AV für Berechtigten mit ausländischen Namen

  • Hallo GBler,

    ich habe eine Notarurkunde zwecks Eintragung einer AV auf dem Tisch.
    Eigentlich alles okay bis auf die Tatsache, dass sich die Berechtigten mittels russischen Reisepass ausweisen. Der Reisepass ist ja nur in kyrillisch abgefasst, was sich 1 zu1 auch in der Notarukunde wiederspiegelt. Wie soll ich die Berechtigten nur eintragen, gibts vielleicht ne Bescheinigung über die deutsche Schreibweise der Namen über ein Konuslat?.

    Danke schon im Vorraus.

    Cino

  • Wie jetzt? Der Name des Berechtigte ist auch in der Urkunde ausschließlich in kyrillischen Buchstaben geschrieben?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • In der Urkunde ist der Name nicht ausschließlich in kyrillisch geschrieben.
    Der Notar hat in Klammern eine deutsche Schreibweise angegeben.
    Aber die kann ich doch nicht einfach übernehmen oder?

  • Warum solltest Du die Romanisierung des Notars nicht übernehmen können? Wenn Du Zweifel hast, gibt es vereidigte Übersetzer, welche auch die Schreibweise "übersetzen" können.

  • Was soll das ganze Gerate? Im Reisepass der Russischen Föderation ist neben der russischen auch die lateinische Schreibweise des Namens enthalten. Daß der Notar da richtig abgeschrieben hat, darf doch in der Regel unterstellt werden. Unabhängig davon kann die Schreibweise eines russischen Namens in lateinischen Buchstaben variieren. Das hängt davon ab, über welchen Umweg (=Sprache, meist französiche als Diplomatensprache, aber auch über das Englische oder Chinesische) die Transkription erfolgt. Beispiel: Schukow oder Shukov ist derselbe Name.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    2 Mal editiert, zuletzt von FED (18. Dezember 2009 um 09:35) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • Oh jaaaa... Du willst gar nicht wissen, wie mein Nachname nach der Rücktransliteration aus dem Russischen (ins erwähnte Französische) aussieht... den erkennt hier keiner mehr wieder...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Man muss zwischen zwei lateinschen Transliterationen unterscheiden.

    Einmal die, die sich aus einem russischen Auslandspass ergibt. Die hat auch Vorrang vor einer Übersetzung streng nach ISO 9:1995, wenn nur der russische Inlandspass vorgelegt worden ist.
    Wenn ein russischer Inlandspass oder sonstiger Pass vorgelegt wird, muss streng nach ISO 9:1995 übersetzt werden.
    So eine Aussage vom Konsularreferat beim Auswärtigen Amt.
    Ich würde mir deshalb entweder eine Übersetzung verlangen oder den Notar um nähere Aufklärung bitten, um spätere Identitätsprobleme zu vermeiden.

    LG Janet

  • Aus dem Bauch heraus würde ich allerdings meinen, dass beides seine Schwierigkeiten mit sich bringen kann:
    Die französische Transliteration führt bisweilen dazu, dass Namen hier nicht mehr erkannt werden.
    Die ISO-Transliteration könnte dann an ihre Grenzen stoßen, wenn im Namen Weichheits- und/oder Härtezeichen auftreten (da sähe sie auch im Grundbuch etwas seltsam aus).
    Die ISO-Transliteration, die der Übersetzer verwendet, wird m. W. auch nicht immer 1:1 in Personenstandsurkunden übernommen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke für Eure Hinweise, ich werde mich mit dem Notar in Verbindung setzen. Ich wußte nicht, dass neben dem kyrillischen Namen im russ. Reispass der lateinische vermerkt ist.
    Auf jeden Fall gibts ne Zwvfg. mit Anfrage in Richtung ISO.
    Ich möcht ja vermeiden, dass der Erwerber in den nächsten Grundbüchern mit einer anderen Schreibweise vermerkt ist.

    Vielen Dank
    Cino

  • Jetzt verstehe ich auch, warum manche Kollegen über ihre hohe Belastung klagen. Der Notar hat alles richtig gemacht und bekommt eine überflüssige Zwischenverfügung. Es ist nicht unsere Aufgabe, zu überprüfen, ob der Notar Namen richtig schreiben kann. Hätte er den kyrillischen Namen einfach weggelassen, hätte auch niemand nachgefragt, ob er die lateinische Schreibweise aus dem Pass abgeschrieben oder nach ISO-irgendwas übersetzt hat. Man kann sich das Rechtspflegerleben auch künstlich erscheren. Die AV hätte seit gestern 17:OO Uhr im Grundbuch stehen müssen.

  • Jetzt verstehe ich auch, warum manche Kollegen über ihre hohe Belastung klagen. Der Notar hat alles richtig gemacht und bekommt eine überflüssige Zwischenverfügung. Es ist nicht unsere Aufgabe, zu überprüfen, ob der Notar Namen richtig schreiben kann. Hätte er den kyrillischen Namen einfach weggelassen, hätte auch niemand nachgefragt, ob er die lateinische Schreibweise aus dem Pass abgeschrieben oder nach ISO-irgendwas übersetzt hat. Man kann sich das Rechtspflegerleben auch künstlich erscheren. Die AV hätte seit gestern 17:OO Uhr im Grundbuch stehen müssen.


    :zustimm:

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Die lateinische Schreibung steht sogar im russischen Personalausweis.

    Ich würde mir und dem Notar das Leben im vorliegenden Fall auch nicht weiter schwer machen.

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  • Jeder hat einen anderen Anspruch, was seine Arbeit angeht. Bin ja hier nicht zum Schreiben sondern auch zum Prüfen.



    Die von Dir durchgeführte "Prüfung" ist hier eher eine verbotene Amtsermittlung ohne materiellrechtlichen Sinn. Es ist allein Aufgabe des Notars, die Identität der Beteiligten festzustellen (§ 10 BeurKG). Wenn Du nicht definitiv weißt, dass der Name durch den Notar falsch geschrieben worden ist, hast Du keine Handhabe, die beantragte Eintragung zu verweigern. Dann müsstest Du nämlich die korrkte Schreibweise kennen und den Namen von amts wegen einfach reichtig stellen. Wahrscheinlich wird Dir der Notar auch klaglos eine beglaubigte Übersetzung bringen, weil es ihm zu lange dauern wird, Dir Deine "Zwischenverfügung" vom nächsten OLG um die Ohren hauen zu lassen.

    Und selbst wenn der Name des Käufers im Grundbuch nicht in der korrekten Übertragung in die lateinischen Buchstaben im Grundbuch stehen sollte, ist dies materiellrechtlich völlig belanglos. Das Grundbuch weist die richtigen Berechtigten aus. Ein falsch geschriebener Name kommt gelegentlich vor und kann jederzeit im Wege der freien Beweiswürdigung richtiggestellt werden.

  • Ich habe hier gerade 2 russische Reisepässe vorliegen mit kyrillischer und englicher Schreibweise z.B. zum Vornamen
    kyrillisch: Okcana
    lateinisch: Oxana

    In beiden Ausweisen befindet sich allerdings auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis der deutschen Stadt des Wohnsitzes. Ich übernehme grundsätzlich die Schreibweise im Aufenthaltstitel.

    In den Fällen, wo kein deutscher Aufenthaltstitel vorliegt, verlange ich vor Beurkundung eine Übersetzung des Passes durch einen gerichtlich vereidigten Dolmetscher.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Es ist allein Aufgabe des Notars, die Identität der Beteiligten festzustellen (§ 10 BeurKG). Wenn Du nicht definitiv weißt, dass der Name durch den Notar falsch geschrieben worden ist, hast Du keine Handhabe, die beantragte Eintragung zu verweigern.


    Das sehe ich wie HorstK (u.a.).

  • Es ist allein Aufgabe des Notars, die Identität der Beteiligten festzustellen (§ 10 BeurKG). Wenn Du nicht definitiv weißt, dass der Name durch den Notar falsch geschrieben worden ist, hast Du keine Handhabe, die beantragte Eintragung zu verweigern.


    Das sehe ich wie HorstK (u.a.).

    Sehe ich auch so. Zumal hier Verfahren nach § 19 GBO vorliegt und die Erwerbsfähigkeit ohnehin nicht zu prüfen ist. Wie man den Begünstigten wieder aus dem GB bekommt -soweit es überhaupt ein Problem geben sollte - ist ja auch Sache der Beteiligten bzw. des Notars.

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