Entlassung Berufsbetreuer wegen Nichteignung

  • Zitat von Jana06

    Allerdings wurde das eingestellt, da sich der Vorsatz der Bereicherung (notwendig bei Betrug) nicht nachweisen ließ.



    Da tät' mich mal interessieren, wie die Staatsanwaltschaft das dann genannt hat. Wollte sie etwa mit der Stundenanzahl nur angeben, und es ging gar nicht um die Abrechnung? Oder war sie nur nicht intelligent genug zum Rechnen?

    Wer weiß, ob eins so eine Argumentation nicht mal brauchen kann...:teufel:

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mir ist eben alles aus dem Gesicht gefallen - einer unserer Richter hat dem Betreuer um den es hier geht eine neue Betreuung gegeben :eek: Ich dachte, ich seh nicht richtig. Die Angelegenheit ist immer noch nicht abschließend geklärt, aber ein paar Richter haben sich wohl geeinigt, dass er zumindest im Moment mal keine neuen Betreuungen bekommt, er ist damit einverstanden. Und jetzt das! War ja klar, dass einer quer schießen muss. Und das Beste zum Schluss - aus der Verfügung ist zu ersehen, dass der Richter nachträglich die Vermögenssorge wieder rausgestrichen hat. Als ob das was ändern würde. Außerdem kommt hier eh der Erweiterungsantrag auf die Vermögenssorge, da die Betreuung hauptsächlich angeregt wurde, weil der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung nicht mit seinen Schulden klar kommt. Und dann? Ich kann´s immer noch nicht fassen.
    Im übrigen scheint die ganze Geschichte darauf hinauszulaufen, dass er keine neuen Betreuungen bekommt, aber seine alten behalten darf. Sehr konsequent :ironie:
    Jetzt soll er seine Vermögensverhältnisse offenlegen, damit die Richter prüfen können, inwieweit er mit seiner eigenen Situation klar kommt. Zur falschen eV hat er noch gemeint, dass er sich damals in Bedrängnis gesehen habe und Angst gehabt habe, seinen Job zu verlieren. Aha, da geben wir halt mal eine falsche eV ab. Das qualifiziert ihn aber unheimlich.
    So langsam fällt mir hierzu echt nix mehr ein.:heul: :heul: :heul:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Zitat von Maus

    Zur falschen eV hat er noch gemeint, dass er sich damals in Bedrängnis gesehen habe und Angst gehabt habe, seinen Job zu verlieren. Aha, da geben wir halt mal eine falsche eV ab. Das qualifiziert ihn aber unheimlich.
    So langsam fällt mir hierzu echt nix mehr ein.:heul: :heul: :heul:



    mir auch nicht...:daemlich

    Auch wenn ich ein Verfechter der Einheitsentscheidung (Einrichtung und Aussuchen des Betreuers in Personalunion des Richters) bin, so würde man sich manchmal doch wünschen, dass in solchen Fällen von den Ländern von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht würde und der Rpfl. den Betreuer aussuchen dürfte...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Zitat von Ernst P.


    Auch wenn ich ein Verfechter der Einheitsentscheidung (Einrichtung und Aussuchen des Betreuers in Personalunion des Richters) bin...


    Zumindest sollten wir Rpfl entlassen dürfen, wenn sich herausstellt, dass der Betreuer es nicht bringt :teufel:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Zitat von omawetterwax
    Zitat von Ernst P.


    Auch wenn ich ein Verfechter der Einheitsentscheidung (Einrichtung und Aussuchen des Betreuers in Personalunion des Richters) bin...


    Zumindest sollten wir Rpfl entlassen dürfen, wenn sich herausstellt, dass der Betreuer es nicht bringt :teufel:



    das auch !

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • So, jetzt will ich endlich mal das Ende der Geschichte erzählen.
    Der Betreuer hat seine Vermögensverhältnisse offengelegt, das hat wohl nicht gerade dazu beigetragen seine Eignung zu bestätigen... Es gab dann noch mal ein Gespräch Richter/Rechtspfleger. Dabei hat sich herausgestellt, dass die Richter keine einheitliche Entscheidung treffen werden, sprich die einen wollten entlassen, die anderen nicht. Rechtspfleger haben weiter Druck gemacht, das hat den Richtern nicht gepasst. Schließlich hat sich eine Richterin noch mal mit dem Betreuer verständigt - Ende der Geschichte - er hat seine Entlassung aus persönlichen Gründen in allen Fällen beantragt! Ich würd mal sagen: glatter Erfolg für die Rechtspfleger! Ich bin zufrieden, wir sind den schwarzen Peter los und alles weitere wird sich finden. Hach, manchmal kommt es eben doch anders als man denkt :) :) :)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Immerhin hat der Betreuer eingesehen, dass sich sein Verbleiben im Betreueramt nach den geschilderten Vorkommnissen im Ergebnis nicht mehr halten ließ.

    Ein Ruhmesblatt für die Richterschaft ist der genannte Verfahrensablauf aber wohl nicht.

  • Na das kannst du laut sagen!!! Komischerweise liegt der Entlassungsantrag schon eine Weile vor, bisher ist er in meinen Verfahren aber noch nicht überall entlassen. Ich hoffe doch stark, dass das bald kommt!

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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