Grundstück im Insolvenzverfahren

  • Ich habe folgenden Fall:

    Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Der Kaufvertrag wurde unter der Bedingung der Zustimmung der Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren geschlossen. Da zu dieser Versammlung außer dem Insolvenzverwalter keiner erschienen war, hat das Gericht festgestellt, dass der Kaufvertrag genehmigt wird.

    Gestern ist der Insolvenzvermerk in Abt. II gelöscht worden.

    Aufgetreten im Kaufvertrag ist jedoch der Insolvenzverwalter. Ist dieser überhaupt noch verfügungsbefugt ?

    Weiter aufgetreten ist die Frau des Insolvenzschuldners handelnd für sich und ihn, allerdings ohne Genehmigung. Sie verpflichten sich in dem Vertrag allerdings nur zur Zahlung von Hausgeldforderungen.

    Kann ich die Vormerkung nun eintragen ?

  • Mit der Löschung des Insolvenzvermerks endet weder das Insolvenzverfahren noch die Verfügungsmacht des Insolvenzverwalters. Wenn dieser weiterhin seine Bestallungsurkunde vorlegen kann, kannst Du auch die Vormerkung eintragen.

  • Mit der Löschung des Insolvenzvermerks endet weder das Insolvenzverfahren noch die Verfügungsmacht des Insolvenzverwalters. Wenn dieser weiterhin seine Bestallungsurkunde vorlegen kann, kannst Du auch die Vormerkung eintragen.



    Das stimmt aber m.E. nicht so recht. Wenn der Insolvenzvermerk gelöscht wird, dann ist das eine Grundbuchberichtigung, nachdem der Insolvenzverwalter das Grundstück aus der Masse freigegeben hat und diesbezüglich fällt die Verfügungsbefugnis wieder an den Schuldner zurück.

  • Der Insolvenzvermerk ist für die Befugnis des Insolvenzverwalters zur Verfügung über Gegenstände der Insolvenzmasse nicht von Bedeutung (LG Berlin, Rpfleger 2004, 158).

    aus den Gründen:

    "Ist der Insolvenzvermerk auf Ersuchen des Insolvenzgerichts gelöscht worden, so ergibt sich daraus keine sichere Kenntnis davon, dass das Grundstück aus der Insolvenzmasse ausgescheiden ist und deshalb nicht mehr der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt"


    Dies ist m.E. auch sachgerecht. Im hier diskutierten Fall dürfte die Löschung erfolgt sein, weil das Objekt durch den Insolvenzverwalter schließlich lastenfrei veräußert werden soll. Anzunehmen, das Objekt würde dem Schuldner nach Genehmigung des Verkaufs durch die Gläubigerversammlung zurückgegeben werden, dürfte etwas weltfremd sein.

  • Mal sehen, ob man hier den Volltext erhält:

    LG Berlin, Beschl. v. 15. 7. 2003 - 86 T 549/03

    Seid mir bitte nicht böse, aber ich halte diese Entscheidung nicht für richtig. Dann könnte ich es mir doch in allen Verfahren für die Zukunft sparen einen Insolvenzvermerk einzutragen. Sinn und Zweck des Vermerkes ist es doch einen gutgläubigen Erwerb zu verhindern.

    Aufgrund welchen Antrages wurde denn der Insolvenzvermerk im Grundbuch gelöscht?

    Wann wurde das Insolvenzverfahren eröffnet?

  • Das Insolvenzverfahren wurde am 01.09.2009 eröffnet.

    Am 01.12.2009 wurde der Vertrag beurkundet. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Insolvenzverwalter noch über seine Bestallungsurkunde.

    Auf Grund Ersuchens vom 14.12.2009 des Insolvenzgerichts wurde gestern der Insolvenzvermerk gelöscht.


  • Auf Grund Ersuchens vom 14.12.2009 des Insolvenzgerichts wurde gestern der Insolvenzvermerk gelöscht.



    Wenn ich mir jetzt den § 32 Abs. 3 S. 1 InsO anschaue, dann kann doch irgendetwas nicht stimmen, denn als Insolvenzgericht veranlasse ich die Löschung nur, wenn der Insolvenzverwalter das Grundstück aus der Masse freigegeben hat und das dem Gericht auch entsprechend nachweist.

    Also, wenn das Gericht die Löschung des Vermerkes veranlasst hat, dann ist der Verwalter nicht mehr verfügungsbefugt und der Schuldner muss dem Kaufvertrag zustimmen.

  • So, da bin ich wieder.

    Ich habe das InsOgericht nicht erreicht, aber den Insolvenzverwalter. Dieser sagte, das InsOverfahren laufe noch, er habe lediglich das Gericht um Löschung des Insolvenzvermerks gebeten, damit er deswegen keine Kosten tragen müsse, denn das Grundstück solle lastenfrei übergeben werden.

    Er habe das Grundstück weder freigegeben noch dem Schuldner zurückgegeben. Damit dürfte er eigentlich noch verfügungsbefugt sein, oder ?

  • Die Löschung des Vermerks kostet doch sowieso nichts, aber wenn die Löschung erfolgt ist, dann hat der Verwalter m. E. ein Problem. Siehe eben § 32 Abs. 3 S. 1 InsO.



    M.E. kann man aus dieser Vorschrift nicht schließen, dass nach Löschung des Insolvenzvermerks keine Verfügungsmacht mehr bestehen soll. Das ist ein etwas gewagter Umkehrschluss. Das Inolvenzgericht hat hier um die Löschung ersucht, weil das Grundstück durch den Insolvenzverwalter veräußert wird und der Erwerber natürlich keinen Insolvenzvermerk im Grundbuch übernehmen möchte. Natürlich wäre es für den Schutz der Insolvenzmasse besser gewesen, den Vermerk erst im Zusammenhang mit der Eingentumsumschreibung löschen zu lassen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Grundbuchamtes sich über die Vorgehensweise des Insolvenzuverwalters Gedanken zu machen. Die Verfügungsmacht des Insolvenzverwalters hängt nicht davon ab, ob ein Vermerk im Grundbuch steht.

  • Ich häng mich mal hier dran mit folgendem Problem:

    Veräußerer GmbH, Insoverfahren 2007 eröffnet, Insovermerk eingetragen
    im Mai 2008 kommt Löschungsersuchen des Insogerichts gemäß § 32 Abs. 3 InsO
    Im August veräußert GF das betroffene Grundstück.

    Meine Frage nun, kann der GF über das Grundstück nunmehr verfügen, wenn ich doch gar keine sichere Kenntnis habe, wie HorstK oben bereits erwähnte, ob der Verwalter das Grundstück wirklich freigegeben hat? Und müssen nicht die zu bestellenden Liquidatoren handeln (bzw. der "geborene" Liquidator im HR eingetragen sein), schließlich gilt die Gesellschaft mit Eröffnung des IV als aufgelöst. Dann brauchte ich doch darüber auch den Nachweis aus dem HR? :gruebel:

  • Kein Problem. Da Du Dich auf den Grundbuchinhalt verlassen kannst und keine Verfügungsbeschränkung mehr eingetragen ist, kannst Du davon ausgehen, dass der Geschäftsführer verfügen kann. Du musst nicht definitiv wissen oder gar von amts wegen prüfen, ob das Insolvenzverfahren tatsächlich aufgehoben wurde oder das Grundstück freigegeben worden ist. Ob der Geschäftsführer im August 2008 verfügen durfte, ist mit einem Handelsregisterausdruck, einer zeitnahen Notarbescheinigung oder dem Verweis auf das elektronische Register nachzuweisen.

    Es besteht auch kein Widerspruch zu meiner Lösung im Ausgangsfall. Dort war der Insolvenzvermerk zwar auch gelöscht, der Insolvenzverwalter konnte aber seine Verfügungsmacht durch eine Ausfertigung der Verwalterbestellung nachweisen. Dem Rechtspfleger wurde somit belegt, dass trotz gelöschtem Vermerk die Verfügungsmacht des Verwalters fortbestand. Wir können halt auf den Grundbuchinhalt nur bis zum Beweis des Gegenteils vertrauen. Wenn wir definitiv wissen, dass der eingetragene Eigentümer keine Verfügungsmacht hat, wird nicht eingetragen. Wenn wir dies nicht wissen, weil der Vermerk gelöscht ist, tragen wir ein.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!