§ 16 InsVV in Wohlverhaltensphase

  • Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

    ich bin als Bezirksrevisorin mit folgendem Problem befasst:
    Der Treuhänder rechnet für seine Berichte während der Wohlverhaltensphase für alle dem Gericht und an den Insolvenzschuldner übersandten Seiten - also auch die Originale - als Auslagen mit 0,50 EUR pro Seite ab. Zur Begründung führt er MüKü § 4 InsVV Rdnr. 2 und 3 an, wonach besondere Kosten Aufwendungen sind, die der Ausführung des Insovenzverwalters konkret zuzuordnen sind. Nach seiner Auffassung sei damit das Merkmal der Auslage auch für sächliche Aufwendungen, welche die Schreiben, die das Büro verlassen, begründet. Und überhaupt: Wenn nach Braun/Lang, § 293 Inso Rdnr. 11 die Kosten für Porto... als erstattungsfähige Auslagen anerkannt seien, sei nicht einzusehen, weshalb zwar das Porto für die Schreiben an Gericht und Inso-Schuldner, nicht aber der Briefkopf und die Folgeseiten nicht erstattungsfähig sein sollen. Noch dazu, wo die Berichtserstattung in der Wohlverhaltensphase nicht zu den Pflichten des Treuhänders gehören...

    Wie seht Ihr das? Kennt Ihr das Problem schon?

  • Haarmeyer/Wutzke/Förster,
    Insolvenzrechtliche Vergütung,
    4. Auflage 2007

    Zusätzlich zu der in den §§ 14 und 15 geregelten Vergütung kann der Treuhänder den Ersatz angemessener Auslagen nach § 293 Abs. 1 Satz 1 InsO und bei Umsatzsteuerpflichtigkeit gegebenenfalls die Erstattung der auf die Vergütung und die Auslagen entfallenden Umsatzsteuer (dazu näher § 7) verlangen. Die für den Insolvenzverwalter vorgesehene Auslagenpauschale ist auf den Treuhänder nicht anwendbar (Absatz 1 Satz 3). Bei dem begrenzten Aufgabenbereich des Treuhänders erscheint es ihm durchaus zumutbar, die entstehenden Auslagen einzeln zu belegen. Aber auch schon nach bisherigem Recht schloss die Verpflichtung zum Einzelnachweis jedoch nicht aus, dass innerhalb einzelner Auslagengruppen (z. B. Porti, Telefon, Kopien, etc.) dort ein pauschaler Erfahrungssatz anerkannt wurde, wo Einzelnachweise nur schwer oder besonders aufwändig beschafft werden konnten. Hierzu bedarf es jedoch einer vorherigen Abstimmung mit dem Insolvenzgericht (vgl. dazu näher § 4 Rn. 11). Der Treuhänder hat daher Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Auslagen. Als Auslagen sind vor allem Kosten für Porto, Telefon, Kopien, Zustell- und notwendige Reisekosten anzusehen (vgl. § 4 Abs. 2 InsVV Rn. 50, dessen Wertung hier zur Abgrenzung heranzuziehen ist). Hiervon sind die nicht erstattungsfähigen allgemeinen Geschäftsunkosten zu unterscheiden und entsprechend abzugrenzen. Dazu gehören der u. a. Büroaufwand des Treuhänders einschließlich der Gehälter seiner Angestellten (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Rn. 3, sowie die Kosten einer Haftpflichtversicherung § 4 Abs. 3 Rn. 80). Die Auslagen sind zu erstatten, wenn sie angemessen und nachgewiesen sind. Als Angemessenheitskriterien können die von der Literatur und Rspr. zu den §§ 670, 675 BGB entwickelten Kriterien herangezogen werden, weil diese als allgemein gültiger Maßstab für die Kontrolle der Aufwendungen von Vermögensverwaltern anerkannt sind. Dabei ist aus der ex ante Sicht zu entscheiden, ob die Auslagen vom Standpunkt eines verständigen Treuhänders als erforderlich angesehen werden durften (Eickmann, InsVV, § 16 Rn. 6). Auch Aufwendungen die der Treuhänder für eine notwendige Rechtsverfolgung aufzubringen hat, um den Anspruch aus der Abtretung gegen den Entgeltschuldner oder scheinbar bevorrechtigte Dritte durchzusetzen, sind als Auslagen erstattungsfähig (zustimmend HK-Landfermann § 293 Rn. 4), können aber bei einem RA-Treuhänder auch nach Maßgabe von § 5 erstattungsfähig sein. Im bisherigen Konkursrecht wurden Rechtsverfolgungskosten als Masseschulden angesehen, die nicht als Auslagen festsetzbar waren (Kuhn/Uhlenbruck § 85 Rn. 9 a, § 59 Rn. 5 a). Im Restschuldbefreiungsverfahren besteht jedoch keine Masse mehr, sondern nur das vom Treuhänder verwaltete Vermögen. Da § 293 InsO dem Treuhänder nur einen Anspruch auf Vergütung und Auslagenerstattung gewährt, muss der Auslagenbegriff hier weiter gefasst werden, sodass auch notwendige Rechtsverfolgungskosten als nach § 293 InsO erstattungsfähige Auslagen anzuerkennen sind.

  • Danke für den Auszug aus dem Kommentar - ich hatte nur Müko... - aber schließe ich daraus, dass die großzügige Auslegung des Auslagenbegriffs auch die Originalschreiben des Treuhänders an das Insolvenzgericht mit 0,50 EUR bzw. (ab der 51. Seite) mit 0,15 EUR berechnet und erstattet werden können?
    Ich halte das eigentlich für zu großzügig, eben weil ihm ja schon sämtliche Unkosten für die Schreiben an das Gericht (Umschläge, Porto) erstattet werden.

  • Also nur mal aus dem Bauch heraus finde ich das auch überzogen. Wir haben hier ein Büro, dass die Portokosten abrechnet, das ist ja auch in Ordnung. Aber Kosten fürs Papier?
    Abgesehen davon, was ist denn,wenn in der WVP eine Verteilung jährlich stattfindet? Dann darf er die Papierkosten nicht abrechnen, weil er ja zur Vorlage des Verteilunsgverzeichnisses verpflichtet ist? Oder muss er das auch nicht, steht ja nur im Gesetz, dass er zu verteilen hat, nicht aber, dass er das dem Gericht gegenüber nachweisen muss?
    Ehrlich gesagt, finde ich ganz schön albern, was das hier für Blüten treibt.
    Grundlage der angesprochenen 50 Cent pro Seite dürfte ja das RVG sein. Das würde ich schon mal gar nicht mitmachen. Soll er seine tatsächlichen Ausgaben pro Seite mitteilen, 50 Cent sind das sicher nicht. Soll er eine Rechnung aufmachen, soundsoviel Cent Papier, Druckerpatrone usw. DAS sind dann die tatsächlichen Auslagen, aber auf 50 Cent würde ich mich nicht einlassen.
    Und nebenbei bemerkt, ist der Haarmeyer m.E. in einiger Hinsicht ein sehr verwalterfreundlicher Kommentar...

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Tut mir leid Maus, aber da kann ich Dir nicht so recht zustimmen. Mit der Mindestvergütung von 100,-- Euro Mindestvergütung kannst Du den Laden nie und nimmer finanzieren. Ich finde es nur gerecht, wenn die Treuhänder ihre Auslagen geltend machen können, zumal von den Treuhändern immer mehr verlangt wird, was eigentlich im Gesetz steht. Wie Du schon sagst, jährlliche Berichtspflicht ist im Gesetz nicht vorgesehen und es gibt auch schon einige Gerichte, die, auch wegen des Arbeitsaufwandes, auf die jährlichen Berichte verzichten.

  • @ Rainer:

    Auch wenn es meinen Interessen zuwider läuft. Aber das Argument, dass ich für EUR 100,00 nicht kostendeckend arbeiten kann, kann kein Maßstab sein. Denn dann müßte ich in 90 Prozent der Kleinverfahren mehr Vergütung bekommen :habenw.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • OK, aber wenn der Treuhänder schon auf die Anweisungen des Gerichtes reagieren muss, dies aber nicht im Gesetz vorgesehen ist, dann sollte es auch entsprechend extra vergütet werden.

    Der Treuhänder hat einen Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen (Abs. 1 Satz 1). Hierunter fallen zunächst Kosten für Porto, Telefon, Versendung von E-Mails, Kopien, Zustellkosten und notwendige Reisekosten (FK-Grote § 293 Rn. 15).

  • Wenn man sich auf diesen Standpunkt stellt, dann soll der Treuhänder aber eben auch die tatsächlichen Kosten abrechnen. Und das sind wohl kaum 50 Cent pro Blatt.
    Ich bin normal nicht so eingestellt, aber irgendwann hört´s doch echt mal auf.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Der liebe Gesetzgeber hat so vieles nicht getan :D
    Aufs RVG hat er aber z.B. auch nicht Bezug genommen. Hätte er ja machen können.
    Bei uns gibt es Verwalter, die bei der Aufschlüsselung der Berechnung der Kosten für die übertragenen Zustellungen unter anderem ein paar Cent für Papier und Druckerpatrone angeben. Porto natürlich in voller Höhe, das ist ja unstreitig. Könnte man ja hier genauso machen. Natürlich ist das albern, aber ich finde auch den Antrag an sich albern. Wäre ich Treuhänder würde ich das sicher anders sehen ;)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • @ Maus:

    Wenn man bedenkt, dass die meisten Treuhänder mehrere hundert Verfahren in der Wohlfühlphase betreuen, dann sich Kleinigkeiten nicht mehr albern.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • @ Maus:

    Wenn man bedenkt, dass die meisten Treuhänder mehrere hundert Verfahren in der Wohlfühlphase betreuen, dann sich Kleinigkeiten nicht mehr albern.


    Versteh ich ja auch. Aber dann soll der Gesetzgeber das vernünftig regeln und nicht immer alles an den Gerichten hängen lassen. Von mir aus Auslagenpauschale auch in der WVP und alles ist in Butter.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Der liebe Gesetzgeber hat so vieles nicht getan :D
    Aufs RVG hat er aber z.B. auch nicht Bezug genommen. Hätte er ja machen können.
    Bei uns gibt es Verwalter, die bei der Aufschlüsselung der Berechnung der Kosten für die übertragenen Zustellungen unter anderem ein paar Cent für Papier und Druckerpatrone angeben. Porto natürlich in voller Höhe, das ist ja unstreitig. Könnte man ja hier genauso machen. Natürlich ist das albern, aber ich finde auch den Antrag an sich albern. Wäre ich Treuhänder würde ich das sicher anders sehen ;)



    Sehen wir es doch mal so: Solange ein Bezirksrevisor nicht einschreitet, werde ich die Auslagen großzügig gewähren, da es vom Gesetz gedeckt ist, solange die Auslagen nachgewiesen werden.

  • Wann schreitet ein Bezi schon mal ein? Kriegt er doch nie zu Gesicht, es sei denn, ich frage explizit danach.



    Hier im Forum zum Beispiel. :D

    Würde mich mal interessieren zu welchem Ergebnis die Frau Bezirksrevisorin gekommen ist. So weit ich weiss, tauschen sich die BZR aus und andere Gericht übernehmen diese Richtlinien.

  • Aber nix ist schlimmer als dieser Eiertanz. Was kann Treuhänder verlangen, was findet das Gericht blöd ...

    Dann lieber mal dem Bezi vorlegen und eine "höchstrichterliche" Rechtsprechung heibeiführen und alle Beteiligten wissen, woran sie sind.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Bei diesen Kleckerbeträgen ist das mit der Rechtsprechung so eine Sache. Sonst hätte ich das auch schon mal in die Runde geworfen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Solange hier keiner damit anfängt, werde ich auch keinen auf komische Gedanken bringen. Und dass einer unserer IVs das Forum kennt, wage ich zu bezweifeln :teufel:
    Aber wenn´s denn so sein sollte, von mir aus. Nur fördern muss ich es nicht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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