Pflicht zur Verfügung

  • :( Hallo, ich hoffe Ihr könnt mir einen Rat geben. Ein Richter in unserem Haus weigert sich, für seine Serviceeinheiten unter seinen Beschlüssen eine Verfügung zu fertigen. Er ist der Meinung, die Servicekräfte müssen wissen, wer was bekommt und ob es zugestellt werden muss oder nicht ?

  • Serviceeinheiten führen doch nur die Verfügungen von Richtern und Rechtspflegern aus?!
    Schön, wenn eine SE aus jahrelanger Erfahrung weiß, wie es laufen muss oder sollte - aber wenn jemand Neues in der Abteilung arbeitet?
    Wenn Fehler passieren, soll dann die SE den Kopf hinhalten, nur weil der Richter zu faul war, eine Vfg. zu machen?

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Sehe ich grundsätzlich (Ausnahme Strafsachen) auch so - schon mal die Geschäftsstellenordnung gelesen?
    Meint in Eurer Verwaltung denn ernsthaft jemand, Geschäftsstellen müßten das nicht beherrschen?

    Gretchenfrage:
    Wonach weist eine Verwaltung sachlich unabhängige Mitarbeiter an, die Verfügungen zu erlassen?

  • Das ist ja heftig. Da wird von der Geschäftsstelle aber ganz schön viel verlangt. Wer fit im Sachgebiet ist, kann dem vielleicht noch gerecht werden, aber ein Neuling sicher nicht. Außerdem sehen die Verfügungen der Richter (wie auch bei uns Rechtspflegern) doch nie gleich aus und da soll die Geschäftsstelle hellsehen können, wie er das nun konkret haben will? Da würd ich mich wehren, zumindest wenn es dann um die Verantwortung bei Fehlern geht.

  • Wenn Fehler passieren, soll dann die SE den Kopf hinhalten, nur weil der Richter zu faul war, eine Vfg. zu machen?


    Wenn Richtern oder Rechtspflegern bei der Verfügung Fehler unterlaufen, dann haften sie nur deswegen, weil sie etwas zusätzlich gemacht haben, für das sie eigentlich unzuständig sind.
    Der Begriff "faul" ist insofern echt Fehl am Platz und verhindert eine sachliche und kollegiale Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage.

    Einmal editiert, zuletzt von SanchoB (18. Dezember 2009 um 13:00)

  • ...Gretchenfrage:
    Wonach weist eine Verwaltung sachlich unabhängige Mitarbeiter an, die Verfügungen zu erlassen?



    Keine Gretchenfrage. Die sachliche Unabhängigkeit bezieht sich doch nur auf den Entscheidungsinhalt.

    Die Verfügung ist letztendlich nur eine Arbeitsanweisung für den, der die Entscheidung -nennen wir es mal- verarbeitet. Wenn die nicht gegeben wird, würde ich als SE die Akte so lange wieder in das Richterfach legen, bis es überquillt.

  • Ich meine, hier im Forum kürzlich gelesen zu haben, dass - zumindest in Zivilsachen - vom Entscheider keine Verfügung zu fertigen ist.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Man wird sich die GestO des jeweiligen Bundeslandes und die Arbeitsplatzbeschreibungen der Geschäftsstellen anschauen müssen. Gerade der Richter ist aber nicht mal wie der Rechtspfleger nebenher noch Beamter und deswegen eben insoweit nicht anweisbar.
    Wenn die Geschäftsstellen Schulungsbedarf haben, dann muss für Schulungen gesorgt werden. Um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten könnte man vorübergehend auf den gehoben Dienst ausdrücklich Aufgaben übertragen. Nur warum sollte man das als Verwaltung statt der Schulungen machen?
    Die Frage "Was ist nach Urteils- Oder KFB-Erlass zu verfügen?" ist ja keine Wissenschaft mit 7 Siegeln.
    Und Aktenpingpong bringt dabei gar nichts, denn der Entscheider kann nach seiner Arbeit die Akte natürlich auch wieder ins Fach legen.

  • Es ist sinnlos, an solche Leute irgendwelche Gedanken oder Platz im Forum zu verschwenden. Wenn nichts verfügt wird, geht eben nichts hinaus und fertig. Soll der Direktor beim Herrn Richter mit der Faust auf den Tisch schlagen oder es bleiben lassen.

  • ...Gretchenfrage:
    Wonach weist eine Verwaltung sachlich unabhängige Mitarbeiter an, die Verfügungen zu erlassen?



    Keine Gretchenfrage. Die sachliche Unabhängigkeit bezieht sich doch nur auf den Entscheidungsinhalt.




    Und auch auf die Form der Entscheidung (Verfügung/Beschluss/Urteil).

    Somit kann sich der Entscheidende m. E. überlegen, ob er z. B. einen Beschluss mit oder ohne Verfügung erlässt.

    Unabhängig davon ist es in der Praxis natürlich üblich, dass Richter und Rechtspfleger Verfügungen erstellen.

  • Unabhängig davon ist es in der Praxis natürlich üblich, dass Richter und Rechtspfleger Verfügungen erstellen.


    Das bestreite ich auch nicht. Nur sollte man ruhig und sachlich miteinander reden, um auch weiterhin zu erreichen, dass der Laden läuft.
    Dass wegen immer weiter steigender Belastungen irgendwann unnötige Kulanztätigkeiten nach unten abgedrückt werden, ist m. E. eine ganz normale Entwicklung.

  • Dass wegen immer weiter steigender Belastungen irgendwann unnötige Kulanztätigkeiten nach unten abgedrückt werden, ist m. E. eine ganz normale Entwicklung.


    Die Belastungen steigen aber nicht nur bei den Richtern, sondern auch bei den SEen. Dass diese dann noch die von Dir genannten "Kulanztätigkeiten" zaubern sollen, finde ich dem allgemeinen Arbeitsklima nicht zuträglich.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Gerade der Richter ist aber nicht mal wie der Rechtspfleger nebenher noch Beamter und deswegen eben insoweit nicht anweisbar.

    Das würde ihm aber nicht helfen, wenn die GestO nicht vorsähe, dass die SE ohne Vfg. auskommen muss. Dann wäre die Verfügung Teil der Arbeit des Richters/Rechtspflegers. Und bei aller Unabhängigkeit muss man seine Aufgaben eben doch erfüllen.

  • Ist ja eine interessante Diskussion.

    Ich glaube dieses ist je nach Bundesland verschieden. In den Bundesländern in denen die sogenannte Richterassistenz in den Serviceeinheiten praktiziert wird (natürlich auch mit höherer Bezahling der Servicekräfte) mag eine selbständige Erledigung durchaus üblich sein.

    Für Berlin ist es eindeutig in der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung (diese gilt auch für die Gerichte) geregelt. Dort heißt es in § 41: Zu jedem Vorgang ergeht es Verfügung. Eine Verfügung ist eine schriftliche, gegliederte Zusammenfassung von Entwürfen (Ausarbeitung von Texten) und Arbeitsschritten zur Erledigung einer Sache. ...

    Auch die Geschäftsordnungsvorschriften für die Gerichte der ordentlichern Gerichtsbarkeit sagen klar in § 10 Abs. 1 aus, dass die Geschäftsstelle die Ausführung der Verfügung zu überwachen hat. Von selbständigem Erstellen der notwendigen Verfügung ist dort nichts gesagt.

    Ich halte es schon für den Geschäftsablauf notwendig, dass der zuständige Sachbearbeiter (in diesem Fall Richter bzw. Rechtspfleger)seiner Servicekraft eine Verfügung zum Abarbeiten erstellt, schließlich sind diese die Herren bzw. Damen des Verfahrens.

  • In § 4 GStO NW findet man zum Beispiel die Pflicht, Entwürfe für Beschlüsse und Verfügungen einfacher Art zu machen.
    (Und zur Klarstellung: diese Pflicht obliegt nicht Richter oder Rechtspfleger.)

  • Das würde ihm aber nicht helfen, wenn die GestO nicht vorsähe, dass die SE ohne Vfg. auskommen muss. Dann wäre die Verfügung Teil der Arbeit des Richters/Rechtspflegers.


    Wo ist das geregelt? In der ZPO habe ich dazu nichts gefunden. Warum sollte nicht das Gegenteil gelten?

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