Entlassung Berufsbetreuer wegen Nichteignung

  • Hallo, ich wollte mal eure Meinung zu folgendem Fall hören:

    Per Zufall (wie das Leben so spielt) kommt der Betreuungsabteilung zu Ohren, dass gegen einen langjährigen Berufsbetreuer Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen wurde. Daraufhin haben wir ganz lange Ohren gekriegt und mal nachgehakt, ob weitere Verfahren existieren. Und tatsächlich, es gab ein paar PfÜbse und eine 903er eV aus dem Jahr 2001. Die haben wir uns dann mal kommen lassen und festgestellt, dass die eV von Grund auf falsch ist. Und mit falsch meine ich vorsätzlich falsch (arbeitslos, kein Einkommen, obwohl damals schon nachweislich Berufsbetreuer). Aber das Schärfste war, dass er ein Konto angegeben hat und sich die Betreuervergütung fröhlich auf ein anderes, in der eV nicht angegebenes, Konto hat überweisen lassen. Strafrechtlich ist diese falsche eV nicht mehr nutzbar, da verjährt (laut unseren Richtern). Die neue eV hat der Berufsbetreuer noch nicht abgegeben, wir befürchten, dass es dazu auch nicht mehr kommen wird (relativ geringe Forderung).
    Aus einem Gespräch mit den Richtern hat sich ergeben, dass keine große Ambitionen bestehen, den besagten Berufsbetreuer als ungeeignet zu entlassen (ist ja schon sooo lange her, hat ja nichts mit seinem Beruf zu tun, haben sonst keine Verfehlungen festgestellt usw.). Aus unserer Sicht liegt sehr wohl eine Nichteignung vor.
    Wie seht ihr diesen Fall (Eignung ja oder nein)?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Zitat von Maus

    Aber das Schärfste war, dass er ein Konto angegeben hat und sich die Betreuervergütung fröhlich auf ein anderes, in der eV nicht angegebenes, Konto hat überweisen lassen.




    Ist zwar nicht mein Gebiet aber trotzdem:

    Sicher, daß es sein Konto ist und nicht das seiner Frau/Freundin etc.?

    Wenn der jetzt mit HB zur eV "geladen" wird, scheint er ja nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben. Für mich wäre das schon ein Grund ihn als Berufsbetreuer abzusägen.


    Edit: juris du warst mal wieder schneller :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • ich würde da auch auf entlassung plädieren.

    allein schon deshalb, um hinterher nicht gesagt zu bekommen, man habe ja was gewußt und sei nicht tätig geworden.
    sobald da nur ein euro von einem betreuten wegkommt und später gräbt irgendwer die sache aus ist der skandal perferkt.

    aber das soll mal schön die sache eurer richter sein, und wenn die meinen, dass das schon so passt, dann laß sie mal machen.

  • Da die Entlassung Sache der Richter ist, kannst Du sicher wenig machen, wenn die nicht mitziehen. Ich würde aber in jede Akte, in der der Betreuer tätig ist, einen entsprechenden Vermerk machen und sie dem Richter "offiziell" vorlegen zwecks Püfung, ob der Betreuer zu entlassen ist. Außerdem würde ich die Betreuungsstelle informieren. Die kann sich ja auch zu den laufenden Verfahren einschalten. Und zumindest für die Zukunft diesen Betreuer nicht mehr vorschlagen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Würde auch einen dicken Vermerk machen! Da handelt man sich zwar schlechte Stimmung ein, aber andererseits ist später der Rpfl der schwarze Peter, falls im Bereich Vermögensverwaltung etwas falsch gelaufen ist.
    Und ich persönlich wollte keinen Betreuer für die Vermögenssorge, der mit seinen eigenen Finanzen nicht klarkommt. Hier sollte man mal (von Richterseite) an das Wohl der Betreuten denken!

  • Insbesondere bei vermögenden Betreuten hätte ich ein mulmiges Gefühl. In der Not könnte er leicht der Versuchung unterliegen, sich zu bedienen. Wenn da etwas schief geht, landet man auch schon mal schnell in der Zeitung. Ich würde in jede Akte einen förmlichen Vermerk machen, in dem ich meine Bedenken gegen die Eignung des Betreuers festhalte.

  • :meinung: Rita und Mola! Bloß schön Vermerke machen, sonst ist man nachher der Depp.
    Aber - ich denke jetzt mal so vor mich hin - vielleicht kann man den Gläubiger der aktuellen Forderung mal ein bißchen in die Richtung schubsen, dass die eV auch wirklich abgegeben wird? Dann sähe man auch, ob auch diesmal wieder strafrechtliche relevante Angaben drin sind. Dann könnte man die Sache der STA mal vorlegen. Und ob daran die Richter dann immer noch vorbei könnten...
    Alternativ wäre zu überlegen, ob man die alte eV nicht ohnehin mal der STA weiterleitet. Sollen doch die Profis prüfen, ob da wirklich alles verjährt ist. Und evtl. käme so nochmal Bewegung in die Sache.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Auf jeden Fall vermerken! Ich denke, dass das sehr wohl mit seinem Beruf zu tun hat. Schließlich verwaltet der fremdes Vermögen.
    Und ich würde alles, was der in seinen Betreuungsakten macht genauestens angucken. Und wenn wirklich einmal ein Verdacht aufkommt, dass der Betreuer "linke Dinger" dreht, dann ruhig mal die Akte der Staatsanwaltschaft zur Prüfung vorlegen...
    Und hinsichtlich der falschen eV vielleicht mal einen Strafrichter fragen, ob tatsächlich verjährt.

  • Um den Vormundschaftsrichtern Dampf zu machen, müsste die Betreuungsbehörde die Entlassung anregen. Dann ist seitens der Richter nicht unverbindliches Geschwätz, sondern eine förmliche Entscheidung angesagt. Und da werden sie sich wohl schwertun, ein Verbleiben im Betreueramt zu rechtfertigen.

    Ich würde die ganze Sache daher der Betreuungsbehörde stecken.

  • Zitat von omawetterwax

    Alternativ wäre zu überlegen, ob man die alte eV nicht ohnehin mal der STA weiterleitet. Sollen doch die Profis prüfen, ob da wirklich alles verjährt ist. Und evtl. käme so nochmal Bewegung in die Sache.



    Der Ansicht war ich eigentlich auch, aber die hiesigen Betreuungsrichter sind zum Teil auch Strafrichter und sehen keinen Sinn darin. Also werd ich mir daran nicht die Finger verbrennen.
    Witzig ist, dass sämtliche Rechtspfleger der Meinung sind, dass man an einer Entlassung nicht vorbeikommt. Da fragt man sich doch echt, wieso das bei den Richtern nicht so ist :(

    TL: Es spielt eigentlich keine Rolle, ob es sein Konto ist, er hat definitiv seine Einkünfte (im übrigen in damals erschreckender Höhe, dank VBVG hat sich das erledigt) verschwiegen. In unseren Auszahlungen ist auch immer er als Empfänger angegeben. Ich bin mir nicht sicher, ob die Überweisung angekommen wäre, wenn er nicht Kontoinhaber ist.

    Wie dem auch sei, es ist und bleibt eine Sauerei und zeugt in meinen Augen von krimineller Energie. Und wer so etwas drauf hat, bringt es m. E. auch fertig und verschweigt uns Vermögen von Betreuten.
    Wir haben mit allen Mitteln versucht die Richter zu überzeugen, da uns die Gechichte ja auch Arbeit macht, aber im Moment sieht es eher schlecht aus mit Entlassung. Schon gar nicht von allen Richtern (man könnte ja aufgehoben werden).
    Beste Möglichkeit - er gibt erneut eine falsche eV ab. Dann sind alles Richter bereit ihn zu entlassen. Aber wie gesagt, die Chancen stehen schlecht.

    Das Argument, dem Wohl des Betreuten zu dienen, wird bei den Richtern durch das Argument, man könne dem Betreuer doch nicht die Existenzgrundlage entziehen, geschlagen.:keinkom:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Zitat von juris2112

    Um den Vormundschaftsrichtern Dampf zu machen, müsste die Betreuungsbehörde die Entlassung anregen. Dann ist seitens der Richter nicht unverbindliches Geschwätz, sondern eine förmliche Entscheidung angesagt. Und da werden sie sich wohl schwertun, ein Verbleiben im Betreueramt zu rechtfertigen.

    Ich würde die ganze Sache daher der Betreuungsbehörde stecken.



    Das wäre natürlich auch eine Möglichkeit, aber die hiesige Betreuungsbehörde... naja...:sagnix:

    Werd ich aber mal im Hinterkopf behalten und bei Gelegenheit mal in die (Rechtspfleger-)Runde werfen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Es gibt natürlich noch einen ganz gemeinen Trick:

    Man fertigt einen Standardbrief über die bisherigen Verhaltensweisen des Betreuers und fragt bei den Angehörigen aller Betreuten "blauäugig" an, ob sie wünschen, dass der Betreuer sein Amt im betreffenden Verfahren nach wie vor ausübt.

    Die Reaktionen hierauf höre ich schon heute.

    Und dann stehen die Damen und Herren Richter auf dem Schlauch.

  • Zitat von Maus

    Wir haben mit allen Mitteln versucht die Richter zu überzeugen, da uns die Gechichte ja auch Arbeit macht, aber im Moment sieht es eher schlecht aus mit Entlassung. Schon gar nicht von allen Richtern (man könnte ja aufgehoben werden).

    ...

    Das Argument, dem Wohl des Betreuten zu dienen, wird bei den Richtern durch das Argument, man könne dem Betreuer doch nicht die Existenzgrundlage entziehen, geschlagen.:keinkom:



    Ich versteh immer die Panik der Richter gar nicht. Dann wird man halt aufgehoben, na und? Fürchten die es könnte peinlich sein dem Betreuer bei der nächsten Anhörung zu begegnen? Da würd ich erstens drüberstehen und zweitens hätte sich wohl eher der Betreuer für seinen Schmu aus der Vergangenheit zu schämen.

    Und warum kann man dem Betreuer nicht seine Existensgrundlage entziehen? Wer ordnungsmäß arbeitet hat insoweit nix zu befürchten. Mit dem Argument der Richter könnte sich ein Betreuer ja schließlich alles erlauben. Ob die betreuten Personen das auch so sehen?

    Also manchmal fällt mir zu den Sichtweisen der Richter nicht viel ein...

    Ach, und so fies finde ich den "Trick" von Juris gar nicht...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Zitat von juris2112


    Man fertigt einen Standardbrief über die bisherigen Verhaltensweisen des Betreuers und fragt bei den Angehörigen aller Betreuten "blauäugig" an, ob sie wünschen, dass der Betreuer sein Amt im betreffenden Verfahren nach wie vor ausübt.



    Damit begibt man sich aber möglicherweise auf sehr dünnes Eis. Schließlich liegt keine rechtskräftige Verurteilung des Betreuers vor. Und ob man Tatsachen, die einem dienstlich (ich sach nur Verschwiegenheitspflicht) über die Vermögenssituation des Betreuers bekannt geworden sind mal eben so an Dritte weiterleiten darf...
    Offen gestanden würde ich eine solche Vorgehensweise, bei der womöglich etwas an mir hängen bleibt, nicht einsehen, solange die Damen und Herren Richter keinen Finger rühren, obwohl sie es problemlos könnten.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Zitat von omawetterwax


    Damit begibt man sich aber möglicherweise auf sehr dünnes Eis.

    (...)

    Offen gestanden würde ich eine solche Vorgehensweise, bei der womöglich etwas an mir hängen bleibt, nicht einsehen, solange die Damen und Herren Richter keinen Finger rühren, obwohl sie es problemlos könnten.



    Da bin ich völlig deiner Meinung!

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich denke, hier geht es nicht um die Weiterleitung von Erkenntnissen an Dritte, sondern an Verfahrensbeteiligte, die von der betreffenden Frage in ihren eigenen Rechten betroffen sind. Außerdem soll ja nicht mitgeteilt werden, dass sich der Betreuer strafbar gemacht hat, sondern lediglich, dass er die eV abgegeben hat und die betreffende eV inhaltlich zu Bedenken Anlass gibt.

    Das Verhalten der Richter ist m.E. völlig inakzeptabel. Ich würde dem Betreuer klipp und klar zu verstehen geben, dass die Grundlage für eine Zusammenarbeit entfallen ist und er selbst um seine Entlassung aus den diversen Betreuerämtern nachsuchen solle. Tut er dies nicht, würde ich eine vorsorgliche Amtshaftungsanzeige an die Verwaltung machen, wonach durchgreifende Bedenken gegen die Belassung des Betreuers in seinen Ämtern bestehen, dass die zuständigen Richter diese Entlassung aber nicht vorzunehmen gedenken und dass bei künftigen Vermögensschäden daher Amtshaftungsansprüche und ggf. auch der Vorwurf der Beihilfe zur Untreue zu befürchten ist. Auf diese Weise ist man selbst haftungsrechtlich aus dem Schneider und die drohende Haftung manifestiert sich dort, wo sie hingehört. Nämlich bei den Richtern.

  • Klar leitet man an Verfahrensbeteiligte weiter, wenn der Richter das machen würde, um zu prüfen, ob der in seiner Zuständigkeit etwas zu veranlassen hat, hätte ich auch keine Bedenken. Aber als Rpfl bin ich hier nicht zuständig, weshalb ich eine Weiterleitung dieser Fakten durch mich schon als Bedenklich sehen würde.
    Wie schon gesagt: diesem Risiko würde ich mich garnicht erst aussetzen, sondern lediglich dafür sorgen, dass jede betroffene Akte beim zuständigen Entscheider mit einem dicken Vermerk landet, damit ich haftungsrechtlich aus dem Schneider bin.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich denke, die Verfahrensweise in einem solchen Fall hat auch mit dem Selbstbewusstsein eines jeden Rechtspflegers zu tun, sich -gleich von wem- nicht auf der Nase herumtanzen zu lassen.

    Im wohlverstandenen Interesse der Betreuten darf es insoweit keine Kompromisse geben.

  • Zitat von omawetterwax

    (...) lediglich dafür sorgen, dass jede betroffene Akte beim zuständigen Entscheider mit einem dicken Vermerk landet, damit ich haftungsrechtlich aus dem Schneider bin.




    Genau, das reicht m.E. aus. :daumenrau

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