Pflicht zur Verfügung

  • @36: Man sollte nicht unnötig verallgemeinern, denn es gibt auch reichlich Tätigkeiten, die die Geschäftsstelle exakt genau so schnell und so gut machen kann wie der Entscheider. Die Kostenrechnung fürs Erbbaurecht bastel ich z. B. auch mal selbst, die für die Grundschuld mit Teilbriefbildung können die inzwischen viel besser als ich.
    KFB-Verfügungen z. B. sind nun wirklich etwas, was man in 20 Minuten auch Aldi-Kassiererinnen beibringen kann.
    @37: Rechtlicher Grundsatz s. Mitwisser (z. B. § 168 ZPO); davon abweichende ausnahmsweise Übertragungen müssen geregelt sein, sonst fällt es weiterhin in die Kompetenz desjenigen, der dafür auch die Bezüge bekommt.
    @39: Man muss die konkreten Verhältnisse (z. B. welche Abteilung, wie alt, wie flexibel, wie kompetent sind die anderen Kollegen) vor Ort im Blick haben und vor allem trotz auch mal harter Diskussionen weiterhin miteinander reden können.
    Haftungsrechtlichen Unfug können übrigens auch Richter und Rechtspfleger am Nachlassgericht ganz hervorragend produzieren.

  • Nur zur Klarstellung: Jeder soll das tun, wofür er zuständig ist. Die Frage ist doch nur, wer gibt vor, WAS zu tun ist.
    Ich versende den Grundschuldbrief selbstredend nicht selbst. Aber ich würde nie auf die Idee kommen, meine Serviceeinheit herausfinden zu lassen, wem der Grundschuldbrief zu übermitteln ist.

  • Meine Güte, was seht ihr die Sache denn so verbissen. Das Rechtliche ist doch eigentlich schnell geklärt und normalerweise unproblematisch. Und wenn Rpfl / Richter und Geschäftsstelle gut miteinander können, dann erledigt die Geschäftsstelle im Rahmen sogenannter Dauerabsprachen auch das, was eigentlich der Rechtspfleger / Richter tatsächlich verfügen müsste (z.B. Doppel an Gegner). In RLP nennt sich das im Übrigen
    Dezernatsassistenz.

  • Es entscheiden ganz normal der Gesetzgeber (z. B: in der ZPO) und der Dienstherr (Geschäftsstellenordnung) bzw. der Dienstvorgesetzte (Arbeitsplatzbeschreibungen, Geschäftsverteilung).
    Und man selbst innerhalb individueller Absprachen, wobei eher nicht dabei herauskommen sollte, dass die Geschäftsstelle z. B. Erbscheine selbst erläßt.
    (Die Sache mit dem Brief (oder auch wer wovon Nachricht erhält) ist meine ich auch irgendwo explizit geregelt (GBVfg?), bin aber zu faul das herauszusuchen.)

  • @36: Man sollte nicht unnötig verallgemeinern, denn es gibt auch reichlich Tätigkeiten, die die Geschäftsstelle exakt genau so schnell und so gut machen kann wie der Entscheider. Die Kostenrechnung fürs Erbbaurecht bastel ich z. B. auch mal selbst, die für die Grundschuld mit Teilbriefbildung können die inzwischen viel besser als ich.
    .....

    Wir arbeiten mit SOLUM Star und ich kann mir nicht vorstellen, dass unsere SE die Vfg. machen können/sollten, wenn ich die Grundbucheintragung freigebe. Technisch muß ich den Fall weiterleiten, aber sollen die SE dann den Fall wieder aufnehmen und Vfg und KR in Grundbuchsachen dann fertigen/ausdrucken?

  • Und man selbst innerhalb individueller Absprachen, wobei eher nicht dabei herauskommen sollte, dass die Geschäftsstelle z. B. Erbscheine selbst erläßt.


    Das ist aber nicht wirklich passiert, oder? :eek:


    Das nicht, aber eine GSt., die Testamente herausgegeben hat, weil ja unten steht "Urkundsb. d. GSt." :cool:
    Hier wird - weil schon immer so gemacht - von den Rpfl. und Richtern das meiste verfügt.
    Einige der GSt. hier könnten die Abteilung besser ohne d. Richter oder Rpfl. schmeißen ... ;)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Technisch muß ich den Fall weiterleiten, aber sollen die SE dann den Fall wieder aufnehmen und Vfg und KR in Grundbuchsachen dann fertigen/ausdrucken?


    Das mit der Verfügung habe ich in dem Kontext auch nicht gesagt - in dem Zusammenhang schrub ich von der Tätigkeit als Kostenbeamter (das ist bei uns nicht der UdG des gehobenen Dienstes).
    Natürlich nehmen die den Fall auf, machen ALB-Gedöns, Kostenberechnung, Nachrichten ausdrucken, Verweisungsvermerke, Statistik, was halt so anliegt und bei Bedarf vorher von mir im Erledigungsprotokoll ergänzend zusammengepuzzlet wird.
    (Ich nutze also das Erledigungsprotokoll (sortiere also z. B. die Nachrichten natürlich zu) und verfüge nach einem Vermerk über meine Eintragung, dass die Geschäftsstelle den Rest wie im Protokoll weiter zu veranlassen hat. Mehr verfüge ich dann normalerweise nicht.
    Und natürlich müssen die Kollegen auf der Geschäftsstelle Verfügungstechnik selbst auch drauf haben - wie sollten sie sonst z. B. in eigener Kompetenz die Eintragung eines K-Vermerks vom Tisch bekommen?)

  • Das nicht, aber eine GSt., die Testamente herausgegeben hat, weil ja unten steht "Urkundsb. d. GSt."


    Ich unterstelle mal, dass wir von nur theorethischen Fällen an ganz unterschiedlichen Nachlassgerichten fabulieren. Natürlich passieren in echt nie im Leben Fehler bei meinem Gericht und schon gar nicht am Nachlassgericht.

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