Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung

  • Da vollstreckt ein Inkassounternehmen. Bei den Kosten der Zwangsvollstreckung sind unter anderem Kosten für Auskünfte. Das merkwürdige: Das Inkassounternehmen (Inhaber: Ehemann) beauftragt für die Einholung derAuskünfte ein anderes Inkassounternehmen (Inhaber: Ehefrau). Letzteres stellt ersterem natürlich auch eine Quittung aus. Allerdings enthält diese keinen Hinweis, in welcher Sache die Auskünfte eingeholt wurden. Die Quittung lässt sich also nicht dem Schuldner zuordnen. Das ist doch höschst seltsam. :confused:

  • Das ist wohl recht seltsam und mit Sicherheit nicht notwendig, bzw. ausreichend belegt.
    Auskünfte können doch in der Zwangsvollstreckung eigentlich nur die EMA sein, und dafür ist es nicht notwendig jemand anderen extra zu beauftragen. Andere Auskünfte in der Zwangsvollstreckung, etwa eine Bonitätsprüfung ist wohl abwegig und für die Angabe über das Vermögen ist die eV da.
    Das vorgenannte Verhalten des Inkassounternehmens halte ich für sehr dreist.

  • @ Grubu,

    wenn tatsächlich keine Zuordnungsmöglichkeit zum vorliegenden Vollstreckungsverfahren möglich ist würde ich die Kosten absetzen. Ansonsten wegen der Erstattungsfähigkeit von Auskunftskosten (LG Bonn JurBüro 1990, 349 und LG Köln, JurBüro 1983, 1571).

    Gruß

    HuBo

  • Zitat von Harry


    Auskünfte können doch in der Zwangsvollstreckung eigentlich nur die EMA sein, und dafür ist es nicht notwendig jemand anderen extra zu beauftragen. Andere Auskünfte in der Zwangsvollstreckung, etwa eine Bonitätsprüfung ist wohl abwegig und für die Angabe über das Vermögen ist die eV da.



    Kommt darauf an, würde ich sagen!

    Ist der Schuldner z.B. selbstständig bzw. gewerbetreibend oder gar eine jur. Person, können Ermittlungen bei sog. Auskunfteien schon sinnvoll sein - auch im Vollstreckungsverfahren. Dazu muss aber m.E. aus der Quittung schon ersichtlich sein, dass es um Auskünfte betreffend den Vollstreckungsschuldner ging und um was für eine Art Auskünfte es sich handelt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich bekomme beim Wort Inkasso von Haus aus schon immer Gänsehaut, jedoch ist dem TE wohl zuzugeben, dass hier die Verquickung der beiden Firmen schon sehr merkwürdig riecht...
    Im Zweifel würde ich die Kosten auch als nicht notwendig ansehen.

  • Sagte nicht kürzlich jemand, dass einige Inkassounternehmen zukünftig Siegel führen dürfen, mit Geier-Symbol.:gruebel:

    Wenn der Kostenbeleg nicht einmal einer bestimmten Sache zuzuordnen ist, ist er ohnehin nicht verwertbar. Im Übrigen müsste eben die Notwendigkeit ersichtlich sein und das ist bei Auskunftskosten in der Vollstreckung die Ausnahme.

  • Eventuell wäre auch zu prüfen, ob die Sache nicht der Staatsanwaltschaft vorzulegen wäre (nach weiteren Nachfragen bei dem Inkassounternehmen). Hier könnte ein versuchter Betrug vorliegen. Vielleicht sind bei der StA schon mehrere Verfahren anhängig!?!?

  • Gestern ging ein Umlauf um, worin es darum ging, dass besagtem Inkassounternehmen durch den Präs. des LG die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung erteilt wird. Dazu befugt sind der Inhaber und seiine Ehefrau. Sie arbeitet also auch noch offiziell in dem Unternehmen des Ehemannes mit. :sehrverda

  • Wenn man von höherer Stelle meint, so verfahren zu können/müssen, dann soll das dem kleinen Mann an der Front Recht sein. Gleichwohl wäre dies für mich kein Grund, ein besonderes Augenmerk auf derartige Verquickungen zu haben, die Kosten genau zu prüfen und - wie schon angesprochen - ggf. bei Verdacht der Unseriosität auch Aktenvorlage zu verfügen.

  • @ Grubu
    Ist hinsichtlich des oben genannten Unternehmens was veranlasst worden? Die tauchen hier jetzt auch öfter auf. Mit den gleichen Quittungen, wobei auch auffällt, daß sowohl das Az. des Inkassounternehmens, der beteiligten Rechtsanwälte, als auch das Az. des Auskunftsunternehmens absolut gleich sind.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Hallo.

    Also ich hatte scheinbar noch nicht das Vergnügen mit diesen Gläubigervertretern.

    Ansonsten bügle ich Inkassokosten aller Art (oder auch gern geltend gemachte RA-Kosten für EMA etc.) i.d.R. mit folgenden 2 Auflagen ab :

    1.
    Die Mehrkosten, welche durch die Einschaltung privater Inkasso- und Ermittlungsfirmen und eines Detektivs gegenüber den reinen Kosten eines Rechtsanwalts entstanden sind, können nach ständiger hiesiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 ZPO anerkannt werden.

    bzw.:

    2.
    Die Kosten für Anfragen bei der Post bzw. beim Einwohnermeldeamt, Handelsregister, Hausmeistern o.ä. sind auf die gegebenenfalls entstandenen und nachgewiesenen tatsächlichen amtlichen Gebühren zu reduzieren.

    Aufgrund anwaltlicher Vertretung können weder Rechtsanwaltsgebühren noch Portoauslagen berücksichtigt werden, da die Anfrage eine Vorbereitung zur nachfolgenden Zwangsvollstreckungsmaßnahme darstellt, § 18 Nr. 3 RVG (bzw. § 58 Abs. 1 BRAGO).

    Vorbereitungskosten einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme sind auf die Rechtsanwaltsgebühr für die nachfolgende Zwangsvollstreckungsmaßnahme anzurechnen, vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2003, Rpfleger 2004, 250 m.w.N.. sowie Riedel/Sußbauer BRAGO § 57 und bereits Dressel, RpflStud 1988, S. 31 m.w.N.

    Die Rechtsanwaltsgebühren / Portokosten hinsichtlich der o.g. Anfragen sind somit mit der Zwangsvollstreckungsgebühr (sowie die Postpauschale gem. VV Nr. 7002 (ehem. : § 26 BRAGO)) der auf die Anfrage folgenden Zwangsvollstreckungsmaßnahme abgegolten.

    In 99 von 100 Fällen bedarf es keiner weiteren Diskussion mit den Gläubigervertretern bzw. rechtsbehelfsfähiger Teilzurückweisung des Antrags.


    :aufgeb: <- gierige Gl.-Vertr. ->:motz:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Kommts mir sehr bekannt vor........
    Allerdings von einer Inkasso GmbH, vertreten durch eine Anwalts-GmbH, alle in einer Hausecke einer Hansestadt ansässig. Die machen neuerdings jede Briefmarke geltend, wozu eine neue zweite Inkasso-GmbH einspringt, die dann, wenn ich Belege anfordere, auch Rechungen über 51 cent vorlegt, die der anderen Inlkasso-GmbH gestellt werden. Hie und da auch andere Beträge.

    Ich mache Zwischenverfügungen, da die Kosten nicht belegt sind. Anschließend weise ich die Kosten als nicht notwendig zurück, wenn sie nicht nachvollziehbar notwendig waren oder bereits in Anwaltsgebühren oder Postpauschalen enthalten sind.

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