Terminsgebühr bei telefonischem Meinungsaustausch

  • 1. Regt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten telefonisch beim Rechtanwalt des Klägers eine Klagerücknahme an, entsteht die Terminsgebühr, wenn der Klägeranwalt mit dem Hinweis reagiert, er werde die Angelegenheit mit seinem Auftraggeber besprechen.

    2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anruf tatsächlich für die spätere Klagerücknahme ursächlich war.


    OLG Koblenz, Beschluß vom 29. 4. 2005 - 14 W 257/05 NJW 05, 2162

  • Also gibt es auch eine Terminsgebühr, wenn sich die Anwälte übers Wetter unterhalten und mir nachher anwaltlich versichern, dass die Klagerücknahme angeregt wurde?

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Bei der von markus geschilderten Konstellation kann es auch anders kommen.

    Das OLG Koblenz hat ebenfalls in NJW 2005, 2162 zur Beweislast für das Entstehen einer Terminsgebühr ausgeführt:
    "Wird der Inhalt einer die Terminsgebühr auslösenden anwaltlichen Erledigungsbesprechung von dem anderen Gesprächsteilnehmer bestritten, muss der Anspruchsteller seine Sachdarstellung beweisen. OLG Koblenz, Beschl. v. 08.06.2005 - 14 W 366/05"

    In dem zu entscheidenden Fall hatte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Festsetzung einer Terminsgebühr verlangt, weil er mit dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten zur gütlichen Beilegung des gesamten Verfahrens telefoniert hatte. Der gegnerische Prozessbevollmächtigte hatte hingegen behauptet, dass lediglich über anhängig gebliebene Forderungen diskutiert worden sei bzw. um eine Zustimmung zur Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gebeten worden sei.
    Das OLG hat die Beweislast beim Antragsteller gesehen und auch eine anwaltliche Versicherung, den Gesprächsinhalt richtig wiedergegeben zu haben, als nicht ausreichend angesehen, da der Gegner inhaltlich gegenläufig anwaltlich versichert hat.

  • Diese neue Sachlage - insbesondere auch nach Maßgabe des OLG Koblenz - ist mir so etwas von zuwider, weil man keine Möglichkeit mehr hat, anhand der Akte Fakten zu prüfen. Man ist auf Gedeih und Verderb den Behauptungen der RAe ausgeliefert und wenn die sich einig sind, dann kann man nur noch festsetzen. Gleiches gilt wohl auch für die Einigungsgebühr, die praktisch fast immer gegeben werden kann. Wenn das das Gelbe vom Ei sein soll...
    Ich jedenfalls werde mich an die Regelung nie gewöhnen können.

  • Noch besser wird die Sache, wenn eine Termisgebühr ohne gerichtlichen Termin im PKH-Erstattungsverfahren geltend gemacht wird. Da haste noch nicht mal einen Gegner, der sie bezahlen muss und die Besprechung leugnen wird, wenn sie nicht stattgefunden hat.

  • @ Kai

    Der RA als Antragsteller für die Festsetzung der PKH-Gebühren hat das Entstehen der TG nachzuweisen. Das Gericht muss dem RA nicht nachweisen, dass die Gebühr nicht entstanden ist. Der PKH-Anwalt wird also eine Bestätigung über eine außergerichtliche Besprechung durch die Gegenseite vorlegen müssen. Oder habe ich Deine Bemerkung jetzt falsch verstanden?

  • Zitat von Manfred


    Oder habe ich Deine Bemerkung jetzt falsch verstanden?



    Nein, ich wollte nur darauf hinweisen, dass beim gegnerischen RA beim Bestätigen der Besprechung kein finanzieller Schaden entsteht, da seine Partei die Gebühr nicht bezahlen muss.

    Die Problematik der Terminsgebühr findet auch schon Eingang in die anwaltlichen Blogs:

    RA Vetter vom 28.12.2005: Auch ohne Termin

    (...) Wenn man jetzt kein Jurist ist, könnte man denken, dass der Anwalt die Terminsgebühr berechnen darf, wenn er an einem Gerichtstermin teilgenommen hat. So einfach ist das aber nicht. (...)

  • Interessanter ist für mich die Frage der Erstattungsfähigkeit:

    Die Festsetzung einer außergerichtlich entstandenen Terminsgebühr ist entsprechend den vom BGH für die Festsetzbarkeit einer Vergleichsgebühr aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs vertretenen Grundsätzen zu verneinen. Die Tatsachen, die für die Entstehung der außergerichtlichen Terminsgebühr maßgebend sind lassen sich nicht den Gerichtsakten entnehmen. Im Streitfall müsste Beweis über tatsächliche Vorgänge erhoben werden, das KFB-Verfahren verlöre seinen Charakter als Mittel zum zügigen Ausgleich der Verfahrenskosten. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.01.2006, 8 W 14/06 (Rechtsbeschwerde ist zugelassen)

  • Zitat von geo

    Interessanter ist für mich die Frage der Erstattungsfähigkeit:

    Die Festsetzung einer außergerichtlich entstandenen Terminsgebühr ist entsprechend den vom BGH für die Festsetzbarkeit einer Vergleichsgebühr aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs vertretenen Grundsätzen zu verneinen. Die Tatsachen, die für die Entstehung der außergerichtlichen Terminsgebühr maßgebend sind lassen sich nicht den Gerichtsakten entnehmen. Im Streitfall müsste Beweis über tatsächliche Vorgänge erhoben werden, das KFB-Verfahren verlöre seinen Charakter als Mittel zum zügigen Ausgleich der Verfahrenskosten. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.01.2006, 8 W 14/06 (Rechtsbeschwerde ist zugelassen)


    Das kann ja noch heiter werden. In der Kostenfestsetzung zwischen den Parteien soll die außergerichtliche TG nicht festsetzbar sein, und was ist im Rahmen der Erstattung der PKH - Gebühren aus der Staatskasse. Wahrscheinlich gibt das mal wieder eine widersprüchliche Rechtsprechung.

  • Ich glaube, wir müssen uns nicht mehr lange Gedanken darüber machen, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass die Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 entsteht.
    Seit dem 12.12.2005 sind entsprechende Verfahren beim BGH anhängig.

    Gleichzeitig mußte ich eben feststellen, dass auch bzgl. der Entstehung einer Terminsgebühr bei Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO wieder zwei Verfahren beim BGH anhängig sind.

    Es wird doch immer bunter und am Ende wissen wir genauso viel wie vorher, da vielleicht der BGH dann wieder anders entscheidet.

    Ach und ehe ich es vergesse, gehört zwar nicht direkt hierher und wurde unter einem anderen Thema schon diskutiert, auch bzgl. des Ermäßigungstatbestandes der Nr. 3105 VV beim 2. VU ( 1. ind 2. VU durch den selben Anwalt erwirkt) kümmert sich nun der BGH.

    Tja, ich glaube wir brauchen bald keinen RVG Kommentar mehr, sondern nur noch eine Sammlung der BGH Entscheidungen. Vielleicht sollte man im Forum híerfür ein eigenes Thema einrichten, dann braucht man nicht solange in der Sammlung suchen.:wechlach:

  • :eek: Da fällt mir gerade auf, dass das OLG Stuttgart im Beschluss vom 28.06.2005 (8 W 232/05) noch von der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlich entstandenen Terminsgebühr ausgegangen ist.

    Naja, jetzt kann ich es mir wenigstens raussuchen.

  • Zitat von Kai


    Nein, ich wollte nur darauf hinweisen, dass beim gegnerischen RA beim Bestätigen der Besprechung kein finanzieller Schaden entsteht, da seine Partei die Gebühr nicht bezahlen muss.



    Voraussetzung des 1000 VV RVG ist doch immer noch "die Beseitigung einer Unklarheit über einen Rechtsstreit". Wo soll denn im PKH-Verfahren eine zu beseitigende Unklarheit zwischen PKH-Antragsteller und Gegenseite bestehen? würde die Einigungsgebühr schon deshalb in solchen Verfahren kategorisch ablehnen.:pff:

    Bei allem, was Recht ist...warum eigentlich nicht gleich eine Lizenz zum Gelddrucken für die RA'e? Würde uns eine Menge Arbeit sparen.

  • @ Marple
    Ich glaube, Du hast gerade Kai zitiert. Nichts für ungut.

    Die Parteien können sich im PKH-Verfahren grundsätzlich schon vergleichen. Dadurch könnte z.B. der anstehende Rechtsstreit vermieden werden (vgl. § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO).

  • Zitat von Manfred

    @ Marple
    Ich glaube, Du hast gerade Kai zitiert. Nichts für ungut.

    Die Parteien können sich im PKH-Verfahren grundsätzlich schon vergleichen. Dadurch könnte z.B. der anstehende Rechtsstreit vermieden werden (vgl. § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO).



    Danke für den Hinweis, hab's gleich korrigiert.:daemlich

  • Muß den Beitrag mal wieder rausholen. :oops:

    Sachverhalt : Klage auf Lohnzahlung; Kläger anwaltlich vertreten, Beklagte nicht; PKH für Kläger; vor Termin kommt T.-Aufhebungsantrag wegen angeblicher Zahlungsbereitschaft der Beklagten; eine Woche später erfolgt Mitteilung der Kl-Vertr. dass Geld da ist & Klage wird zurückgenommen.

    Es liegt Antrag auf PKH-Vergütung vor für Verfahrensgeb. und Terminsgebühr.
    Letztere will ich nicht geben, weil kein Termin stattgefunden hat & auch die Voraussetzung nach 3104 Absatz 1 Z. 1 RVg nicht passt.

    Die Anwältin will aber Terminsgebühr aus der Vorbemerkung (3) zu Teil 3 des RVG-Verzeichnisses : "auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts".

    Die Anwältin schreibt in der Klagerücknahme, dass erst nach erneuter Mahnung gezahlt wurde. Gilt das als "Besprechung zur Erledigung" ???

  • Eine erneute Mahnung ist eine einseitige Abgabe einer WE. Unter Besprechung mit der anderen Seite ist ein Gedankenaustausch zu verstehen, nicht aber das bloße - auch mündliche - Anmahnen einer Sache. Ich hätte hier noch Bedenken.

  • Da in der Akte kein weiterer Nachweis war, hab ich die Terminsgebühr rausgestrichen & jetzt die Erinnerung da.
    Darin trägt die Anwältin vor, wann Sie mit der Gegenseite telefoniert und gesprochen hat und schreibt auch: "Aus alledem ergibt sich, dass es sich zwar um "Mahnungen" gehandelt hat, jedoch nicht ausschließlich."

    Sollte mir das jetzt als Nachweis ausreichen, dass ich nach Vorbem. 3 Absatz 3 RVG die Terminsgebühr geben kann ? Unbestritten ist, dass die Bemühungen zur Vermeidung einer gerichtlichen Entscheidung geführt haben.

  • Ich würde (hier müsste ich sogar) den Bez-Rev hören und nicht abhelfen.

    Ist schön und schnell erledigt :teufel: und dient zur Klärung.

    Wird für sowas bei euch beigeordnet ? Bei uns wird abgelehnt, weil kein Erfordernis gem. § 121 Cpo.

    Ach so, bin demnächst mal in M. Kriege ich da einen Kaffee ?

  • Zitat von jojo



    Ach so, bin demnächst mal in M. Kriege ich da einen Kaffee ?



    nanana, das hört sich ein wenig nach Bestechung an :teufel:

    Wieder b.t. Was sagt eigentlich der Gegner dazu, was steht in seinem Kostenantrag?

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