Bodenreform Art. 233 EGBGB

  • Ich bitte um Mithilfe bei folgendem Problem:

    Im Grundbuch eingetragen ist A aufgrund Ersuchen des Rat des Kreises aus dem Jahr 1958.
    In Abt. II ist ein Bodenreformsperrvermerk eingetragen.

    Nun kommt ein Antrag auf Eigentumsumschreibung auf B, gestellt durch RA C.

    Vorgelegt wird:
    Protokoll über die Durchführung des Besitzwechsels der Bodenreformwirtschat A vom 12.03.1981. Unterzeichnet durch den Rat der Gemeinde, A, B und den stellvr. Vorsitz. für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft (+ Stempel)
    Ein zweites Schreiben vom 5.7.83 mit Eingangsstempel des Liegenschaftsdienstes, worin erklärt wird, dass B Eigentümer gem. der 1. Verord. über die Bodenreform v. 3.9.1945 geworden ist. Unterzeichnet durch Stellv. des Vors. für Landwirtschaft (+Stempel).

    Was nun?
    Der RA verkauft mir das Schreiben vom 5.7.83 als Besitzwechselersuchen.
    Des weiteren seien die Voraussetzungen nach Art. 233 § 11 EGBGB auch erfüllt. Liegenschaftsdienst sei damals die korrekte Stelle gewesen.

    Ich würde sagen, dass nur rechtsgeschäftlicher Erwerb möglich sei, da kein (unerledigtes) Ersuchen vorliegt.

    Was sagt Ihr?

  • Es liegt kein unerledigtes Ersuchen vor (ist hoffentlich auch nicht einfach vor Jahren abgeheftet?), so daß der Zug abgefahren ist. B hat vermutlich einen Anspruch gegen A aus Art. 233 § 12 EGBGB. Den kann er aber nicht beim GBA geltend machen.

    Ergänzung:
    Die Voraussetzngen des Art. 233 § 11 EGBGB können nicht erfüllt sein, wenn kein unerledigtes Ersuchen vorliegt (Abs. 1 Satz 1). Hier irrt der RA. Er hätte den Satz bis zum Ende lesen sollen. Du solltest aber auf jeden Fall die Grundakte gründlich und vollständig (auch ev. Altakten) durchsehen.

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    Einmal editiert, zuletzt von FED (20. Dezember 2009 um 13:08) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Danke FED.

    Sowohl die Grundakte, als auch die Altakte habe ich gründlich geprüft.
    Die Frage ist jetzt nur, ob es sich bei dem Schreiben vom 5.7.83 um ein Ersuchen handelt, oder nicht.
    Sicherlich schwer für Euch zu beurteilen, wenn Ihr es nicht vorliegen habt.
    Wenigstens liegt die Beweispflicht bei dem Antragsteller.

  • Wieso ist das ein Problem? Wenn das Ding heute erst vorgelegt wird, ist es nach dem Wortlaut der Vorschrift ohnehin zu spät. Die Parteien müssen ihre Ansprüche jetzt selbst untereinander regeln.

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  • In der Grundakte ist nichts. Würdest Du also auf ein heute vom Ast. eingereichtes Schreiben, auf dem sich eine Eingangsbestätigung befindet, eintragen?

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  • FED
    bzgl. der Verspätung... begründet mit der Ausschlussfrist vom 31.12.2000 vielleicht :gruebel:



    Wo kommt die jetzt bei der Bodenreform her?

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  • In der Grundakte ist nichts. Würdest Du also auf ein heute vom Ast. eingereichtes Schreiben, auf dem sich eine Eingangsbestätigung befindet, eintragen?


    Hhm.. sehr sonderbar, wenn ein Eingangsstempel des damals zuständigen Liegenschaftsdienstes drauf ist und das Ersuchen/Schreiben wieder an irgendjemanden herausgegeben wurde? Warum verblieb das Schreiben nicht beim Liegenschaftsdienst? Ich würde nicht eintragen, mag mich doch das OLG dazu anweisen.

    (Vielleicht hilft auch eine Anfrage an das Gemeindeamt, wer z.B. seit der Wende die Grundsteuer zahlt)

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