• Es soll u.a Sondereigentum an einem Gartenhaus (Blockhütte) begründet werden.
    Dieses befindet sich am Grundstücksende im Garten.
    Abgeschlossenheit des Gartenhauses ist auch bescheinigt.
    Ist es denn überhaupt sondereigentumsfähig?

  • Da das Wohnungseigentum die kodifizierte Durchbrechung von dem in § 94 Abs. 1 BGB verankerten Grundsatz der Einheit von Grundstück und Gebäude ist (jurisPK/K. Schmidt, BGB, 4. Auflage 2008, § 1 WEG RN 1), müsste das Gartenhäuschen die Bestandteileigenschaft nach § 94 BGB aufweisen, also wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sein. Gehe ich von der Definition bei MünchKomm/Holch BGB, 5. Auflage 2006, § 94 RN 7 aus, dürfte einem Gartenhäuschen diese Eigenschaft fehlen.
    Dort ist ausgeführt:
    „Dagegen sind Wellblechbaracken, die nur auf den Boden aufgesetzt sind,19 und Fertighäuser, deren Verankerung im Fundament einfach zu lösen ist,20 keine wesentlichen Bestandteile des Grundstücks, wenn sie jederzeit zerlegt und anderwärts wieder aufgestellt werden können. Gleichfalls mangels fester Verbindung scheiden Möbel, die lediglich aufgehängt oder durch Eindübeln mit dem Gebäude verbunden sind, als wesentliche Bestandteile nach § 94 Abs. 1 S. 1 aus.21 Das Gleiche gilt wegen ihrer nur vorübergehendenZweckbestimmung iS von § 95 Abs. 1 S. 1 für Behelfsheime,22

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wenn es regnet, ist die Straße nass. Aber nicht immer, wenn die Straße nass ist, regnet es gerade.

    Kann man also aus dem Bestandteilsbegriff auf die Sondereigentumsfähigkeit schließen? Der leere Luftraum, den die Balkongitter umschließen, gehört zum Sondereigentum, ist aber kein wesentlicher Bestandteil.

  • Ich denke, alles was sondereigentumsfähig ist, ist auch wesentlicher Bestandteil, aber nicht umgekehrt. Eine Terrasse ist z.B. wesentl. Bestandteil, aber nicht sondereigentumsfähig (unabhängig davon wird sie bei Regen nass).
    Dass dieser Schluss im Zusammenhang mit dem Raum zwischen den Balkongittern etwas ins Wanken gerät, hängt wohl damit zusammen, dass nach dem Gesetzeswortlaut nur umbauter Raum sondereigentumsfähig ist, dieser Grundsatz aber in der Kommentierung dahin aufgeweicht wurde, dass auch Balkone und Dachterrassen zum Sondereigentum gemacht werden können.

  • Ich denke, alles was sondereigentumsfähig ist, ist auch wesentlicher Bestandteil, aber nicht umgekehrt. Eine Terrasse ist z.B. wesentl. Bestandteil, aber nicht sondereigentumsfähig (unabhängig davon wird sie bei Regen nass).
    Dass dieser Schluss im Zusammenhang mit dem Raum zwischen den Balkongittern etwas ins Wanken gerät, hängt wohl damit zusammen, dass nach dem Gesetzeswortlaut nur umbauter Raum sondereigentumsfähig ist, dieser Grundsatz aber in der Kommentierung dahin aufgeweicht wurde, dass auch Balkone und Dachterrassen zum Sondereigentum gemacht werden können.

    Da gibt's aber einen guten Aufsatz eines Notars dazu (nicht griffbereit), der m. E. richtig darauf hinweist, das das Sondereigentum an dem Raum (im Sinne von englisch space) besteht, also an der Luft, und ob da jetzt oben ein Dach drüber ist (Wohnraum) oder nicht (Balkon), ändert am Raumbegriff und damit an der Sondereigentumsfähigkeit nicht. Luft ist aber kein wesentl. Bestandteil.

  • Es geht aber nicht um Raumluft (die scheint mir lediglich Zubehör zu sein, jedenfalls geht sie mitunter flüchtig), sondern um den Luftraum. Und der wird durch die Umbauungen begrenzt.

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  • Es geht aber nicht um Raumluft (die scheint mir lediglich Zubehör zu sein, jedenfalls geht sie mitunter flüchtig), sondern um den Luftraum. Und der wird durch die Umbauungen begrenzt.

    Luftraum oder Raumluft = beides wohl kein wesentl. Bestandteil, trotzdem aber Sondereigentum.

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