Ausfüllen des Aktendeckels durch Rechtspfleger wg. LJPA und Staatsarchiv ?

  • Ich weiß nicht wie es in anderen Bundesländer ist, aber hier in NRW findet sich (beinahe) auf jedem Aktendeckel auf der ersten Seite oben ein Kästen auf dem steht "Landesjustizprüfungsamt" und "Staatsarchiv" jeweils mit den Ankreuzmöglichkeiten "Ja" und "nein".

    Darunter ist ein Unterschriftenfeld welches "Unterschrift der Richterin / des Richters / der Staatsanwältin / des Staatsanwalts" vorsieht.

    Soweit mir das bekannt ist, würde die Akte wenn "Ja" ankreuzt ist dem LJPA bzw. dem Staatsarchiv vorgelegt. Im ersten Fall wenn es sich um einen Fall handelt, der für eine Prüfung geieignet ist, im zweiten Fall, wenn es sich um eine historisch wichtige Akte handelt (?).

    In Verfahren ohne Richterbeteiligung (z. B. in den § 1640er BGB Geschichten) wird nach Verfahrensabschluss jetzt mir als Rechtspfleger die Akte mit der Bitte um Ausfüllung der obigen Angaben vorgelegt.

    Meine Frage:

    Muss ich als Rechtspfleger diese Angaben machen ? Wenn ja wo steht das ? AktO ?

    Natürlich bricht mir kein Zacken aus der Krone, wenn ich diese Angaben mache (ist in 99% der Fälle je nur 2x "nein" anzukreuzen und 1x unterschreiben), aber ich möchte wissen ob ich dies machen muss. Wer arbeitet schon gern zuviel ?

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Hier gilt bei Prüfung, ob ans Staatsarchiv abzugeben ist § 3 Abs. 6 AktO und Zus.Best. Nr. 4 zu § 3 AktO.

    Zuständig ist der jeweilige Sachbearbeiter (also Richter oder RPfl.)

    Hinsichtlich des LJPAmt weiß ich momentan nicht, wo es steht.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Wobei sich zumindest unser Staatsarchiv nicht nur für "historisch wichtige" Akten interessiert, sondern auch für eine gewisse Auswahl normaler oder zeittypischer Akten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Kenne es auch so, daß der jeweilige Sachbearbeiter darüber entscheidet, und hab es in meiner Zeit als mittlerer Beamter auch so gelernt.
    Wobei ich neulich sogar ne Reihe von Hinterlegungsakten aus einer nicht so demokratischen Zeit (1933-1945) in der Hand hatte. Die hab ich dann direkt an die Verwaltung weitergeleitet, das von dort geprüft würde ob eventuell das Staatsarchiv zu beteiligen wäre, von der Sache her war es allerdings eher 08/15.

  • Hallo,

    ich kämpfe mich gerade durch die niedersächsischen Aufbewahrungsbestimmungen. Weiß jemand, ob das Staatsarchiv grundsätzlich an Akten interessiert ist, in denen Leitsatzentscheidungen des BGH ergangen sind? Eigentlich ergibt sich der Sachverhalt ja auch so einigermaßen aus der Landgerichts- und BGH-Entscheidung, sodass die Akte hierfür nicht archiviert werden müsste.

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