Räumungsschutzantrag

  • Hallo !

    Folgender Fall liegt mir vor:

    Aus einem VU soll am 11.01.2010 die Zwangsräumung der Wohnung des Schuldners erfolgen.Daher beantragt der Schuldner-Vertreter, dass die Zwangsräumung aus dem VU einstweilen eingestellt werden soll.

    Der Schuldner und seine Ehefrau haben sich bereits nach Ersatzwohnungen umgesehen.Mit zwei Vermietern stehen Sie in Verhandlung zur Anmietung einer Wohnung ab Februar 2010.Die Räumungsschuldnerin ist hochschwanger und laut ärztlichem Attest soll das Kind Anfang Januar 2010 zur Welt kommen. Das Ehepaar hat außerdem zwei weitere kleine Kinder.

    Würdet ihr das nun als Antrag nach § 765 a ZPO auslegen? Besteht nicht eigentlich auch die Möglichkeit einen Antrag nach § 721 ZPO zu stellen?

  • Hallo !!

    Brauche mal ganz dringend eure Hilfe.

    Ich habe einen Antrag nach § 765 a ZPO vorliegen. Der Gerichtsvollziehre hat den Termin zur Räumung auf den 11.01.2009 bestimmt.

    Habe den Schuldner-Vertreter nun auf die Möglichkeit des § 721 Abs.3 ZPO verwiesen. Er meint dieser Antrag ist jedoch nur dann möglich, wenn der Schuldner bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist gestellt hat.Dies ist in vorliegendem Fall nicht erfolgt.

    Kann ich den Antrag nach Abs.3 nicht auf Fälle anwenden, in denen der GVZ den Termin zur Räumung bestimmt hat ?

  • Der Sachverhalt ist zu dünn:

    Wann wurde das Urteil erlassen? Wird seither Nutzungsentschädigung gezahlt? Weshalb wird wegen Ersatzwohnraum erst ab Februar verhandelt? Wie weit sind diese Verhandlungen gediehen? Wann ist konkreter Entbindungstermin? Wie dringend benötigt der Gläubiger den Wohnraum? Usw., usf.

  • Statt so lange zu grübeln und naive Fragen ohne vernünftige Sachverhaltsangaben zu posten solltest Du mal gezielt juristische Probleme zur Diskussion stellen, dann hätte man Dir bereits vor 2 Tagen helfen können.

    Ist durch das Prozessgericht denn überhaupt eine zu verlängernde Frist im Sinne des § 721 Abs. 3 ZPO gewährt worden? Hast Du die Akte beigezogen?
    Eine berücksichtigungsfähige Härte wegen Schwangerschaft liegt sicher vor, ob mit sittenwidrigem Maß musst Du entscheiden. Eventuell ist die Frau des Gläubigers aber noch schwangerer. Näheres: s. Kommentierung zu § 765a ZPO.
    Eventuell zahlen die keine laufende Miete und der Gläubiger kann seinen Hauskredit deswegen nicht bedienen, eventuell haben die Gläubiger die eigene Wohnung bereits gekündigt.
    Wird nach Berliner Art geräumt? Bis wann kann die Spedition kostenfrei storniert werden?
    Zu noch fehlenden Härte wegen neuen Mietvertrags: Suchfunktion.

  • Also die Verhandlungen mit dem Vermieter würden mich mal nicht interessieren solange sie nicht einen wirksam abgeschlossenen Mietvertrag vorlegen können.
    Aber die Frau ist doch hochschwanger. Während der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Schwangerschaft) kannst Du doch ohne Probleme einstellen. Kurz den Gläubiger anhören, Stellungnahmefrist zwei Tage (oder es lassen wegen "eilt sehr", da schleunigst entschieden werden muss) mit dem Hinweis dass beabsichtigt ist Räumungsschutz zu gewähren.
    Hast Du denn einen Nachweis über den errechneten Geburtstermin? Dann denke ich sollte das kein Problem darstellen.

    Edit.:
    Doch ich würden den Gläubiger kurz anhören ob Gläubigerinteressen dagegen stehen. Du kannst ja, so habe ich es früher gemacht, den Gerichtsvollzieher schonmal "vorwarnen" und mitteilen dass Du wohl beabsichtigst einzustellen. Dann macht er sicher nichts bevor er nicht Deine Entscheidung in Händen hält. Notfalls haben wir auch schon den GV am Tag vorher angerufen und gesagt: "Vorsicht, morgen ist Räumungstermin, ich habe gerade eingestellt". Dann dürfte nichts passieren.

    Einmal editiert, zuletzt von Echelon (23. Dezember 2009 um 10:19) aus folgendem Grund: nachträglicher Gedankengang

  • Wenn in § 721 ZPO drin steht, dass der Antrag vor Schluss der mündlichen Verhandlung (also vor der Schaffung des Räumungstitels) zu stellen ist, dann ist das:
    a) vermutlich ein Witz,
    b) nicht ernst gemeint oder
    c) der Wille des Gesetzgebers...:cool:

    Ansonsten wie Bang-Johansen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Hallo !

    Das Versäumnisurteil ist von November 2008. Ich habe mir die Zivilakte schon angefordert, liegt aber leider noch nicht vor.
    Der Räumungstermin ist wie oben bereits angegeben am 11.01.2010, der errechnete Entbindungstermin amm 06.01.2010. Die Bescheinigung des Arztes liegt mir vor.

    Verhandlungen für Wohnungen zum 01.02.bzw. 01.03.2010 laufen bereits.Habe mir einen evtl. vorhandenen Vorvertrag angefordert.
    Habe derzeit vor die ZV einstweilen einzustellen, bin mir nur noch nicht sicher ob mit oder ohne Sicherheitsleistung. Was sagt ihr ?

  • Ich sage dazu, dass die Gegenfragen nicht beantwortet sind.
    (Abs. 5 in § 721 ZPO schon mal gelesen?
    Spricht bei den Daten zumindest im Ansatz gegen Deinen Unzuständigkeits-Versuch, oder?)

  • Erstmal kurzfristig Gläubiger anhören.

    Dann zähneknirschend bis 31.01. einstellen, und zwar allein aufgrund der mit dem Räumungstermin beinahe zusammenfallenden Entbindung.

    Sicherheitsleistung ist in solchen Fällen m.E. eine nur theoretische Variante.

  • Was soll Dir mit dem Vorvertrag denn glaubhaft gemacht werden - dass bislang kein Vertrag besteht (also insoweit auch keine Härte) weißt Du auch jetzt schon.
    Wie willst Du eigentlich entscheiden? Einstweilig zur Sachverhaltsaufklärung oder eine Endentscheidung?

  • Ich sage dazu, dass die Gegenfragen nicht beantwortet sind.
    (Abs. 5 in § 721 ZPO schon mal gelesen?
    Spricht bei den Daten zumindest im Ansatz gegen Deinen Unzuständigkeits-Versuch, oder?)



    Nicht bös sein, aber ich würde mich auf sowas gar nicht versteifen. Fakt ist dass schnell entschieden werden muss. Und an so großen Gerichten wie dem meinem kann man es sich nicht leisten noch "Kleinigekeiten" aufzuwiegen. Denn, solange der entsprechende Nachweis vorgelegt werden kann, liegt es doch auf der Hand dass nicht geräumt werden kann wegen der Entbindung. Ich hätte keinerlei Bedenken einzustellen. Auch ohne Sicherheitsleistung in dem Fall.

    Das mit den Vorverträgen würde ich vollkommen unberücksichtigt lassen. Ich habe mich immer nur drauf eingelassen wenn ein handfester Mietvertrag zum nächsten ersten des drauffolgenden Monats vorlag. Also hier gar nichts mit März oder so. Wenn dann zum Februar und nur mit endgültigem Originalvertrag wie gesagt.

    Ach so, einstellen würde ich übrigens solange die Mutterschutzfrist noch läuft.

  • #14:
    31.01., weil Verhandlungen über Ersatzwohnraum ab 01.02. geführt werden. Angesichts der Daten ist zu vermuten, daß Grund für diese Verhandlungen allein die bevorstehende Räumung ist. Insofern würde ein späterer Termin die Initiative der Schuldner unnötig bremsen.

    Vorvertrag nein, weil Einstellungsgrund allein die Entbindung ist und diese mit dem Vorvertrag nichts zu tun hat.

  • Mit der Einstellung bei nachgewiesener Entbindung hätte ich keine Probleme, würde aber bis zu 8 Wochen nach dem Entbindungstermin einstellen, allerdings mit den üblichen Auflagen (Nutzungsentschädigung zahlen). Die mögliche neue Wohnung würde nicht ausreichen.

  • Mit der Einstellung bei nachgewiesener Entbindung hätte ich keine Probleme, würde aber bis zu 8 Wochen nach dem Entbindungstermin einstellen, allerdings mit den üblichen Auflagen (Nutzungsentschädigung zahlen). Die mögliche neue Wohnung würde nicht ausreichen.



    Das hört sich immer gut an mit den Auflagen. Aber was passiert wenn sie die Nutzungsentschädigung nicht bezahlen? Gar nichts! Die Einstellung ist erfolgt wegen der Entbindung. Und es wäre auf jeden Fall eine unbillige Härte die Räumung so kurz nach der Entbindung durchzuführen. Und auch sonst, bis mitgeteilt wurde dass nicht gezahlt wird etc,... es dauert doch auch noch ein paar Wochen bis der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin aus dem Hut zaubern kann. Zumindest hier. Daher würde ich einfach bis 8 Wochen nach der Entbindung einstellen. Mehr nicht!

  • Nicht bös sein, aber ich würde mich auf sowas gar nicht versteifen. Fakt ist dass schnell entschieden werden muss. Und an so großen Gerichten wie dem meinem kann man es sich nicht leisten noch "Kleinigekeiten" aufzuwiegen. Denn, solange der entsprechende Nachweis vorgelegt werden kann, liegt es doch auf der Hand dass nicht geräumt werden kann wegen der Entbindung. Ich hätte keinerlei Bedenken einzustellen. Auch ohne Sicherheitsleistung in dem Fall.


    Das sehe ich insoweit ja ziemlich anders. Auch an großen Behörden sollte es ja möglich sein, binnen zwei Tagen in nicht versandte Akten Einsicht zu nehmen. Wenn man wie New2008 dabei zu trantütig ist, macht man seine Akten natürlich irgendwann selbst eilig und begünstigt dadurch die Schuldnerseite.
    Wie gesagt: Ist die Gläubigerin auch hochschwanger und muss dringend in die eigene Butze, dann wäre Feierabend mit Räumungsschutz. Oder falls der Schuldner den im gleichen Objekt wohnenden Gläubiger permanent nötigt oder sogar schon mal vermöbelt hat.
    Ob eine Sittenwidrigkeit vorliegt, kann man bislang nur vermuten - zur Sachverhaltsaufklärung hätte ich keine Bedenken, die Sache bereits jetzt für eine kurze Frist einstweilen einzustellen (Frist ist m. E. reine Ermessenssache), allerdings gerade nicht ohne Zahlungsauflage. Anderenfalls wäre die Entscheidung m. E. absolut unverhältnismäßig. Auflage zum Nachweis erheblichen Bemühens um Ersatzwohnraum schadet hier auch nicht.
    Da der Titel aber schon Geburtstag hatte, wage ich allerdings zu behaupten, dass im Endeffekt gar keine Sittenwidrigkeit vorliegen wird.

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