Rechtsnachfolge bei einer Niederlassung

  • Hallo,

    als Gläubiger von drei Grundpfandrechten ist die Lebensversicherung A (Schweiz) Niederlassung für Deutschland eingetragen. Die Niederlassung ist als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im deutschen Handelsregister als Zweigniederlassung der in Zürich eingetragenen Hauptniederlassung eingetragen.
    Vorgelegt wird mir jetzt eine Löschungsbewilligung einer neu eingetragenen Niederlassung für Deutschland einer Aktiengesellschaft.
    Der Notar bestätigt, daß die Hauptniederlassung ihre Rechtsform von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in eine Aktiengesellschaft umgewandelt hat.
    Das Register Niederlassung für Deutschland (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) ist geschlossen. Dort ist vermerkt : Die Genossenschaftsversammlung hat die formwechselnde Umwandlung der Genossenschaft in eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht beschlossen.
    Kann ich jetzt davon ausgehen, daß die neu eingetragen Niederlassung der AG zwangsläufig die Rechtsnachfolgerin der Niederlassung des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist?
    Die Löschung wird nur von den Vertretungsorganen der Niederlassung AG bewilligt.:gruebel:

  • Zumindest nach deutschem Recht ist die Zweigniederlassung ja keine selbständige juristische Person, sondern nur eine Organisationseinheit der Hauptniederlassung. Mit Ausnahme von § 50 III HGB ist auch die Vertretungsmacht der Vertretungsorgane nicht auf die Zweigniederlassung beschränkt. Ich würde daher meinen, dass die Löschungsbewilligung ausreichen müsste.

  • Mir würde der Registereintrag ausreichen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Zunächst mal Dank!! Ich bin deshalb etwas verunsichert, weil das Handelsregister der "alten" Niederlassung nicht auf das Handelsregister der "neuen" Niederlassung verweist. Ich habe also keine direkte Verknüpfung der beiden Registereintragungen. Vielmehr liegen zwei unterschiedliche Registereintragungen vor, die jeweils die Niederlassung für Deutschland einer identischen schweizerischen Hauptgesellschaft bezeichnen. Kann ich dann davon ausgehen, daß die "neue" Niederlassung Grundpfandrechtsgläubigerin geworden ist?

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