mehr besteht."
    Auf diese Aussage habe ich blind vertraut und die Prüfung ganz vergessen.:oops:
    Das Grundstück liegt auch in Sachsen.

  • Das hat der Nachlasspfleger nicht geschrieben, aber ich gehe davon aus, denn Geburtsurkude ist mit DDR-Siegel der Vermerk angebracht: Das Kind ist von dem Ehemann der Mutter Herr xy mit Wirkung vom 21.12.1959 an Kindes Statt angenommen und führt den Familiennamen ... . Die Vornamen des Kindes sind mit Wirkung vom 23.09.1960 in W... D... geändert.
    Unterschrift und Siegel (DDR) stammen vom 20.05.1963.
    Die Geburtsbescheinigung wurde dann am gleichen Tag wegen der Namensänderung auch berichtigt.

    Nähere Angaben hat auch der NL-Pfleger nicht gemacht. Ob der weiter tätig werden würde hängt sann wohl davon ab, ob ihm edie Kosten ggf. aus der Staatskasse erstattet werden.

  • Selbst wenn das Kind nun erbberechtigt ist, es würde dann mit beinahe 100 %iger Sicherheit doch nur die Erbschaft ausschlagen.

    Recht pragmatisch, aber schnell und schmerzlos wäre noch immer mein erster Vorschlag: Aufgebotsverfahren und danach die Feststellung des Fiskuserbrechts.


    P.S.

    Wie hoch ist denn der Nachlass überschuldet?

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  • Im Insolvenzverfahren wurden zum Schluss ca. 6.000 € InsO-Forderungen festgestellt. Hinzu kommen Vergütung des NL-Pflegers und von ihm ausgelegte Versicherungsraten (ca. 500 €).
    Die Grundstücke sind nicht verwertbar und waren aus der InsO-Masse freigegeben, soll aber lt. Gutachter eine Wert von ca. 33.000 € haben.

  • Na dann würde ich wohl doch lieber das Kind entscheiden lassen, ob es die (? mehrere?) Grundstücke will.

    Wie kann es denn sein, daß ein Gutachter einen Wert von € 30.000 feststellt, aber die Objekte nicht veräußerlich sind?

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  • Wenn es sich um eine "DDR-Adoption" handelt, ist das nichteheliche Kind des Erblassers entgegen den bisherigen Ausführungen nicht erbberechtigt. Die Adoption erfolgte im vorliegenden Fall nicht mehr in Anwendung des BGB, sondern nach der VO vom 29.11.1956 über die Annahme an Kindes Statt (GBl-DDR I, 1326), die nur eine Adoption mit "starken" Wirkungen vorsah (Adlerstein/Wagenitz FamRZ 1990, 1169, 1177). Diese Altadoptionen wurden durch § 2 DDR-EGFBG mit Wirkung vom 1.4.1966 mit unverändert "starken" Wirkungen unter Aufhebung der genannten VO (§ 27 Nr.8 DDR-EGFGB) in das neue Recht überführt. Dabei bliebt es nach Art.234 § 13 Abs.1 S.1 EGBGB auch im Zuge der Wiedervereinigung.

    Ich würde darum bitten, bei künftigen Fragestellungen unbedingt auch die bestehenden Bezüge zur ehemaligen DDR mitzuteilen, auch wenn sie auf den ersten Blick unwichtig erscheinen. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass man -je nach anwendbarem Recht- zu völlig entgegengesetzten Ergebnissen gelangen kann. Aus dem Ausgangssachverhalt war in keiner Weise ersichtlich, dass evtl. die Anwendung von ehemaligen DDR-Recht in Frage steht, zumal die Fragestellerin aus Hannover anfragt, weil der Erblasser offenbar in diesen Bezirk verzogen ist und dort zuletzt wohnhaft war.

    Nach Sachlage würde eine weitere Erbenermittlung nur zu weiteren Erbausschlagungen führen. Ich stimme daher der Auffassung von TL zu, wonach im vorliegenden Fall am besten das Verfahren zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus eingeleitet werden sollte (§§ 1965, 196 BGB). Nach erfolgter Feststellung des Erbrechts des Fiskus ist diesem ein Erbschein zu erteilen, mit dem das Grundbuch dann berichtigt werden kann.

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