§ 850d: Flexible Angabe der Unterhaltsberechtigten

  • Als von Prof. Helwich in die Geheimnisse der Vollstreckung Eingeweihter kenne ich natürlich sein Buch "Pfändung des Arbeitseinkommens", allerdings in älterer Auflage (für Insider: "das Büchlein").

    Darin findet sich ein Vorschlag, den ich gerne aufgegriffen habe:

    Für den einem Unterhaltsgläubiger verbleibenden Betrag kommt es entscheidend darauf an, wie viele Unterhaltsverpflichtete der Schuldner neben dem Gläubiger noch hat. Die Gläubiger geben das bei der Antragstellung zwar an, aber sollte diese Angabe falsch sein, kann man sich schon ein Änderungsverfahren einfangen.

    Helwig schlägt sinngemäß folgende PfüB-Formulierung vor:

    Nach "Dem Schuldner verbleiben monatlich xxxx €" wird der Zusatz "Der Mehrbetrag ist im Verhältnis der Unterhaltsberechtigten gleichmäßig aufzuteilen." eingefügt.

    Ich habe diesen Passus immer fleißig in meine § 850d-Beschlüsse geschrieben und nur wenig Meckereien von Drittschuldnern ("Wissen auch nicht, wieviele Kinder der hat") bekommen, allerdings musste sich auch nie das LG damit beschäftigen.

    Eine sehr elegante und flexible Lösung, wie ich finde.

    Hat damit noch jemand Erfahrungen oder eine Meinung dazu?

  • Die Formulierung mag praktisch sein, dürfte aber in der Rechtsmittelinstanz keinen Bestand haben. Sie ähnelt in gewisser Weise den bei Kontenpfändungen verwendeten Anlagen im Hinblick auf § 850k ZPO. Auch dort wurden dem Drittschuldner (noch geringere) Prüfungspflichten auferlegt (lediglich Einsichtnahme in den Lohnzettel, ob eine Lohnpfändung vorliegt). Diese Anlagen wurden bei Beschwerden immer kassiert, weil der Drittschuldner solche Prüfungspflichten nach dem Gesetz nicht hat. Schade: Die Anlage war überaus praktisch, vermied sie doch zahlreiche Freigabeanträge.

  • Mit der Formulierung wird der PfÜB zu unbestimmt. Wie soll der Drittschuldner denn überprüfen, wer zum Kreise der Unterhaltsberechtigten gehört.

    Angenommen: Der Schuldner trägt vor, dass er neben dem Gläubiger (z.B. ein uneheliches Kind) zwei weitere unterhaltsberechtigte Kinder und eine Ehefrau habe, die zu berücksichtigen sind. Der Gläubiger behauptet, das die Ehefrau eigenes Einkommen habe und eines der Kinder in die Lehre geht und daher nur eingeschränkt zu berücksichtigen ist. In einem solchen Fall darf der Drittschuldner doch nicht Vollstreckungsgericht "spielen" und die Zahl der Unterhaltsberechtigten selbst festlegen. Er kann diesem Problem nur entgehen, wenn er den streitigen Teil des Lohnes für den unbekannten Gläubiger hinterlegt und es dem Schuldner und dem Gläubiger überlässt, den Streit selbst auszutragen. Dieses kann aber doch nicht Sinn und Zweck einer Zwangsvollstreckungsmassnahme sein.

    Ich lehne diese Formulierung rundweg ab. :nein:
    Manfred

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