Verfahrenspflegschaft für nachlassger. Genehmigung

  • :akteferti
    Folgender Fall:
    Grundstücksveräußerung und -belastung durch die Nachlasspflegerin nach dem 01.09.09, also neues Recht. Im Schrifttum habe ich nichts anderes gefunden, als dass gem. § 340 Nr. 1,2 i. V. m. § 276 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt werden muss, damit die nachlassgerichtliche Genehmigung ordnungsgemäß zugestellt werden kann und mit einem RK-Vermerk gem. §§ 46, 40 Abs. I FamFG versehen werden kann, damit der Notar sodann aufgrund der Vereinbarung im notariellen Vertrag von der Genehmigung im Auftrag der Nachlasspflegerin Gebrauch machen kann. Ich habe nun eine berufsmäßige Verfahrenspflegerin bestellt, diesen Beschluss mit RM-Belehrung (§ 11 II RPflG wegen § 276 Abs. IV FamFG) an die Nachlasspflegerin zugestellt ./. ZU, sodann den Genehmigungs-Beschluss des Nachlassgerichts an die Verfahrenspflegerin mit RM-Belehrung (Beschwerde gem. § 63 II FmFG) zugestellt, damit in 2 Wochen der Gen.Beschluss mit Rechtskraft-Vermerk an den Notar übersandt werden kann?
    Meine Frage: Ist das nunmehr das nötige Procedere nach dem neuen Recht? Mir erscheint das ziemlich überflüssig, da die Interessen nun dreifach wahrgenommen werden, zumal dann noch die Kosten der Verfahrenspflegerin/ des Verfahrenspflegers, die zunächst offensichtlich auf jeden Fall aus der Staatskasse zu zahlen sind (§ 277 Abs. V FamFG), den oftmals geringen Nachlasswert zusätzlich belasten, wenn der Staat diese Kosten überhaupt jemals zurückbekommt...

  • Zitat

    Meine Frage: Ist das nunmehr das nötige Procedere nach dem neuen Recht?



    ja. So sinnfrei es im Einzelfall auch erscheinen mag. Bei jeder (!) Genehmigung nach §§ 1812 f, 1821, 1822 BGB, bei denen Erklärungen des Nachlasspflegers zu genehmigen sind und die Erben zumindest teilweise unbekannt sind, ist ein Verfahrenspfleger zwecks erforderlicher Rechtskrafterlangung zu bestellen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • hab mich langsam dran gewöhnt, so viele Fälle hatte ich jetzt mittlerweile schon. Wir bestellen hier jetzt einfach reium die Nachlaßpfleger untereinander auch zu Verfahrenspflegern.
    Im übrigen wird das Grundbuchamt wohl auch nur eintragen wenn die Rechtskraft der Genehmigung bescheinigt ist.

  • Wie weit hat das Grundbuchamt bei Bezugnahme auf die Nachlassakten denn zu prüfen? Reicht eine Beschränkung auf die Frage, ob ordnungsgemäße Genehmigung inclu. Rechtsmittelbelehrung und Rechtskraftbescheinigung vorliegt, selbst wenn eine, naja, unorthodoxere Verfahrensgestaltung erkannt würde?

  • Ich denke, dass sich das Grundbuchamt auf einen formalen Rechtskraftvermerk auf der Genehmigung verlassen können müsste und die materielle Wirksamkeit des Rechtskraftvermerks nicht zu überprüfen hat.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich muss bei meinem Nachassgericht momentan auch grundsätzlichere Sachen anzweifeln, stutzig bin ich also wirklich und auf das Rubrum würde ich deswegen auch achten.
    Muss man auch noch Rechtsmittelfristen kontrollieren?

  • Unterstellen wir einmal, das Nachlassgericht würde jetzt in formlosem Schreiben dem Notar mitteilen "dass von Verfahrenspflegerbestellung für unbekannte Erben abgesehen worden ist, da der Nachlasspfleger geeignet erscheint, auch deren Interessen angemessen zu berücksichtigen, § 276 Abs. 1. S. 1 FamFG".
    Ich würde gerne Meinungen zur Frage hören, ob das eine hinreichende Begründung sein kann. Für mich stellt sich das eher als inhaltsleere Worthülse (ein Ungeeigneter kann ja nie die Interessen angemessen wahren), die noch dazu ohne mehr Sachverhaltsbutter bei die Fische im offenen Widerspruch zu Abs. 1 S. 1 steht.

    Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Auflage, Rand-Nr. 12 zu § 67 FGG meint "Bestellt das Gericht keinen Pfleger, obwohl nach der konkreten Sachlage die Einschaltung eines Pflegers geboten gewesen wäre, hat es aktenkundig zu machen, aus welchen Gründen es von einer Bestellung abgesehen hat; [...]".
    Im Zuge des FGG hat das Grundbuchamt das ja nicht weiter scheren müssen, aber die Begründungsanforderungen sind ja nicht geringer geworden im Zuge der Einführung des FamFG.
    Oder stelle ich mich viel zu pingelig an? Der Pfleger ist zwar kein Anwalt, aber jemand, von dem sowohl Nachlassgericht als auch Grundbuchamt seit vielen Jahren wissen, dass er ordentlich arbeitet.

  • Ist es der Kommentar zum FamFG ? oder noch zum FGG ?
    Dem Grundbuchamt ist zwar nur der Rechtskraft nachzuweisen, nicht das Zustandekommen. Aber ohne Zustellung an Verfahrenspfleger gibt es nach FamFG doch keine Rechtskraft. Allein durch Zustellung an den Nachlaßpfleger kann die Geneehmigung meines Erachtens nicht rechtskräftig werden.
    Wie kann also ohne Verfahrenspflegerbestellung ein Rechtskraftvermerk erteilt werden , Sancho B. ?

  • Nein, vergessen wurde wohl nichts.
    Wenn ich die knappe Antwort, die ich auf Nachfrage bekam, richtig verstehe, wird dort die Ansicht vertreten, die Nachlasspflegschaft für unbekannte Erben sei nach Abs. 1 S. 1 per se ein Fall, bei dem Erforderlichkeit für den Verfahrenspfleger verneint werden müsse, denn der Pfleger handele ja ohnehin für die unbekannten Erben.

    Hoffentlich bekommt der Käufer nicht irgendwann kalte Füße, weil die Verfahren zu lange dauern...

  • was ist das denn für eine Logik ? vergl. Rpflg. 8/2009 Seite 437 f. Aufsatz Zimmermann
    Da kann ich auch sagen der Betreuer handelt ohnehin für den Betreuten oder die Eltern handeln ohnehin für ihr Kind.

  • Was das Nachlassgericht hier von sich gibt, ist natürlich Unsinn. Ein Genehmigungsverfahren bei einem zu genehmigenden Rechtsgeschäft des Nachlasspflegers ohne Verfahrenspfleger für die unbekannten Erben verbietet sich -jedenfalls bei Grundstücksgeschäften- von selbst. Die eigentlich spannende Frage ist, ob die Genehmigung trotzdem rechtskräftig wird (verneinend Palandt/Edenhofer § 1960 Rn.14 unter Verweis auf Heinemann DNotZ 2009, 6, 26).

  • Gibt es eigentlich zum Ausgangsfall neue Erkenntnisse, also ist die Verfahrenspflegerbestellung zur Erteilung der nachlassgerichtlichen Genehmigung immer zwingend geboten? In meinem neuen HRP Nachlassrecht (10.Auflage) wird diese Frage (Randnummer 4.635) als streitig beantwortet.

    Ich habe aktuell über einen Antrag zur Kontoauflösung zu entscheiden. Der Nachlass ist in der Summe überschuldet. Das Girokonto soll aufgelöst werden um Kontoführungsgebühren zu sparen. Die bekannten Erben haben das Erbe ausgeschlagen. Nun sind nur noch ein paar Kleinigkeiten abzuwickeln, bevor die Nachlasspflegschaft aufgehoben werden kann. Ich überlege nun ob ich einen Verfahrenspfleger bestelle oder nicht, denn es ist nur noch wenig Bargeldbestand da.

    Aber wenn ich keinen Verfahrenspfleger habe, an den ich den Beschluss zustelle, ist doch die Sache mit der Rechtskraft abwarten auch Käse!

    Grüße
    Döner

  • Gibt es eigentlich zum Ausgangsfall neue Erkenntnisse, also ist die Verfahrenspflegerbestellung zur Erteilung der nachlassgerichtlichen Genehmigung immer zwingend geboten? In meinem neuen HRP Nachlassrecht (10.Auflage) wird diese Frage (Randnummer 4.635) als streitig beantwortet.

    Wenn mann eine Meinung gegen vielleicht 100 als "strittig" bezeichnen will....jedenfalls meines Erachtens kann es als "gesichert" angesehen werden, dass man keinen Ergänzungsnachlasspfleger oder änliche Konstrukte zu bestellen hat (wenn man das überhaupt mal wenigstens noch jemanden bestellt, was ja schonmal ein Anfang wäre), sondern eben ein Verfahrenspfleger zur Wahrung der Rechte der unbekannten Erben zu bestellen ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

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