Lebensversicherung

  • Hallo zusammen. Ich habe hier eine Nachlasspflegschaft laufen. Der NL-Pfleger teilte mit, das es eine Lebensversicherung gibt, die erst 2020 ausgezahlt werden kann. Wie kann man damit verfahren? Soll die Nachlasspflegschaft bis dahin bestehen bleiben?

  • Zunächst ist einmal zu klären, um welche Art von Versicherung es sich handelt. Eine reine Lebensversicherung kann es ja wohl schlecht sein, sonst wäre sie nicht erst in 14 Jahren auszubezahlen.

  • Zitat von marion

    Die versicherte Person ist die geschiedene Ehefrau des Erblassers. Aus diesem Grund kann nur der Rückkaufswert verlangt werden.




    :confused: Ich steh´wohl gerade auf dem Schlauch

    Auf wen lautet denn die Versicherung? Die geschiedene Ehefrau?
    Hat denn dann der Erblasser weiterhin nach der Scheidung Beiträge bezahlt?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Es handelt sich um eine Lebensversicherung nach der Ehefrau des Erblassers. Der Erblasser war Bezugsberechtigter. Diese Bezugsberechtigung ist natürlich entfallen, weil er den Versicherungsfall nicht erlebt hat. Ergebnis ist also, dass die Versicherung mangels wirksamen Bezugsrechts einmal den Erben der Ehefrau zustehen wird. Der Erblasser (oder seine Erben) sind somit an der Versicherung überhaupt nicht vermögensrechtlich beteiligt. Es fällt daher überhaupt nichts in den Nachlass, was die Frage aufwerfen könnte, ob die Nachlasspflegschaft jetzt schon aufgehoben werden kann (natürlich kann sie es!).

    Der Nachlasspfleger hat schlicht und einfach über den falschen Nachlass diskutiert und den derzeitigen Nachlass des Erblassers mit dem künftigen Nachlass der Ehefrau verwechselt.

  • Hallo. Kann es evt. sein, dass der El. Versicherungsnehmer der Versicherung ist und die Ehefrau versicherte Person ?

    Dann würde bei widerrufbarer Bezugsberechtigung der Rückkaufwert bei Kündigung in den Nachlass fallen. Aber warum sollte die LV dann nicht jetzt kündbar sein ?

    Die Begünstigung des Erblassers ist durch dessen Tod - wie bereits erörtert wurde - jedenfalls entfallen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Im genannten Fall völlig zutreffend.

    Als Alternative zur Kündigung käme in Betracht, dass sich die Ehefrau die Versicherung gegen Zahlung des von der Versicherung zu errechnenden Rückkaufwertes an den Nachlass "erkauft" und die Beiträge künftig selbst erbringt. In diesem Fall kann der Nachlasspfleger an der erforderlichen Änderung des Versicherungsvertrages ohne weiteres mitwirken, weil der Nachlass auch bei einer Kündigung nicht mehr erhielte.

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