Ich bitte um Mithilfe bei folgendem Problem:
Im Grundbuch eingetragen ist A aufgrund Ersuchen des Rat des Kreises aus dem Jahr 1958.
In Abt. II ist ein Bodenreformsperrvermerk eingetragen.
Nun kommt ein Antrag auf Eigentumsumschreibung auf B, gestellt durch RA C.
Vorgelegt wird:
Protokoll über die Durchführung des Besitzwechsels der Bodenreformwirtschat A vom 12.03.1981. Unterzeichnet durch den Rat der Gemeinde, A, B und den stellvr. Vorsitz. für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft (+ Stempel)
Ein zweites Schreiben vom 5.7.83 mit Eingangsstempel des Liegenschaftsdienstes, worin erklärt wird, dass B Eigentümer gem. der 1. Verord. über die Bodenreform v. 3.9.1945 geworden ist. Unterzeichnet durch Stellv. des Vors. für Landwirtschaft (+Stempel).
Was nun?
Der RA verkauft mir das Schreiben vom 5.7.83 als Besitzwechselersuchen.
Des weiteren seien die Voraussetzungen nach Art. 233 § 11 EGBGB auch erfüllt. Liegenschaftsdienst sei damals die korrekte Stelle gewesen.
Ich würde sagen, dass nur rechtsgeschäftlicher Erwerb möglich sei, da kein (unerledigtes) Ersuchen vorliegt.
Was sagt Ihr?